{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-03_4_StR_375_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-10","aktenzeichen":"4 StR 375/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die Vorstandsmitglieder der Westdeutschen Landesbank sind\nAmtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB\nauch dann, wenn sie im Geschäftsbankbereich tätig werden.\n\nb) Zur Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB\n\nsowie zur Frage des Vorteils und der Diensthandlung im Sinne\nder §§ 331 und 332 StGB.","text_plain":"Wa OYF\n\n, Ö\net\n\nNachschiagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nStGB 1969 § 359,\nStGB 1975 §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 331, 332\n\na) Die Vorstandsmitglieder der Westdeutschen Landesbank sind\nAmtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB\nauch dann, wenn sie im Geschäftsbankbereich tätig werden.\n\nb) Zur Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB\n\nsowie zur Frage des Vorteils und der Diensthandlung im Sinne\nder §§ 331 und 332 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 10. März 1983 - 4 StR 375/82 - LG Münster\n\nTo\n\n- or\n\nvS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 82 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDr. h. c. Ludwig Friedricn P Hm aus muB,\ngeboren am m '919 ir. roumununun- u.\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nIE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 3. und 10. März 1983, an der\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au:\nRechtsanwalt Dr. aus EB und\n\nProfessor Dr. ibaus EEE letzterer nur am\n3. März 1983,\n\nals Verteidiger,\n\nJastizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 10. März 1983\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n16. November 1981 wird verworfen.\n\nFE\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom 1. Januar 1969 bis zum 23. Dezember 1977 Vorsitzender des Vorstands der Westdeutschen\nLandesbank Girozentrale (WestLB), einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die aus der Zusammenlegung\nder Rheinischen Girozentrale und Provinzialbank Di) it\nder Landesbank für Westfalen Girozentrale ME, deren\ngeschäftsführendes Vorstandsmitglied er bis dahin gewesen\nwar, hervorgegangen ist. Seinem Dienstverhältnis lag ein\nprivatrechtlicher Anstellungsvertrag zugrunde.\n\nSeit dem Jahre 1966 stand der Angeklagte in ständiger\nVerbindung mit dem Finanznakler Franz-Josef SEE der\ninsbesondere Großkredite im Baubereich vermittelte, sich\n\naber auch - über die \"FD ro m u.Co., Ges\nund Von xG\" in Ku, deren Alleingesellschafter\n\ner war - selbst in diesem Bereich betätigte.\n\nSC unterhielt geschäftliche Beziehungen zur WestLB,\ndie ihm, insbesondere durch die Vermittlung von Kreditinteressenten, beträchtliche Provisionen einbrachten. Der\nAngeklagte beriet SGB in dessen geschäftlichen Angejegenheiten und nahm häufig auch an Besprechungen mit\ndessen Geschäftspartnern teil.\n\nAm 16. Juni 1972 zahlte SGB an den Angeklagten\n4 Million DM in bar. Durch diese Zahlung sollten, wie bereits\nam 1. Mai 1972 mündlich und später schriftlich vereinbart\nworden war, die bis dahin vom Angeklagten für SB\n\"geleisteten Arbeiten ... pauschal\" abgegolten werden. Zugleich wurde in der schriftlichen Vereinbarung festgelegt,\ndaß der Angeklagte auch in Zukunft SB \"als Berater ...\nauch in Verhandlungen mit Dritten\" zur Verfügung stehen und\nhierfür ein \"nach erfolgter Leistung von Fall zu Fall\" zu\nvereinbarendes Honorar erhalten sollte. Im Mai oder Juni\n\n1975 zahlte SB an ihn gemäß dieser Vereinbarung weitere\n100 000 DM.\n\nIm folgenden Jahr löste die WestLB unter maßgeblicher\nBeteiligung des Angeklagten einen Kredit in Höhe von ca.\n30 Millionen DM ab, den die Baugesellschaft Ss von der\nWürttembergischen Kreditverein AG (WKV AG), die inzwischen\nin der Württembergischen Kommunalen Landesbank aufgegangen\nwar, erhalten hatte. Diese hatte den Kredit, nachdem zuvor\nschon eine Wertberichtigung in Höhe von 10 Millionen DM\nvorgenommen worden war, unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zurückgefordert und ihn schließlich - was weder\ndem Angeklagten noch der WestLB bekannt war - gekündigt. Die\nAblösung wurde am 1. Oktober 1976 durchgeführt. Im folgenden\nMonat, am 18. November 1976, wurde Sb in einem von der\nStaatsanwaltschaft Stuttgart geführten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges in Untersuchungshaft genommen, deren weiterer Vollzug am 25. November 1976 gegen\neine Kaution von 1 Million DM und eine Bankbürgschaft in\nHöhe von 2 Millionen DM, welche ihm die WestLB auf Veranlassung des Angeklagten gewährt hatte, ausgesetzt wurde.\n\nAS\n\nDas Verfahren gegen ihn ist - wie auch das vorliegende -\n\nwegen Verhandlungsunfähigkeit bis jetzt nicht abgeschlossen worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, die\nZahlungen von 1 Million und von 100 000 DM als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlungen angenommen und sich\ndamit der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Mit\nder Zahlung von 1 Million DM habe SCHIED die Zusage des Angeklagten namens der WestLB zur Gründung einer Entwicklungsgesellschaft mit französischen Industriellen unter seiner\nBeteiligung auf dem Gebiet des industriellen Bauens erreichen und ihn im Hinblick auf weitere Entscheidungen zu seinen Gunsten beeinflussen wollen. Der Angeklagte habe dementsprechend diesen Industriellen die gewünschte Zusage gegeben,\nSCHE cie Unterstützung der WestLB bei weiteren, in dessen\nInteresse liegenden Vorhaben zugesichert und schließlich der WKV\nAG, für die Sb als Vermittler tätig war, in den Jahren 1972\nund 1973 Schuldscheindarlehen der WestLB in Höhe von jeweils\n100 Millionen DM gewährt sowie im Jahre 1975 einen Avalkredit\nüber 200 Millionen DM eingeräumt, wodurch SEE erhebliche\nProvisionen verdient habe,\n\nWeiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten\nvor, sich im Zusammenhang mit der Ablösung des Kredits\nvon ca. 30 Millionen DM der Untreue in Tateinheit mit Betrug\nschuldig gemacht zu haben. Der Kredit sei nicht durch\nausreichende Sicherheiten abgedeckt gewesen, der Angeklagte\nhabe den Vorstandsmitgliedern, welche die Vorlage an den\nfür die Bewilligung zuständigen Kreditausschuß mitzeichgen\nmußten, unter Vorspiegelung einer ordnungsgemäßen Überprüfung\nfalsche Angaben über die Vermögensverhältnisse SCHEEEBs gemacht,\nsie dadurch zur Unterzeichnung veranlaßt und schließlich die\nAuszahlung des Kreditbetrages unmittelbar vor der auf den\n\n1. Oktober 1976 anberaumten Sitzung des Kreditausschusses\nangeoränet.\n\nVon diesen Anklagevorwürfen hat das Landgericht den\nAngeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat keinen Erfolg.\n\nA. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das im Urteil wörtlich wiedergegebene\nSchreiben des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft vom\n44. Dezember 1977 (UA 324 ff) sei entgegen den Ausführungen\ndes Landgerichts (UA 323) nicht verlesen worden und hätte\ndeshalb nicht verwertet werden dürfen, ist unbegründet.\nDas Schreiben kann durch Vorhalt, der nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden brauchte (vg1l. BGH, Urteil\nvom 9. Oktober 1973 - 4 StR 478/73, mitgeteilt bei Dallinger\nin MDR 1974, 369), in die Hauptverhandlung eingeführt worden\nsein. Im übrigen ist auszuschließen, daß das Urteil auf diesem\nSchreiben, dessen Inhalt im wesentlichen der Einlassung des\nAngeklagten zur Frage der Amtsträgereigenschaft entspricht,\nberuht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung, der\nAngeklagte habe sich nicht als Beamter im Sinne des § 359 StGB\naF bzw. Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nF\nangesehen, auf dessen in der Hauptverhandlung vorgetragene\nEinlassung (UA 307 ff).\n\nBuch \"Tätigkeitsbericht\" (S. 85 der Revisionsbegründung)\nbrauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Die Revision\nträgt selbst vor, daß diese Darlegungen \"offenkundig\" (S, 77\nder Revisionsbegründung) und \"allen Verfahrensbeteiligten\nbekannt\" waren (S. 87 der Revisionsbegründung). Im übrigen\nkonnte es für die Urteilsfindung auch nicht auf den Wortlaut,\nsondern allenfalls auf den Inhalt der genannten Ausführungen\nankommen, Daß dieser in der Hauptverhandlung nicht erörtert\nworden ist, behauptet auch die Revision nicht; dies 158t sich\nauch nicht aus dem Umstand Schließen, daß diese Ausführungen\nim Urteil nicht ausdrücklich erwähnt sind.\n\nzur Frage der Vermögensverhältnisse SCH: gehört hat, in\nzulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo) erhoben ist,\nkann offenbleiben, Sie ist Jedenfalls unbegründet. Für die\nUrteilsfindung waren nicht die schriftlichen, sondern die\nin der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten\n\nung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr.\nnd Zn abgewichen ist, ist nicht ersichtlich und wird\nuch von der Revision nicht behauptet. Zur Vernehmung eines\neiteren Sachverständigen bestand danach kein Anlaß,\n\nB. Sachbeschwerde\n\nI. Den Freispruch vom Anklagevorwurf der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) begründet das Landgericht damit, daß\nschon der äußere Tatbestand dieser Strafvorschrift nicht\nvorliege, der Angeklagte aber jedenfalls den inneren Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfüllt habe. Aus dem gleichen\nGrunde hält es den Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB)\nnicht für gegeben.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte jedoch den äußeren Tatbestand der Vorteilsannahme verwirklicht. Soweit das Landgericht das Vorliegen\nder inneren Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Strafvorschriften verneint, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zu Unrecht meint das Landgericht, der Angeklagte\nsei weder Beamter oder Amtsträger im Sinne des Strafrechts\ngewesen, noch habe er einen Vorteil als Gegenleistung für\neine Diensthandlung angenommen.\n\na) Nach Auffassung des Landgerichts liegt der äußere\nTatbestand von Vorteilsannahme und. Bestechlichkeit schon\ndeshalb nicht vor, weil die dem Anklagevorwurf zugrunde\nliegenden Handlungen \"zum Funktionsbereich der Geschäftsbankentätigkeit der WestLB\" gehörten, der Angeklagte insoweit aber weder Beamter im Sinne des § 359 StGB aF noch\nAmtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nF gewesen sei (UA 345/346). Das steht nicht im Einklang mit den\neinschlägigen gesetzlichen Vorschriften.\n\n75\n\n-9-\n\nDa sich der Anklagevorwurf - im ersten Tatabschnitt -\nauf Handlungen in der Zeit vor dem 1. Januar 1975 erstreckt,\ngeht das Landgericht zutreffend davon aus, daß dieser Vorwurf nur dann für die gesamte Tatzeit in Betracht kommen\nkann, wenn der Angeklagte nach seiner dienstlichen Stellung\n\nGeltung gewesenen - § 359 StGB aF als auch Amtsträger im\n\nSinne des - seither gültigen - § 11 Abs. 1 Nr. > Buchst. c StGB nF\nwar (§ 2 Abs. 1 und 2 StGB nF). Diese Frage ist, entgegen\n\nder Ansicht des Landgerichts, zu bejahen,\n\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nF ist Amtsträger, wer\nbei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren\nAuftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen\nhat. Beamter im Sinne des § 359 StGB aF wer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des\nReichsgerichts, neben dem Beamten im staatsrechtlichen Sinne\nJeder, der von einer nach öffentlichen Recht zuständigen\nStelle mit seinem Einverständnis zu Dienstverrichtungen berufen war, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und\nStaatlichen Zwecken dienten (vgl. u.a. BGHSt 8, 21, 22; 11,\n345, 349; 12, 89; 12, 108 ff; RGSt 70, 234, 235; 72, 289, 290,\nJeweils m.w. Nachw.).\n\n‘Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zu verstehen als auch die Ausübung von Diensten der staatlichen Daseinsvorsorge, die bestimmt\n\nsind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemein-\n\nheit oder ihrer Glieder zu sorgen (vgl. BGHSt 12, 89, 90 m.w.\n\nNachw.; BGH, Urteile vom 19. Juni 1963 - 2 StR 116/63, 19,\n\nNovenber 1963 - 5 StR 362/63 - und 21. Dezember 1972 _ 4 StR 494/72).\n\n- 10 -\n\nTätigkeiten dieser Art werden aber auch von dem\n\nBegriff der Ausübung öffentlicher Verwaltung und damit\n\ndem des Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.\n\nc StGB nF erfaßt. Denn mit der Einführung dieses Rechtsbegriffs hat der Gesetzgeber keine Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung zum Beamtenbegriff des § 359\n\nStGB aF bezweckt. Es ging ihm vielmehr allein darum,\n\naus Gründen der Klarheit und besseren Übersichtlichkeit des\nRechts für den bisherigen Beamtenbegriff, der neben der beantenrechtlichen die dargelegte strafrechtliche Bedeutung hatte, also in verschiedenem Sinn verwendet wurde, in das Strafrecht einen besonderen Rechtsbegriff einzuführen, der jedoch\nim wesentlichen nit dem bisherigen Begriff des Beamten im\nstrafrechtlichen Sinne übereinstimmen sollte (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 11 StGB in BT-Drucks .7/550\nS. 208). In der Literatur - die Rechtsprechung hat, soweit\nersichtlich, diese Frage bisher noch nicht ausdrücklich beantwortet - ist es deshalb unumstritten, daß der Begriff des\nAmtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF den des Beamten\nim Sinne des § 359 StGB aF voll umfaßt (vgl. u.a. Tröndle in\nLK 10. Aufl., § 11 StGB Rdn. 22; Lackner 14. Aufl., § 11 StGB\nAnm. 3 c dd; Eser in Schönke/Schröder 21. Aufl., § 11 StGB Rdn. 22\nff; Samson in SK 2. Aufl., § 11 StGB Rdn. 15).\n\nOb sich dieser Amtsträgerbegriff darüber hinaus auch\nauf die Ausübung anderer staatlicher Tätigkeiten einschließlich der erwerbswirtschaftlich-fiskalischen Betätigung erstreckt und im übrigen lediglich in der Abgrenzung zum sonstigen Bereich staatlicher Tätigkeit, also zur Gesetzgebung und\nzur Rechtsprechung, zu verstehen ist (so die Begründung der\nBundesregierung zu § 11 StGB in BT-Drucks. 7/550 S. 209;\nvgl. auch Tröndle in LK 10. Aufl., § 11 StGB Ran. 25; Lackner\n\n7\n\n- 11 -\n\n14. Aufl., § 11 StGB Anm. 3 c dd; Dreher/Tröndle 41. Aufl.,\n§ 11 StGB Ran. 22; a.M. Samson in SK 2, Aufl., § 11 StGB\nRdn. 15 m. w. Nachw.), braucht hier nicht entschieden zu\nwerden. Denn der Angeklagte war in seiner Eigenschaft als\nVorstandsmitglied der WestLB Beamter im Sinne des § 359\nStGB aF und somit auch Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2\nBuchst. c StGB nF,\n\naa) Nach § 15 Abs. 1 der Satzung der WestLB vom\n2. Januar 1969 (MBi. NW 1969, 378, im folgenden als aF bezeichnet) und § 20 Abs. 1 der Neufassung dieser Satzung\nvom 19. September 1975 (MBl. NW 1975, 1868, im folgenden als\nnF bezeichnet) führt der Vorstand, dessen Vorsitzender der\nAngeklagte war, die Geschäfte der Bank. Welcher Art diese\nGeschäfte sind, ergibt sich aus § 36 des Gesetzes über die\nSparkassen Sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und\n\nKommunalbank Sowie die einer Sparkassenzentralbank, sie ist\ndarüber hinaus ermächtigt, \"Bankgeschäfte aller Art\" und\nweitere, in ihrer Satzung vorgesehene Geschäfte zu betreiben (vgl. auch § 5 Abs. 1 der Satzung aF und nF).\n\nSektor tätig war, handelte er als Beamter im Sinne des\n\n§ 359 StGB aF und damit als Amtsträger nach § 11 Abs. 1\n\nNr. 2 Buchst. e StGB nF, weil er in diesem Bereich Aufgaben der\nöffentlichen Verwaltung wahrnahn.\n\n- 12 -\n\nDas ergibt sich schon aus § 5 Abs. 2 nF der\nSatzung, der diesen Aufgabenbereich näher umreißt. Danach hat die WestLB als Staats- und Kommunalbank das Land\nNordrhein-Westfalen, seine kommunalen Körperschaften, die\nsonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die ihnen nahestehenden Unternehmungen \"in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben\" zu unterstützen.\nIn der alten Fassung der Satzung wird diese Aufgabe der Bank\nals Staats- und Kommunalbank - wie auch die unten dargelegte,\nin § 5 Abs. 3 nF der Satzung näher beschriebene Aufgabe\nals Sparkassenzentralbank - zwar nicht ausdrücklich genannt. Da sich der in § 36 SpkG NW festgelegte Aufgabenbereich der Bank seit ihrer Gründung nicht geändert hat, kann\nes aber keinem Zweifel unterliegen, daß sie auch unter der\nalten Fassung auf dem Staats- und Kommunalbank- sowie auf\ndem Sparkassenzentralbanksektor die in diesen Bestimmungen\nbezeichneten Aufgaben hatte.\n\nDas Landgericht stellt in dem angefochtenen Urteil\nfest, worin diese Aufgaben der Bank im wesentlichen bestehen\n(UA 18/19, 352 ff). Danach ist sie als Staatsbank eingeschaltet in Förderungsprogramme, innerhalb deren sie im Auftrag\nund als Treuhänderin des Landes zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur tätig wird, und wirkt mit bei der Durchführung der regionalen Wirtschaftsförderung, des Mittelstandskreditprogramms, der Arbeitsplatzsicherungsprogramme und der\nImmissionsschutzförderung. Als Treuhänderin des Landes\nNordrhein-Westfalen und des Bundes sowie als Beauftragte der\nWohnungsbauförderungsanstalt des Landes nimmt sie Verwaltungs- und Treuhandaufgaben wahr. Zugleich ist sie Bundestreuhandstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau und ist im\n\nE\n\n- 13 _\n\nausgleichsbank abgewickelt werden, als Zentralinstitut für\ndie Sparkassen des Landes eingeschaltet. Sie ist außerdem\n\nWestfalen, hat insoweit unter anderem für die Deckung des\nKreditbedarfs des Landes zu sorgen, ist verpflichtet, diesem möglichst günstige Finanzierungsquellen zu erschließen\nund hat die kontenmäßige Abwicklung der Geschäfte des Landes zu erledigen. Als Komnunalbank hat sie neben anderem\ndie Aufgabe, den Kreditbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände zu decken und die Durchführung volkswirtschaftlich notwendiger Sachinvestitionen zu fördern.\n\nAlle diese von der WestLB als Staats- und Kommunalbank wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. im übrigen Heinevetter\nSpkG NW 2, Aufl., § 36 SpkG Anm. 3,1 und 3.2) sind dazu\n\nhoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., 1. Band\n370; BGHSt 12, 89, 90; BGH, Urteil vom 19. Juni 1963\n= 2 StR 116/63),\n\ncc) Das gleiche gilt für die Tätigkeit des Angeklagten im\nSparkassenzentralbank-Bereich. Die-vom Landgericht offengelassene -\nFrage, ob die WestLB, soweit sie als Sparkassenzentralbank tätig\nist (§ 36 Abs. 2 SpkG NW), gleichfalls Aufgaben der staatlichen\n\nDaseinsvorsorge wahrnimmt (UA 355), ist nämlich ebenfalls zu\nbejahen.\n\n- 1b -\n\ndie Tätigkeit der öffentlichen Sparkassen aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient, daß sie\nalso öffentliche Verwaltung in dem dargelegten Sinn ist.\nDies ergibt sich aus dem öffentlichen Auftrag, der den Sparkassen erteilt ist und der vornehmlich darin besteht, den\nSparsinn zu fördern und zur sicheren Anlage von Ersparnissen\nund anderen Geldern Gelegenheit zu geben (vgl. BGH, Urteil\nvom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51, insoweit in BGH LM Nr. 6\nzu § 263 StGB nicht abgedruckt, m. w. Nachw.). Die gleiche\nAuffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE\n41, 195, 196 ff m. w. Nachw.). Sie läßt sich - sinngemäß -\nauch dem Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung\nder Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine\nEinlagensicherung (BT-Drucks. V/3500, vgl. UA 317, 322), der\nsogenannten Wettbewerbsenquete, entnehmen und wird - soweit\nersichtlich - überwiegend auch im Schrifttum vertreten (vgl.\nu.a. Rothe in Kommunalwirtschaft 1970, 384u, 386 ff; Terpitz\nin DÖV 1969, 740 ff; Klüber in Kommunalwirtschaft 1970,\n\n100 ff; Rothe Sparkassengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Aufl., § 3 Anm. I 2; Güde, Geschäftspolitik der\nSparkassen 2. Aufl., 21 ff).\n\nFür die Sparkassen des Landes Nordrhein-Westfalen ist\ndieser öffentliche Auftrag in § 3 SpkG NW gesetzlich festgelegt. Danach haben die Sparkassen, die stets Anstalten des\nöffentlichen Rechts sind (§ 2 SpkG NW), vor allem den\nSparsinn und die Vermögensbildung zu fördern (§ 3 Satz 2 SpkG NW),\nihnen obliegt ferner die kreditwirtschaftliche Versorgung\nder Bevölkerung, insbesondere des Geschäftsgebietes und\n\n75\n\n- 15 _\n\nihres Gewährträgers (§ 3 Satz 1 SpkG NW); die Kreditversorgung\ndient vornehmlich der Kreditausstattung des Mittelstandes\n\nsowie der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise\n\n(§ 3 Satz 3 SpkG NW). Das Landgericht geht deshalb zutreffend davon\naus, daß \"die Tätigkeit der Sparkassen der staatlichen Daseinsvorsorge als Teil der vollziehenden Gewalt\" zuzurech-\n\nnen ist (UA 353 gr),\n\nDas muß notwendig auch für die Tätigkeit der WestLB\nals Sparkassenzentralbank gelten, denn ihr Aufgabenbereich\n\ngiroverkehr (§ 36 Abs. 2 SpkG NW). Sie hat die Liquiditätsmittel der Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik\n\nZu verwalten und hat ihnen angemessene Liquiditätskredite\nbereitzustellen (vel. 8 5 As. 53 Satz 1 nF der Satzung).\n\nfentlichen Sparkassen vielfältige, deren öffentlichen Auf-Tag betreffende Aufgaben wahrzunehmen. Sie hat vor allem\nür sie den überörtlichen bargeldlosen Zahlungsverkehr\nurchzuführen und ihre Liquiditätsreserven zu verwalten,\n\n-16 -\n\nSie vermittelt den Liquiditätsausgleich zwischen ihnen und\n\nwirkt mit bei Gemeinschaftskrediten (UA 22). Sie hat auch\n\nin sonstiger Weise die Tätigkeit der öffentlichen Sparkassen\n\nbei der Erfüllung ihrer Aufgabe der Kreditversorgung der\nBevölkerung, insbesondere des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise, zu unterstützen.\n\nFür bestimmte Schwerpunkte des Wettbewerbs hat sie ihnen\n\ndie erforderlichen Mittel zu günstigen Bedingungen zu Ver-\n\nfügung zu stellen und hat für ein ausreichendes Wertpapierangebot für ihre Eigenanlagen zu marktgerechten Bedingungen\n\nzu sorgen. Sie hat zudem für sie auch Aufgaben im Effekten-,\nDevisen- und Auslandsgeschäft zu übernehmen, zu welchen sie\n\nnicht in der Lage sind (vgl. Heinevetter aaO § 36 SpkG Anm. 3.3 ft,\nvgl. auch Trippen in Kommunalwirtschaft 1974, 435 ff, 439).\n\nDiese verbundwirtschaftliche Verflechtung in der Zusammenarbeit\nzwischen der WestLB als Sparkassenzentralbank und den öffentlichen\nSparkassen ist eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür, daß diese\nihren öffentlichen Auftrag erfolgreich ausführen können\n(vgl. Heinevetter aa0 § 36 SpkG Anm. 3.3; vgl. auch Tremer\nin Sparkasse 1976, 196, 197/198). Sie ermöglicht es ihnen,\nwie das Landgericht ausführt, unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit die nach ihrem Auftrag erforderlichen bankwirtschaftlichen Leistungen im Anlagen-, Kredit- und Dienstleistungsbereich anzubieten (UA 22/23).\n\nAlle diese von der WestLB als Sparkassenzentralbank\nwahrzunehmenden Aufgaben unterscheiden sich weder in ihrer\nZielsetzung noch in ihren Auswirkungen grundsätzlich von\ndenen der öffentlichen Sparkassen. Sie stehen vielmehr mit\ndiesen in einem engen, zum Teil sogar - wie der Liquiditäts-\n\nAS\n\n- 17 -\n\nausgleich oder z.Bsp, die Mitwirkung bei Gemeinschaftskrediten - in einem unlösbaren Zusammenhang. Der gesetzliche\n\nfalls Teil der öffentlichen Verwaltung.\n\ndd) Ob die WestLB, soweit sie neben den genannten Aufgaben - wie in § 36 SpkG NW vorgesehen - \"Bankgeschäfte aller\nArt\" betreibt und demzufolge als Geschäftsbank tätig ist,\n\nöffentliche Verwaltung ist - das Landgericht verneint, die\nRevision bejaht dies -, kann hier offenbleiben. Ihre Vor-\n\nGrundsätzlich ist allerdings, davon geht das Landgericht zutreffend aus, bei einem Amtsträger, der - wie es beim\n\nSinn ist, zwischen Verwaltungs- und sonstiger Tätigkeit zu\nunterscheiden mit der Folge, daß tatbestandsmäßiges Handeln\n\nim Sinne des § 33» StGB - wie auch des § 331 StGB - nur dann\nvorliegen kann, wenn es den Bereich der öffentlichen Verwaltungstätigkeit betrifft (vgl. BGH GA 1953, 49). Die Vorstandsnitglieder\n\nund Satzung Zuweisen, in Jeder Hinsicht Aufgaben der öffentlichen\nVerwaltung wahr, Eine Unterscheidung hinsichtlich der einzelnen\n\nDer Vorstand hat, wie dargelegt, als Organ der\nBank deren Geschäfte, die sich aus § 36 SpkG NW ergeben,\nzu führen. Er bestimmt also die gesamte Geschäftspolitik in\nallen Bereichen der Bank. Dies hat notwendig zur Folge, daß\ner bei seinen Entscheidungen, soweit sich diese überhaupt\neinem einzelnen Geschäftszweig zuweisen lassen, nicht nur den\nBereich im Auge haben darf, den die jeweilige Entscheidung\nunmittelbar betrifft. Er muß vielmehr stets zugleich auch die Interessen der anderen Geschäftsbereiche wahrnehnen.\n\nDas ergibt sich schon aus der engen Verflechtung sämtlicher\nGeschäftsbereiche der Bank miteinander. Diese mögen zwar - wie\ndas Landgericht dartut - nach der Geschäftsverteilung innerhalb dı\nBank organisatorisch voneinander getrennt sein und in der Bilanz,\nJedenfalls zum Teil, gesondert ausgewiesen werden (vgl. UA 361/386:\nSie werden jedoch nicht in der Weise betrieben, daß jedem seine e:\nnen, von denen der anderen getrennten finanziellen Mittel zur\nVerfügung stünden. Vielmehr wirtschaften sie - etwas anderes sieh\nweder das Sparkassengesetz noch die Satzung vor - aus demselben\nLiquiditätsfundus. So werden z.B.die liquiden Mittel der Sparkassen, die - wie dargelegt - nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SpkVO NW\nbei der WestLB angelegt werden, Teil dieses Fundus und somit -\nJedenfalls auch, wenn nicht sogar in erster Linie - im Geschäftsbankbereich verwertet. Umgekehrt werden Mittel aus dem Liquidität.\nfundus, also auch solche, die im Geschäftsbankbereich angefallen\nsind, als Kredite an Kommunen oder an sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder an Sparkassen und somit im Staatsund Kommunalbankbereich oder im Sparkassenzentralbankbereich\nvergeben. Gerade die Anlage der liquiden Mittel, durch welche\nKapital gebunden wird (vgl. Heinevetter aa0 § 36 SpkG Anm. 3.4):\nwird in der Regel alle Geschäftsbereiche berühren. Denn Gelder,\n\nr\n\n- 19 -\n\ndie im Geschäftsbankbereich ausgeliehen werden, können den\nanderen, der Daseinsvorsorge dienenden Bereichen nicht zur\nVerfügung gestellt werden, umgekehrt können die im Geschäftsbankbereich erwirtschafteten Mittel diesen Bereichen zugute\nkommen, Insbesondere langfristige Investitionen in einem\nGeschäftsbereich können daher nachhaltige Wirkungen auf die\nGeschäfte in den anderen Bereichen haben. Zwischen dem\nGeschäftsbankbereich und den anderen Aufgabenbereichen der\n\nBank besteht somit eine enge Wechselbeziehung. Der Vorstand,\n\nder im Rahmen seiner Geschäftsführungsaufgabe über die Verwendung\nder Mittei der Bank zu befinden hat, trifft deshalb, auch wenn er\nim Geschäftsbankbereich tätig ist, regelmäßig Entscheidungen,\n\ndie Auswirkungen auf die anderen, der Daseinsvorsorge dienenden\nBereiche haben. Schon aus diesem Grund ist bei den Vorstandsmitgliedern eine unterschiedliche Bewertung ihrer Tätigkeit nach\neinzelnen Funktionsbereichen nicht möglich. Diese ist vielmehr\nauch im Geschäftsbankbereich öffentliche Verwaltung in dem\ndargelegten Sinn.\n\nHinzu kommt, daß die Entscheidungen, die der Vorstand\nim Geschäftsbankbereich zu treffen hat, bei der besonderen\nStruktur der WestLB vielfach auch in sonstiger Hinsicht die\nGeschäfte in den anderen Bankbereichen betreffen. Das zeigt\nsich hier zum Beispiel bei den Verhandlungen mit den französischen\nIndustriellen Cm und Ip, die der Angeklagte im Beisein\nSCHE; zeführt hat. Diese Verhandlungen betrafen die finanzielle\nBeteiligung der WestLB an einen Projekt zur Verwertung einer\nbestimmten Methode im Bereich des industriellen Bauens, die unter\nanderem \" im Kommunal und Wohnungsbau\" Anwendung finden sollte (UA\n141), wobei der \"Bau von Schulen, Krankenhäusern und Verwaltungsgebäuden im großen Rahmen!\" vorgesehen war (UA 145). Das im Geschäftsbankbereich verfolgte Projekt betraf somit, jedenfalls in seiner\nZielsetzung, auch den Staats- und Kommunalbankbereich der WestLB,\nzu welchem nach den Feststellungen (vgl. die Ausführungen unter\nbb) unter anderem die Förderung volkswirtschaftlich notwendiger\n\n- 20 -\n\nSachinvestitionen gehört.\n\nDaß die dem Vorstand obliegende Führung der Geschäfte,\nauch soweit sie den Geschäftsbankbereich betrifft, unter Berücksichtigung der Belange staatlicher Daseinsvorsorge zu\nerfolgen hat, kommt schließlich auch in § 5 Abs. 5 (aF und nF)\nder Satzung zum Ausdruck. Denn diese Bestimmung, die unterschiedslos für sämtliche Bereiche der Bank, also auch den\nGeschäftsbankbereich, vorschreibt, daß die Geschäfte \"unter\nBerücksichtigung des Gemeinwohls zu führen\" sind und \"die\nErzielung von Gewinn ... nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes\" ist (vgl. auch Heinevetter aa0 § 5 der Satzung\nAnm. 9.1 und 9.2), kann nur damit erklärt werden, daß auch\nim Geschäftsbankbereich die Daseinsvorsorge den Vorrang hat;\nSie enthält also nicht, wie das Landgericht meint ( UA 353),\neine bloße \"selbstverständliche Feststellung\".\n\nee) Die Amtsträgereigenschaft, die sonach alle Tätigkeitsbereiche des Vorstands umfaßt (vgl. auch den in dieser\nSache ergangenen Beschluß des OLG Hamm vom 9. Juli 1980\n- NJW 1981, 695; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 11 StGB Rdn. 22;\nLackner 14. Aufl., § 11 StGB Anm. 3 dd; Otto in Beiheft zu\nZStw 1982, 29, 32), gilt ausnahmslos für sämtliche Vorstandsmitglieder, ohne Rücksicht darauf, welcher Aufgabenbereich\nihnen in der Geschäftsverteilung zugewiesen ist. Denn der\nVorstand ist nach § 38 SpkG NW ein Organ der Bank, seine\nMitglieder tragen gemeinsam die Verantwortung für diese.\nEine Ressortverteilung, etwa in der Weise, daß einzelne Mitglieder ausschließlich im Geschäftsbankbereich tätig sind,\nkann deshalb - wie die Geschäftsverteilung bei den Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaften (vgl. Henn, Handbuch des\nAktienrechts, 195 Fußnote 75; Baumbach/Hueck Aktiengesetz 13. Aufl\n\n- 21 _\n\n8 77 Ran. 4; Meyer-Landrut in Großkomm AktG 8 77 Amm. 2) -\nallenfalls zu einer Verteilung der Verantwortungsgewichte,\nnicht aber zu einer Verlagerung der Verantwortung auf die\nanderen Vorstandsmitglieder führen. Das gilt in besonderem\nMaße für den Angeklagten, dem als Vorsitzendem die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands oblag (§ 15 Abs, 4 ar, § 20\nAbs, 4 nF der Satzung).\n\n' ff) Der Anstellungsvertrag (UA 26 ff), der dem Dienstverhältnis des Angeklagten bei der WestLB zugrunde lag, kann\nnicht zu einer anderen Beurteilung der Frage seiner Antsträgereigenschaft führen. Das folgt schon daraus, daß diese auf den\neinschlägigen gesetzlichen Vorschriften beruht, die durch einen\nsolchen Dienstvertrag grundsätzlich nicht eingeschränkt werden\nkönnen, Zudem wurde die Amtsträgereigenschaft durch die auf\n§ 11 Abs. 2 Nr. 2 aF der Satzung der WestLB (vgl. auch § 14\nAbs, 2 Nr. 2 nF der Satzung) beruhende Bestellung des Angeklagten\nzum Vorstandsmitglied durch den Verwaltungsrat begründet, die\ndiesem Vertrag vorgeordnet war (vgl. auch § 1 des Vertrages). Bei\ndieser Bestellung wurde aber, wie das Landgericht feststellt, \"eine\nUnterscheidung nach öffentlichen und nichtöffentlichen Aufgaben\n... nicht vorgenommen! (UA 26). Eine Beschränkung der Amtsträger-\n\neigenschaft-ihre Zulässigkeit unterstellt - enthält die Besteilung\nalso gerade nicht,\n\nIm übrigen mag es zwar sein, daß - wie das Landgericht\ndarlegt - bei der Bestellung wie auch bei der Ausgestaltung\ndes privatrechtlichen Anstellungsvertrages \"sämtliche den\nHandiungsspielraum der Vorstandsmitglieder einengenden beamtenrechtiichen Relikte\" beseitigt werden sollten (UA 32, 366).\nDas kann Jedoch nur besagen, daß der Angeklagte mit seiner\nBerufung zum Vorsitzenden des Vorstands der WestLB nicht\n\n- 22.\n\nzum Beamten im staatsrechtlichen Sinne mit allen sich daraus\nergebenden Einschränkungen ernannt, sondern - wie sich aus\ndem Hinweis auf die einschlägigen aktienrechtlichen Vor-\n\nzwischen Bestellung und Dienstvertrag unterschieden wird\n(vgl. Meyer-Landrut in Großkomm AktG § 84 Anm. 1; Henn, Handbuch des Aktienrechts, 183, 184), zum Angestellten bestellt\nworden ist (vgl. auch für die Vorstandsmitglieder der Sparkassen Heinevetter aaO § 17 SpkG Anm. 3.2), ohne daß dies\n\nfür die Tätigkeit in allen Bereichen der Bank bestellt und\nangestellt worden ist, seine Amtsträgereigenschaft in den\nanderen Geschäftsbereichen, wie dargelegt, aber nicht zweifelhaft sein kann und auch vom Landgericht, Jedenfalls für den\nStaats- und Kommunalbankbereich, nicht in Zweifel gezogen\nwird (UA 351 fr),\n\nDie Amtsträgereigenschaft steht auch - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts - durchaus nicht im Widerspruch zu\ndem mit der privatrechtlichen Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses verfolgten Zweck. Denn die \"für eine erfolgreiche Teilnahme der WestLB am Wettbewerb\" erforderliche\n\"Entfaltung unternehmerischer Initiative durch den Vorstand\nder Bank, Entscheidungsspielraum und Risikobereitschaft\"\nsowie die \"Führung der Bank nach Rentabilitätsgesichtspunkten\" (UA 366/367) wurden dadurch nicht beeinträchtigt. Die\nAmtsträgereigenschaft hatte im wesentlichen nur zur Folge,\ndaß der Angeklagte nicht gegen die Bestechungstatbestände\n\n- 23 -\n\n(§§ 331 und 332 StGB) und einige andere Straftatbe-\n\nstände (z.B, Verletzung von Dienst- oder von Privatgeheimnissen, § 353 d, § 203 Abs. > StGB) verstoßen\n\ndurfte, Er hatte Jedoch auch als Amtsträger alle Frei.\n\nheiten, die seine dienstliche Stellung als Vorstandsvorsitzender einer Großbank im geschäftlichen und gesellschaftlichen Verkehr erforderte, Er war insbesondere\n\nnicht - wie er sich im Schreiben an die Staatsanwaltschaft\n\nvom 14, Dezember 1977 (UA 324 ff) einläßt - gehindert, \"im\nVerkehr mit Kunden Gastfreundschaften\" wahrzunehmen und\n\"Binladungen zu Kunden, äie Kredite wünschen\", anzunehmen,\nSolche Handlungen, die bei seiner Dienststellung im Bereich\nsozialadäquaten Verhaltens lagen (vgi. Jescheck in LK\n\n10. Aufl., § 331 StGB Rdn. 15; Dreher/Tröndie, 41. Aufl.,\n\n§ 331 StGB Ran. 18; Vorbem. vor § 32 StGB Rdn. 12), oder\njedenfalis genehmigungsfähig waren (§ 334 Abs. 3 StGB), konnten\nvielmehr sogar zu seinen Dienstpflichten gehören (vgl. BGHSt 15,\n239, 251/252 m. w. Nachw.). An seinem, an den Vorstandsmitgliedern\nprivatrechtlicher Geschäftsbanken orientierten Berufsbild (vgl.\nHeinevetter aa0 § 17 SpkG Anmerk. 3.2 in Bezug auf die\nVorstandsmitglieder der Sparkassen) änderte die Amtsträgereigenschaft also nichts,\n\nb) Das Landgericht ist der Auffassung, die genannten\nStraftatbestände (§§ 331,332 StGB) seien auch deshalb nicht\nerfüllt, weil der Angeklagte keinen Vorteil angenommen, gefordert\noder sich habe versprechen lassen, denn die Zahlungen Sp\nan ihn habe ein rechtswirksam abgeschlossener Beratungsvertrag zurunde gelegen, sie seien \"somit vertraglich geschuldete Gegenleistungen für die Beratungstätigkeit des Angeklagten\" gewesen, die\nauch in ihrer Höhe den ven ihm erbrachten Beratungsleistungen\nentsprochen hätten (UA 368 ff). Auch das hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n- 2, -\n\nUnter Vorteil im Sinne der §§ 331 und 332 StGB ist jede\nLeistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder\n\nauch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. die\nRechtsprechungsnachweise bei Jescheck in LK 10. Aufl., § 331 StGB\nRdn. 7 ff; Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl., § 331 StGB Rdn. 19\nff; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 331 StGB Rdn. 11 ff). Hiervon\ngeht das Landgericht ersichtlich auch aus. Es verkennt jedoch,\ndaß ein solcher Vorteil bereits im Abschluß eines Vertrages\nliegen kann, der Leistungen an den Amtsträger zur Folge hat, und\nzwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die\nvon ihm selbst aufgrund des Vertrages geschuldeten Leistungen\nsind (vgl. BGHSt 18, 263, 267; RGSt 77, 75, 77/78; RG DR 1943, 77).\nAnderenfalls könnten die Bestechungstatbestände stets durch die\nVereinbarung eines Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger\n\nund Leistungsgeber ausgeschlossen werden. Deshalb lag bereits\n\nim Abschluß des Beratungsvertrages mit Schmidt jedenfalls das\nSichversprechenlassen eines Vorteils, wobei es nicht darauf\nankommt, ob die beiden Zahlungen als angemessene Honorierung der\nBeratungsleistungen des Angeklagten angesehen werden können.\n\nc) Entscheidend ist allein, ob der Vorteil die Gegenleistung\nfür die Vornahme von Dienstgeschäften war. Ein solches Beziehungsverhältnis ist hier gegeben, da die Tätigkeit des Angeklagten\nzugunsten Sggßs zu seinen dienstlichen Obliegenheiten, wenn\nauch im Geschäftsbankbereich, gehörte.\n\naa) Es kann dabei offenbleiben, ob der Begriff der\nDiensthandlung, der in § 331 StGB die gleiche Bedeutung\nhat wie in § 332 StGB (vgl. BGHSt 29, 300, 303), in dem\n\n- 75 -\n\nweiten Sinn zu verstehen ist, in welchem die Rechtsprechung\ndas Tatbestandsmerkmal der in das \"Ant einschlagenden Handlung\" im Sinne des § 331 StGB aF ausgelegt hat (vgl. Lackner\n14. Aufl., § 331 StGB Anm. 3 c m. w. Nachw.), wonach es\nnämlich ausreichte, daß die Handlung ihrer Natur nach mit\ndem Amt in einer inneren Beziehung stand und nicht völlig\naußerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten (Amtsträgers) lag\n(vgl. BGHSt 3, 143, 145; 11, 264, 266; 14, 123, 125; 16, 37,\nRGSt 68, 255). Jedenfalls liegt unzweifelhaft dann eine\nDiensthandlung vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen\nObliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (vgl. Jescheck in LK\n\n10. Aufl., § 331 StGB Rdn. 11; Dreher/Tröndle 41. Aufl.,\n\n§ 331 StGB Rdn. 5; Lackner 14. Aufl., § 331 StGB Anm. 3 6;\nRudolphi in SK 2, Aufl., 3 331 StGB Ran. 14; Cramer in\nSchönke/Schröder 21. Aufl., § 331 StGB Rdn. 10).\n\nbb) Eine Diensthandlung in diesem Sinne - wie auch im\nSinne der dargelegten früheren Auslegung des § 331 StGB aF -\nwird in der Regel nicht schon in einer bloßen Beratungstätigkeit des Amtsträgers gesehen werden können, seibst\nwenn diese besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert,\ndie ihm durch sein Amt vermittelt worden sind, es sei denn,\ndaß gerade diese Beratungstätigkeit zu seinem dienstlichen\nAufgabenbereich gehört (vgl. BGH, Urteile von 12. Juni 1959\n- 4 StR 156/59 - und vom 21. November 1961 - 5 StR 472/61;\nRGSt 72, 70, 71; vgl. auch BGHSt 11, 125, 128, 18, 263, 267).\nSoweit der Angeklagte lediglich Schmidt in dessen geschäftlichen Angelegenheiten beraten hat, sind deshalb, solange er\nmit diesen Angelegenheiten nicht dienstlich befaßt war, darin\nnoch keine Diensthandlungen zu sehen. Ob er durch diese\n\nFE\n\n38\n\n- 26 -\n\nBeratungstätigkeit gegen Dienstvorschriften oder Bestimmungen seines Anstellungsvertrages verstoßen hat\noder ob ihm dieser Vertrag, der - in § 2 - ausdrücklich\ndie Übernahme von Nebentätigkeiten im Interesse der Bank\nvorsah (UA 27), eine derartige Tätigkeit gestattete,\n\nkann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat er durch\ndie Annahme eines Entgelts für solche Beratungen keinen\nder genannten Straftatbestände erfüllt.\n\ncc) Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der\nAngeklagte über eine bloße Beratungstätigkeit hinaus\nim Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten für Su\ntätig geworden ist oder noch tätig werden sollte und die\nZahlungen - auch - hierfür erfolgt sind. Die Feststellungen\nergeben, daß dies der Fall war.\n\nDanach war mit den Angelegenheiten, in denen der\nAngeklagte für SB die \"Beratungsleistungen\" erbrachte, für die er das Entgelt erhielt, in der Regel\n\nauch die Bank befaßt. Das zeigt sich insbesondere in den\nFällen, in denen diese Leistungen nicht nur in persön-\n\nlichen Beratungen S@Bs bestanden, sondern auch in\nGesprächen und Verhandlungen mit dessen Geschäftspartnern.\n\nDer Angeklagte führte, wie das Landgericht feststellt, im Rahmen der \"Beratungsleistungen\" (UA 62 ff)\nim\"Laufe der Jahre ... unzählige Beratungsgespräche mit\nSCHE und dessen Geschäftspartnern\" (UA 63). Aus den\nFeststellungen ergibt sich, daß diese \"Geschäftspartner\nSCHEEEBs\" in einem Teil der Fälle auch Geschäfts- oder\nJedenfalls Gesprächspartner der WestLB waren, die durch\nSCHE diese zum Zwecke von Geschäftsabschlüssen, von\n\nFE\n\n- 27.\n\nwelchen er sich eine Provision oder sonstige Vorteiie\nversprach, herangeführt worden waren, und daß der Angeklagte\n\nin diesen Angelegenheiten zu der Zeit, in welcher er die \"Beratungsgespräche\" mit den \"Geschäftspartnern SCHE: ''\n\nführte, zugleich auch im Namen der WestLB mit ihnen verhandelte. Damit sind die \"Beratungsgespräche\" mindestens\n\nzum Teil identisch mit dienstlich geführten Gesprächen des\nAngeklagten mit diesen Personen und SW, und demzufolge ist\ndas Entgeit - Jedenfalls auch - hierfür, also für Diensthandlungen, gezahit worden.\n\nDabei kommt es äicht darauf an, oh diese Verhand.\nlungen des Angeklagten im Zeitpunkt der Zahlungen SCHRIEB:\nan ihn bereits beendet waren oder ob sie erst noch g°eführt werden sollten, denn die Zahlungen wurden, wie sich\naus dem Zwischen beiden abgeschlossenen Vertrag ergibt,\nsowohl für die zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten\nals auch für die noch zu erbringenden Leistungen des\nAngeklagten für SCHE vsreinvart (va 8> ff}. Für die\nAnwendung der §§ 334 und 332 StGB aber ist es, wie schon\nihr Wortlaut erweist und wie es nach der Rechtsprechung auch\nunter der aiten Fassung dieser Vorschrift der Fall war\n(vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndie,\n\n41. Aufl. § 331 StGB Rdn. 9 und § 332 StGB Rdn. 4), belanglos, ob die Diensthandiung, für welche ein Entgelt\ngezahlt, gefordert oder versprochen wird, bereits abgeschlossen ist, gleichzeitig mit ihr vorgenommen wird\noder erst noch vorgenommen werden soll.\n\ndd) Eine solche Identität der \"Beratungsgespräche\nmit Si una dessen Geschäftspartner\" mit in dienst.\nlicher Eigenschaft geführten Gesprächen des Angeklagten\n\n- 28 -\n\nbestand unter anderem bei dessen Verhandlungen mit dem\nfranzösischen Industriellen CB und IB.\n\nIm Jahre 1971 trug Sb das Bausystem Cw111\n\"an den Angeklagten und die WestLB heran\", er schlug\ndabei \"die Gründung einer gemeinsamen Holding durch Li>\nund die WestLB und die Verwertung des Bausystems CB III\nvor\". Diese prüfte \"in der Folgezeit bis 1973 die Marktreife des Systems\" (UA 110). Obwohl danach die WestLB\nvon Anfang an in dieser Sache tätig war, bezog sich \"der\nHauptanteil der Beratungen im Jahre 1972\" insbesondere\nauf diesen Sachverhalt (UA 78). Der Angeklagte führte,\nwie das Landgericht in seinen Feststellungen zu den \"Beratungsleistungen des Angeklagten\" (UA 62 ff) darlegt,\n\"viele Gespräche auch in Anwesenheit S@Ws u.a. mit\nCE und dem französischen Industriellen IC, der\nsich an einer Entwicklungsgesellschaft, die das Verfahren\nCab 111 anwenden sollte, beteiligen wollte\" (UA 78).\nDie weiteren Feststellungen, welche die Tätigkeit der\nWestLB in dieser Sache betreffen, ergeben eindeutig, daß\nder Angeklagte diese Gespräche, in denen es jeweils um die\nGründung einer Entwicklungsgesellschaft zur Verwirklichung\ndieses Bausystems auf dem deutschen Markt unter Beteiligung\nder WestLB und der genannten französischen Industriellen\nging, auch in dienstlicher Eigenschaft für die Bank geführt hat\n(UA 125 £f).\n\nDas gleiche gilt für die Verhandlungen des Angeklagten\nmit den - im Urteil im einzelnen genannten - Gesprächspartnern aus Ländern des Nahen Ostens. Auch hier ergeben die\n\nUrteilsfeststellungen, daß die \"Beratungslieistungen\"\nmindestens zum Teii in Diensthandlungen für die\n\nBank bestanden haben. So führte der Angeklagte nach den Fest-Stellungen zu den \"Beratungsleistungen! im Jahre 1974\n\nim Beisein Se ein Gespräch mit dem saudi-arabischen\nPlanungs- und Finanzminister in Riad (UA 100), Die weiteren,\ndie Kontakte der WestLB mit den Staaten des Nahen Ostens betreffenden Feststellungen lassen erkennen, daß er dieses Gespräch in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der WestLB\ndie mit Saudi-Arabien in geschäftliche Verbindung treten\nwollte, geführt hat (UA 122),\n\nOb es sich ähnlich verhält wit den im Urteil als \"Beratungsleistungen\" bezeichneten Gesprächen des Angeklagten mit\nVertretern der Vereinigung P@D@ (UA 71 ff), dem italienischen Privatbankier Sg (UA 68 zr, 90), Direktoren der\nBanque de Paris et des pays bas (UA 66, 68), Vertretern der\nInvestmentbank LG Sun (UA 57) und dem Präsidenten\nder First National City Bank (UA 67/68), bedarf danach\nkeiner Erörterung.\n\nd) Nach den landgerichtlichen Feststellungen ist sonach\ndavon auszugehen, daß die \"Beratungsleistungen\", für welche\ndie genannten Zahlungen erfolgt sind, jedenfalls zum Teil in\nDiensthandliungen für die WestLB bestanden haben und der Angeklagte damit den äußeren Tatbestand des § 331 StGB (Vorteils-\n\nIS\n\n’\n\nannahme) erfüllt hat. Dagegen ergeben sich aus den Feststellungen\n\nkeine Anhaltspunkte dafür, de3 er auch den objektiven Tatbest\n\nand\n\n- 30 -\n\ndes § 332 StGB (Bestechlichkeit) verwirklicht hat. Denn\n\nes ist nichts dafür ersichtlich, daß er im Zusammenhang\n\nmit den genannten \"Beratungsleistungen\" seine Dienstpflichten verletzt haben könnte, Nach den Feststellungen\nbrachte der Angeklagte bei seinen Beratungstätigkeiten\ngegenüber SED unmißverständlich zum Ausdruck, daß bei\nEntscheidungen, die auch die West-LB betrafen, allein\n\nderen Interessen ausschlaggebend seien.Daran hat er sich\n\nauch gehalten (UA 301). Er wollte SW in Fällen der\nInteressenübereinstimmung nicht im Hinblick auf dessen\nHonorarzahlungen fördern oder bevorzugen und hat dies auch\nnicht getan (UA 79, 86). \"Der Angeklagte ging an die die\nInteressen S@EBs berührenden dienstlichen Handlungen und\nEntscheidungen trotz der Honorarzahlungen stets unbefangen heran.\nDie Honorarzahlungen belasteten ihn bei seinen Maßnahmen\n\nnicht. Der Angeklagte fühlte sich innerlich frei und\n\nvon SEE unabhängig. Er hat unbeeinflußt von den Geldzahlungen ausschließlich im Interesse der WestLB ent-\n\nschieden, ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidungen für\nSCH zünstig oder ungünstig waren\"(UA 301). Aufgrund\n\nder Beweisaufnahme ist die Strafkammer zu der Überzeugung\ngelangt, der Ablauf der Geschäftsbeziehungen zwischen der\nWestLB und Sb nabe bestätigt, daß der Angeklagte seine\nEntscheidungen stets unbefangen und pflichtgemäß getroffen hat\n(UA 302, 376). Eine Verletzung von Dienstpflichten hat sie ohne\nerkennbaren Rechtsfehler ausgeschlossen und damit den Tatbestand\ndes § 332 StGB (Bestechlichkeit) zutreffend verneint.\n\n2.) Da der Angeklagte - wie dargelegt - den äußeren\nTatbestand der Vorteilsannähme erfüllt hat, wäre zu prüfen\ngewesen, ob ihm die Annahme eines Entgelts für solche Dienst-\n\nFE\n\n- 31.\n\nhandlungen genehmigt war und er sich deshalb auf den\nRechtfertigungsgrund des § 331 Abs. 3 StGB berufen kann.\n\nNach den Feststellungen erscheint es nicht ausgeschlossen,daß\ndiese dienstlichen Tätigkeiten ebenso bewertet werden sollten, wie\n\"Aufsichtsrats-, Beirats- und ähnliche Beratungsmandate in\nIndustrieunternehmen und Banken, mit denen die WestLB in\nGeschäftsverbindung stand\" und für welche der Angeklagte nach\nSeinem Dienstvertrag ein Entgelt annehmen durfte (UA 33). Das\nLandgericht hat dies nicht geprüft. Der Senat kann die erforder-\n\nliche Prüfung, da sie allein dem Tatrichter obliegt, nicht nachholen.\n\n3.) Einer Aufhebung des Urteils aus diesem Grunde\nbedarf es Jedoch nicht, da die Erörterungen des Landgerichts\nzur inneren Tatseite seine Entscheidung um Ergebnis tragen.\n\nNach den Feststellungen nahm der Angeklagte das Hono-Farangebot SB; zunächst nicht an unter Hinweis darauf,\ndaß er die Zulässigkeit der Honorierung prüfen müsse, Er\nsah seinen Dienstvertrag und die Vorschriften des Aktiengesetzes\ndurch, auf die dieser Bezug nahm. Insbesondere aufgrund des § 2\ndes Dienstvertrages kam er zu der Überzeugung, daß er die Beratungen\nSCEEEEB: 215 Nebentätigkeiten, die im Interesse der Bank lagen,\nübernehmen dürfe (UA 77). Er war daher auch sicher, daß er von\nSCHE ci. Geldzahlungen annehmen dürfe (UA 306). Die Vereinbarung und Spätere Geldannahmen hielt er für \"gesetzlich und\nvertraglich zulässig\" (UA 377).\n\na) Diese Feststellungen würdigt das Landgericht zwar nur\nim Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Angeklagte einem\nVerbotsirrtum bezüglich seiner Eigenschaft als Amtsträger erlegen\nist. Sie sind Jedoch auch für die Frage von Bedeutung, ob der\n\n- 32 -\n\nAngeklagte - unabhängig vom Vorliegen der objektiven\nVoraussetzungen des § 331 Abs. 3 StGB - jedenfalls\n\ngeglaubt hat, sein Tun sei ihm genehmigt. Der Senat vermag\n\ndie Frage an Hand der Feststellungen selbst zu beantworten.\n\nDer Grundsatz, wonach ein Freispruch aus subjektiven Gründen\nregelmäßig nicht ohne die Ermittlung des äußeren Tatbestandes\nerfolgen kann (BGH GA 1974, 61), steht dem hier nicht entgegen. Denn die Würdigung der inneren Tatseite ist möglich,\nohne daß die Frage des objektiven Voriiegens einer Genehmigung\nabschließend geklärt ist. Ebensowenig nimmt der Umstand, daß\ndas Landgericht schon die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten\nverneint hat, den Feststellungen ihre Eignung als tragfähige\nEntscheidungsgrundlage. Denn es hat die innere Tatseite damit\nnicht lediglich hilfsweise, also im Blick auf den möglichen\nWegfall anderer Feststellungen, ermittelt. Die Urteils-\n\ngründe ergeben vielmehr, daß es sie zu seiner vollen Überzeugung für erwiesen erachtet hat. Die Hilfserwägung bezieht\nsich nur auf sein rechtliches Verständnis bestimmter objektiver\nMerkmale des Tatbestandes. Davon aber waren die hier in Rede\nstehenden Feststellungen unabhängig. Ob der Angeklagte Amtsträger\nwar oder eine Pflichtwidrigkeit versprochen hat, war im Ausgangspunkt völlig verschieden von der Frage, wie er die Bestimmungen\nseines Dienstvertrages verstand. Daher kann ausgeschlossen werden, daß die Rechtsauffassung des Landgerichts zum objektiven\nTatbestand ihm den Weg zur zutreffenden Ermittlung der inneren\nTatseite versperrt hat.\n\nb) Hiernach hat der Angeklagte die tatsächlichen\nVoraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes nach 8 331\nAbs. 3 StGB angenommen. Er war der Ansicht, die vertraglichen Vereinbarungen mit der West-LB gestatteten ihm die\nAnnahme eines Entgelts für Beratungsleistungen, die zu-\n\n75\n\n- 33 _\n\ngleich Diensthandlungen waren. Seine Vorstellung bezog\n\nsich damit auf den Inhalt der in § 2 des Dienstvertrages\nniedergelegten Willenserklärung ‚ die er als Vertragspartner mit abgegeben hatte. Wie sie nach den Vorstellungen\nund Zielen der Beteiligten sowie nach den Umständen des\nVertragsschlusses zu verstehen waren, ist eine wesentlich\n\nim Bereich des Tatsächlichen liegende Frage. Das Vorstellungsbild des Angeklagten hatte damit eine Sachlage zum Inhalt, die\nsein Handeln rechtfertigte (vgl. Jescheck LK § 331 Ran. 19;\nDreher/Tröndle 41. Aufl., § 331 Rdn. 25), Die Annahme eines\nrechtfertigenden Sachverhalts schließt Strafbarkeit wegen\nvorsätzlicher Tat auch aus, wenn die Annahme nicht zu-\n\ntrifft, Ein solcher Irrtum ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB\n\nzu bewerten (vgl. BGHSt 3, 105, 106/107; 3, 194, 196; 3, 357,\n359, 364; 17, 87, 91; vgi. auch Dreher/Tröndle 41, Aufl., § 16\nStGB Rdn. 27; Lackner 14. Aufl., § 17 StGB Anm. 5 b; Schroeder\nin LK 10. Aufl., § 16 StGB Rdn. 47 ff; Cramer in Schönke/\nSchröder 21, Aufl., § 16 StGB Rän. 10 ff, 16; Jescheck Strafrecht, Allg. Teil 3, Aufl., 372 ff, 375, Jeweils m. w. Nachw.).\n\nvermeidbarer Verbotsirrtum bezüglich seiner Amtsträgereigenschaft\nzuzubilligen wäre, bedarf hiernach keiner Erörterung.\n\nII, Das gleiche eilt für den Freispruch vom Anklagevorwurf der Untreue in Tateinheit mit Betru der sich auf die\nHandlungen des Angeklagten bei der Ablösung des Kredits von\nca. 30 Millionen DM zu Gunsten der Baugesellschaft SEE:\n\n1. Es kann unerörtert bleiben, ob das Landgericht zu Recht\nbereits das Vorliegen der äußeren Tatbestandsvoraussetzungen\ndieser Strafbestimmungen verneint hat. Jedenfalls ist seine\nAuffassung, der Angeklagte habe diese Straftatbestände \"aus\nsubjektiven Gründen nicht verwirklicht\" (UA 390), nicht zu\nbeanstanden. \"Der Angeklagte hielt SW nicht nur für wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig, sondern auch für\nuneingeschränkt zuverlässig und kreditwürdig. Sein Bestreben\nging allein dahin, der WestLB ein gutes Kreditgeschäft zu\nverschaffen und SB als guten Kunden der WestLB zu gewinnen. Im Zeitpunkt der Kreditgewährung erkannte er eine Benachteiligung der WestLB als mögliche Folge seines Handelns\nnicht\" (UA 392). \"Der Angeklagte war der festen Überzeugung,\nder Kredit sei nicht nur ausreichend, sondern unnötig gut\n\nabgesichert und könne vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden\" (UA 391).\n\nAn diesen rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen\nhat das Landgericht den - möglichen - Schluß gezogen, der\nAngeklagte habe bei der Kreditablösung \"eine konkrete Vermögensgefährdung auch nicht billigend in Kauf genommen\" (UA 390),\ner habe auch später, als er \"den Vorstand und/oder Kreditausschuß ... nicht darüber informierte, daß SB sich in\nUntersuchungshaft befand\" und diesem Ausschuß verschwieg, \"daß\nder Kredit bereits ausgezahlt war\",\"keinen Schädigungsvorsatz\"\ngehabt. \"Er wollte durch sein Unterlassen und die gleichzeitigen\nMaßnahmen zur Verbesserung der Vermögensposition der WestLB\neine unter den veränderten Umständen nicht mehr auszuschließende\nVermögensgefährdung von der Bank abwenden\" (UA 393).\n\nASE\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch hinreichend das Verhalten des Angeklagten bei\nder Kreditablösung, insbesondere die Art und Weise seiner\nPrüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse SCEEEDs, berücksichtigt. Unabhängig davon, ob die Ausführungen zum objektiven Tatbestand der §§ 263, 266 StGB ausreichen, konnte hier\ndie Strafkammer die innere Tatseite in Anbetracht der beson-\n\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze, sie beruhen auf möglichen\nSchlußfolgerungen. Nur in diesem begrenzten Umfang kann das\nRevisionsgericht die Überzeugungsbildung des Tatrichters\nnachprüfen, insbesondere darf es sie nicht durch seine eigene\nersetzen (BGHSt 29, 18, 19 ff m w Nachw.). Der Vorsatz des\nAngeklagten war danach weder auf eine Nachteilszufügung nach\n\n2. Der Angeklagte hat sich im Zusammenhang mit der\nKreditablösung auch nicht einer Ordnungswidrigkeit nach\n§ 56 Abs. 1 Nr. 6 1. Verb. m. § 18 KwG schuldig gemacht.\n\ndenen Kredite von insgesamt mehr als 50.000 DM gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch\nVorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Diese\nVorschrift war auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse SC durch den Angeklagten am 13, Septen-\n\nber 1976 jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar; denn\n\nSCEEE war hinsichtlich der beabsichtigten Kreditgewährung\n\nnicht Kreditnehner.\n\nDas Gesetz über das Kreditwesen enthält - abgesehen\nvon der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 19\nAbs. 3 - keine Definition des Kreditnehmerbegriffs; es\ngeht vielmehr davon aus, daß die Kreditnehmereigenschaft\nsich aus der Natur der einzelnen Geschäfte ergibt (vgl.\nBähre/Schneider, KWG-Kommentar, 2, Aufl. 1976, § 19\nAnm. 105 Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, § 19\nRdn. 25). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß \"die\nRechtsperson Kreditnehmer ist, der die Kreditvaiuta zur\nVerfügung gestellt wird und die sich dementsprechend gegenüber der Bank zur Rückzahlung verpflichtet hat \"(Bun-\n\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen, zitiert bei Reischauer/\n\nKleinhans, aa0). Kreditnehmer im Sinne dieser Grundsätze\n\nwar die FED Su m: & Co CE und\nVE *C, nicht aber Franz Josef Sb selpst. Nach\n§ 19 Abs. 2 Nr. 2 KWG galt er nicht ais Kreditnehmer, weil\n\ner nicht persönlich haftender Geseilschafter der kreditnehmenden\n\nKommanditgesellschaft war. Als Bürge erfüllte er nicht\nden Begriff des Kreditnehnmers.\n\n- 37 -\n\nkönnte allenfalls aus einer entsprechenden Anwendung\ndieser Vorschrift hergeleitet werden. Eine analoge\nAnwendung des § 18 Kwc kann jedoch die Bußgeldandrohung\ndes § 56 Abs. 1 Nr. 6 KWG nicht erweitern, denn im Recht\nder Ordnungswidrigkeiten ist in gleicher Weise wie im\nStrafrecht die Analogie zu Ungunsten des Täters ausgeschlossen (vgl, Rotberg, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n4. Aufl., § 3 owic Rdn. 6; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 6. Aufl., § 3 Owic Ran. 9). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Angeklagte bei seiner Prüfung der wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse SCEEEEBS den Anforderungen des\n§ 18 KWG entsprochen hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Jähnke\n\nDu\nTo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-10/4-str-375-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":23},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":21},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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