{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-02-24_4_StR_660_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-02-24","aktenzeichen":"4 StR 660/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 660/82 URTEIL\n\n[8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Peter C u zus FEB, dort\ngeboren am (EEE ' 3.7,\n\nwegen Menschenhandels u.a.\n\nOITO\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Hürxthal\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 20. August 1982 im\n\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nder Förderung der Prostitution in Tateinheit mit\nZuhälterei schuldig ist (§ 180 a Abs. 3, Abs. 1\n\nNr. 2, § 181 a Abs. 1 Nr. 2, § 52 StcB).\n\nIm Fall III der Anklage (Karin WW) wird der\nAngeklagte auf Kosten der Staatskasse, die insoweit\nauch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu\ntragen hat, freigesprochen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAZ\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und\nmit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nerhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel führt\n\nzu einer Änderung des Urteilsspruchs, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen leitete der Angeklagte\nin den Jahren 1976 und 1977 zwei Bars, in deren \"Separ&es\"\nBardamen dem entgeltlichen Geschlechtsverkehr nachgingen.\nEr schloß dazu mit wenigstens 10 Frauen Anstellungsverträge, welche ihnen unter Androhung von Schadensersatzforderungen eine Anwesenheitspflicht im Barbetrieb während\njeweils der Schicht auferlegten, für die sie eingeteilt\nwaren. Die Bardamen erhielten pro Abend ein festes \"Standgeld\" und waren nach einem bestimmten Schlüssel am Unsatz beteiligt. Eine Thekenkraft kassierte sämtliche Einnahmen und hielt sie zur Abrechnung auf Arbeitskarten\nfest, die für jede der Bardamen angelegt waren. Deren\nsexuelle Dienste setzten voraus, daß der Gast eine Flasche\nSekt zum Preise zwischen 150,- und 1.000,- DM bestellte;\nder Aufenthalt im Separ&e war zeitlich begrenzt. Der Verkehr durfte nur mit Schutzmitteln ausgeführt werden. Pri-\n\nvate Verabredungen mit den Gästen waren den Bardamen untersagt.\n\nIm Jahre 1977 faßte der Angeklagte den Plan, zur\nErhöhung des Umsatzes Thailänderinnen in den Lokalen einzusetzen. Er selbst oder auf seine Veranlassung andere\nbrachten zu diesem Zweck insgesamt 4 Frauen und einen\nTransvestiten aus Thailand nach Deutschland. Davon reisten\n\neinige Personen mehrfach ein. Alle stammten aus dem\nVergnügungsviertel von Bangkok. Das Landgericht stellt\nteils fest und vermag im übrigen nicht auszuschließen,\n\ndaß sie die von ihnen erwartete Tätigkeit schon in Thailand ausgeübt hatten und wußten, daß sie diese hier fortsetzen sollten. Deutsche Sprachkenntnisse hatten sie nicht,\neinige von ihnen sprachen auch nicht Englisch. Sie hatten\nferner keine Ersparnisse, zum Teil wurden ihre Einkünfte\nzur Tilgung der Reisekosten weitgehend einbehalten.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht diesem Sachverhalt die Merkmale der Förderung der Prostitution gemäß\n§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 und der Zuhälterei gemäß § 181 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB entnommen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch seine Auffassung, der\nAngeklagte habe gegenüber den Thailändern zugleich den\nTatbestand des Menschenhandels nach § 181 Nr. 2 StGB\nverwirklicht.\n\na) Nach der hier nur in Betracht kommenden 1. Alternative der Vorschrift macht sich strafbar, wer einen\nanderen anwirbt, um ihn unter Ausnutzung der Hilflosigkeit,\ndie mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden\nist, zu bestimmten sexuellen Handlungen zu bringen. Der\nTäter muß hiernach eine besondere Lage des anderen ausnutzen wollen. Diese Absicht des Ausnutzens hat er in\nder Regel, wenn die Situation des Opfers die Durchführung\nseiner Pläne erleichtern soll. Es bedarf somit in der Vorstellung des Täters eines Zusammenhangs zwischen der auslandsspezifischen Hilflosigkeit des anderen und der Verwirklichung des verfolgten unsittlichen Zwecks. Daran\nfehlt es, wenn das Opfer ohne Rücksicht auf seine Lage\nin dem fremden Land zur Prostitution bereit ist, weil es\n\n-5_\n\nüber den Zweck seines Aufenthalts im Ausland nicht getäuscht wurde und sich frei dafür entschieden hat. So\nliegt es nach den Feststellungen hier. Die Thailänderinnen und der Thailänder wußten, daß sie in Deutschland aus eigener Kraft nicht in der Lage sein würden,\nsich den an sie gestellten Anforderungen zu entziehen\n(vgl. us 27). Dennoch entschieden sie sich für die\nihnen angesonnene Tätigkeit. Das hindert die Annahme,\nihre Hilflosigkeit sei ausgenutzt worden (Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 21. Aufl., § 181 Ran. 8; Maurach/\nSchroeder, Strafrecht 6. Aufl., Teilband 1 S. 189; Horn\nin SK § 181 Rdn. 11),\n\nbundenen Gefahren auch, wenn es die Absicht des Werbers\nerkannt hat (Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl., § 181 Rdn. 5;\nwohl auch Lackner StGB 14. Aufl., § 181 Ann. 2 c, bb).\n\n§ 1§ 1 StGB dient der Erfüllung der mit Art. 2 des\nInternationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (RGB1.1913, 31) und mit Art. 3\nder Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des\nFrauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 i.d.F.d.\nBek. v. 19. Oktober 1972 (BGBl. II S. 1489) übernommenen\nvölkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Art. 2 des zuerst\nbezeichneten Abkommens soll bestraft werden, wer, um der\nUnzucht eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung\noder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder\ndurch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichenm\nZweck anwirbt, verschleppt oder entführt. Keine der auf-\n\ngeführten Begehungsweisen soll somit für sich allein\nunter Strafe gestellt werden. Zusätzliche Voraus-\n\nsetzung ist vielmehr jeweils eine anstößige Willensbeeinflussung des Opfers, so beim Anwerben - wenigstens -\neine Täuschung. Dementsprechend sucht § 1§ 1 StGB nicht\n\ndie Anwerbung mit dem Ziel der Zuführung zu sexueller\nBetätigung als solche zu bekämpfen. Geschütztes Rechtsgut ist vielmehr die Freiheit der Willensentschließung,\ninsbesondere die sexuelle Selbstbestimmung. Dieses Rechtsgut wird aber nicht beeinträchtigt, wenn das Opfer den\nZweck der Anwerbung kennt und auch sonst keiner Täuschung\ndurch den Täter erliegt. Auch in den Gesetzesberatungen\nist deshalb hervorgehoben worden, daß ein Ausnutzen der\nHilflosigkeit ausscheide, wenn der Angeworbene um das\nVorhaben des Täters weiß (Protokolle des Sonderausschusses\ndes Deutschen Bundestages für die Strafrechtsrefornm,\n\n6. Wahlperiode 57. Sitzung S. 1740). Letztlich gebietet\ndie Eigenart der in § 1§ 1 StGB aufgeführten Handlungen\neine enge Auslegung des Merkmals des Ausnutzens. Der als\nVerbrechen ausgestaltete Tatbestand des Menschenhandels\nerfaßt Verhaltensweisen, die schweres Unrecht verwirklichen. Die regelmäßige Mindeststrafe ist ein Jahr Freiheitsstrafe. Es muß sichergestellt sein, daß die einzelnen\nTatformen des § 1§ 1 StGB in ihrem Gewicht vergleichbar\nund der Strafdrohung angemessen sind. Dieses Gebot hat\nder Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 27, 27, 29 bei\n\nder Auslegung des Merkmals der List in § 181 Nr. 1 hervorgehoben. Hier gilt nichts anderes.\n\n3. Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis an den\nVerteidiger die vom Landgericht gemäß § 154 a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung nach § 180 a Abs. 3 StGB\nin das Verfahren wieder einbezogen. Dies konnte im Re-\n\nvisionsverfahren geschehen, weil die Feststellungen\ninsoweit eine abschließende Entscheidung des Senats ermöglichen (BGHSt 21, 326, 328 f). Die Voraussetzungen\ndes § 180 a Abs. 3 StGB sind erfüllt.\n\nNach dieser Vorschrift macht sich u.a, strafbar,\nwer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um ihn zur\nProstitutionsausübung in einem fremden Land zu veranlassen. Der Angeklagte hat thailändische Personen zum\nZwecke der Prostitutionsausübung in Deutschland zum\nTeil selbst, zum Teil durch andere, angeworben. Insgesamt handelte es sich um 4 Frauen und einen Mann. Mit\nder Anwerbung war die Tat jeweils vollendet. Daß die\nAngeworbenen in Thailand bereits Prostituierte waren und\nden Zweck der Anwerbung kannten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Vorschrift als Gefährdungstatbestand auf den gewerbsmäßigen Frauenhändler abzielt.\n\nDer Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig\nhandelt der Täter, der sich aus der wiederholten Begehung\nder Straftat eine fortlaufende Einnahmequelle von einigen\nUmfang und einiger Dauer zu verschaffen gedenkt (BGHSt 1,\n383; BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - 3 StR 124/75, bei\nDallinger MDR 1975, 725). Danach fallen unter die Vorschrift in erster Linie Unternehmen, die aus der Anwerbung und Weitervermittlung selbst Gewinn ziehen wollen,\nwie etwa Agenturen, die sog. Call-Girl-Ringe mit Kräften\nversorgen (Regierungsentwurf des 4. Strafrechtsreforngesetzes, BT-Drucks. v1/1552 S. 27, Schriftl. Bericht\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucks.\n7/5314 S. 10). Darauf ist der Anwendungsbereich aber nicht\nbeschränkt. Vielmehr kann Gewerbsmäßigkeit auch gegeben\n\nsein, wenn mittelbare Vorteile erstrebt werden. So hat\ndie Rechtsprechung dieses Merkmal angenommen, wenn der\nTäter eine Abtreibung um des Erwerbs aus künftigen Taten\nwillen beging, etwa weil er sich erst einen gewissen\n\"Ruf\" verschaffen wollte (RG HRR 1936 Nr. 1599; vgl. auch\nRG HRR 1937 Nr. 1053; 1939 Nr. 1280). Die angestrebten\nVorteile müssen auch nicht ein Entgelt aus der Tat darstellen. Der Dieb oder der Hehler können gewerbsmäßig\n\n(§ 243 Abs. 1 Nr. 3, § 260 StGB) handeln, wenn sie die\nerlangten Gegenstände nicht weiterveräußern, sondern behalten wollen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 555/45\nbei Holtz MDR 1976, 633; RGSt 54, 184).\n\nHier beabsichtigte der Angeklagte nicht, die Anwerbung selbst zu einer Einnahmequelle für seine Bars\nzu machen. Einnahmen sollten ihm aus der Prostitutionsausübung der Thailänder zufließen, die das Ziel der Anwerbung war. Rechtlich sollte damit zwar nicht die Vollendung der Tat, wohl aber deren Beendigung eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen. Das äußere Handlungsgeschehen erhielt seinen Sinn durch die damit verfolgte Absicht. Dieser enge Zusammenhang des Erwerbszieles mit der\nTatbestandsverwirklichung verleiht der gesamten Tat den\nCharakter der Gewerbsmäßigkeit.\n\nEin solches Verständnis des Gesetzes ergibt sich\nauch aus seiner Schutzrichtung, mit der der organisierte\nFrauenhandel getroffen werden soll. Es kann rechtlich\nkeinen Unterschied machen, ob ein Zuhälterring die angeworbenen Frauen weitervermittelt oder selbst ausbeutet.\nDemgemäß war in den Gesetzesberatungen nicht zweifelhaft,\ndaß § 180 a Abs. 3 StGB auch die Fälle erfaßt, in denen\nein Call-Girl-Ring oder der Inhaber eines Dirnenwohn-\n\nFE\n\nheims seine eigenen Etablissements mit Nachwuchs versorgt\n(Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 56. Sitzung S. 1730).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch im vorliegenden\nFalle selbst ändern. Verfahrensrecht steht nicht entgegen. Das Landgericht hat die Gesetzesverletzung des\n§ 180 a Abs. 3 StGB erst aus dem Verfahren ausgeschieden, nachdem die Schlußvorträge gehalten waren. Nur zu\ndem Zwecke der Beschränkung nach § 154 a StPO ist es\nerneut in die Verhandlung eingetreten. Der Angeklagte\nhatte sich somit während der gesamten Hauptverhandlung\nauch gegen den Vorwurf aus § 180 a Abs. 3 StGB zu verteidigen. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß der Senat mit der Umstellung des Schuldspruchs\nVerteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten verkürzt.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht\nzu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht\nhat einen minder schweren Fall nach § 1§ 1 StGB angenommen,\ndessen Strafrahmen dem des § 180 a Abs. 3 StGB im wesentlichen entspricht. Die Tatform des Anwerbens in § 1§ 1 StGB\nist dem Vergehen nach § 180 a Abs. 3 StGB weithin vergleichbar. Die für dieses erheblichen Strafzumessungstatsachen hat das Landgericht in seiner Würdigung abgewogen;\nsein Strafmaß ist rechtsfehlerfrei. Da gemäß § 52 Abs. 2 StGB\ndie Strafe ohnehin aus § 181 a Abs. 1 StGB zu entnehmen war\nund entnommen worden ist, kann ausgeschlossen werden, daß\ndas Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn\nes seiner Bewertung der Tat die Bestimmung des § 180 a\nAbs. 3 StGB zugrundegelegt hätte. Der Senat kann den\nRechtsfolgenausspruch daher bestehen lassen.\n\n- 10 -\n\n5. Dagegen hat das Landgericht rechtsirrig unterlassen, im Fall III der unverändert zugelassenen Anklage\n(Fall Karin WB auf Freispruch zu erkennen. Die\nAnklage hatte in diesem Fall eine selbständige Handlung angenommen, die mit den anderen Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stand. Das Landgericht hat sie\nnicht für erwiesen erachtet. Das nötigt insoweit zum\nFreispruch auch dann, wenn der Tatrichter im Falle der\nVerurteilung zur Annahme von Tateinheit mit anderen Gesetzesverstößen gelangt wäre (Hürxthal in KK § 260\nRdn. 21). Der Senat hat dies nachgeholt. Im übrigen war\ndie Revision zu verwerfen.\n\nHürxthal Knoblich RiBGH Dr. Ruß ist\n. infolge Urlaubs an\n\nder Unterschrifts-\n\nleistung verhind\n\nHürxthal\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-24/4-str-660-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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