{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-02-22_4_StR_686_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-02-24","aktenzeichen":"4 StR 686/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"089\nv4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 686/82 URTEIL\n\nFE ur\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Karl-Heinz Manfred S aus HB\ngeboren am EEE 1950 in K rs. CM»\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kaufmann Detlef R Em aus HE, dort geboren\nam GE 955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 22. Februar 1983, in der Sitzung\nvom 24. Februar 1983, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\nGie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GE in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Dortmund als Verteidiger\ndes Angeklagten\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juli 1982\nin den Strafaussprüchen mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenda Revisionen werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung in Tateinheit nit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt, sgu> zu\nacht Jahren und sechs Monaten, RB zu acht Jahren\nund neun Monaten Freiheitsstrafe.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen,\nsind, wie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag vom 9. Dezember 1982 zutreffend dargelegt\nhat, zum Schuldspruch unbegründet.\n\nIn den Strafaussprüchen kann das Urteil dagegen\nnicht bestehenbleiben. Zwar ist die Strafzumessung\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist\naufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von\nder Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden\nEindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann\n\n44\n\nnur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt\nworden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich\nrechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich\nanerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn\nsich die Strafe so weit nach oben oder unten von\nihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter\neingeräumten Spielraums liegt. Ein solcher Fall ist\nhier gegeben. Die erkannten Strafen von acht Jahren\nund neun Monaten bzw. acht Jahren und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe für die nicht einschlägig vorbestraften\nAngeklagten lösen sich so weit von den vom Senat in\nähnlich schweren Fällen der sexuellen Nötigung und\nKörperverletzung in jahrelanger Praxis bestätigten\nStrafen nach oben, daß von einem gerechten Schuldausgleich nicht mehr gesprochen werden kann.\n\nDie Angeklagten haben zwar, gemeinsam mit ihren\nJugendlichen Mittäter, ihr 23 Jahre altes Opfer\nunglaublich schwer und brutal (UA 23) mißhandelt und\nsexuell mißbraucht. Es können deshalb \"nur strenge\nStrafen in Betracht kommen\". Andererseits darf aber\nauch nicht übersehen werden, was die Strafkamner im\nRahmen der Strafzumessung nicht noch einmal hervorhebt,\ndaß Marita Cm sich wenige Tage zuvor schon einmal\nin der Disköthek des Angeklagten SB bis zur Bewußtlosigkeit betrunken und einen Striptease vollführt\nhatte, daß das etwa zwei Stunden dauernde Tatgeschehen\nnicht von langer Hand geplant war, sondern sich mehr\n\n-5_\n\noder weniger aus der Situation heraus in durch\nAlkoholgenuß enthemmter Stimmung entwickelt hat,\n\ndaß es nicht zu der beabsichtigten geschlechtlichen\nVereinigung mit einem Hund gekommen ist und daß\nbleibende Verletzungen oder Schäden nicht zurückgeblieben sind. Die bei der Strafzumessung zu Recht\nbesonders straferschwerend hervorgehobenen körperlichen Mißhandlungen, nämlich die gefährliche Körperverletzung, könnte für sich allein nur mit einer\nHöchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren (§ 223 a StGB)\ngeahndet werden, liegt aber hinsichtlich der tatsächlich\nzugefügten Schmerzen und Verletzungen nicht im schwersten\nBereich der insoweit vorkommenden Tathandlungen. Unter\ndiesen Umständen überschreiten die zutreffend aus dem\nStrafrahmen des § 178 StCB entnommenen Strafen von\n\nacht Jahren und neun Monaten bzw. acht Jahren und\nsechs Monaten jedes vergleichbare Maß so außerordentlich, daß sie nicht mehr als schuldangemessen gelten\nkönnen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-24/4-str-686-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-24/4-str-686-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.037412+00:00"}}