{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-02-22_4_StR_38_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-02-22","aktenzeichen":"4 StR 38/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 38/83 BESCHLUSS\n\nYa B\ner ee\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVdo Kap zus Kup geboren on u 15-5\nin ug,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nAL\n\nAD\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 22. Februar 1983 gemäß § 349\nAbs, 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 22. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit\n(vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Re-\n\nvision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsamtrags folgendes ausgeführt:\n\n\"Das angefochtene Urteil enthält insofern einen\ndurchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel, als\n\n- 3.\n\nin ihm die Frage des Rücktritts vom Versuch der\nVergewaltigung nicht in Betracht gezogen wird.\nNach den von der Strafkamner getroffenen Feststellungen gelang es dem Angeklagten trotz voller\nErektion nicht, den Geschlechtsverkehr mit Frau\nKb zu vollziehen, weil sie \"ständig wegrutschte und den Angeklagten mit ihren Händen\nwegdrückte' (UA S. 8). Nach weiterer Gewaltanwendung und massiven Drohungen war es dem Angeklagten auch nicht möglich, 'sein Glied von hinten einzuführen', obwohl er 'so hartnäckig (drängte),\ndaß die Zeugin vor Schmerzen aufschrie'; denn\n\nsie 'sperrte (sich) und (machte) ihre Beine nicht\nbreit' (UA S. 9). 'Der Angeklagte verlangte darauf\nvon der Zeugin, daß sie sich wieder hinlegen solle'\n(UA S. 9). Damit setzte er, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres hervorgeht,\nseine Versuche fort, den Geschlechtsverkehr mit\nFrau KGB zu erzwingen. Daß er in diesem Augenblick eine Möglichkeit mehr gesehen hätte, auf\n\ndem von ihm beabsichtigten Weg zum Ziel zu gelangen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Strafkammer befaßt sich auch nicht mit der Frage, welchen Sinn die Worte des Angeklagten, 'er könne\n\nzwar jetzt, wolle aber nicht' (UA S. 9), gehabt\nhaben könnten. Er gab jedenfalls nicht infolge\nweiterer Gegenwehr der Geschädigten auf, sondern\nnahm von seinem Vorhaben Abstand, weil sie 'nun\nauf eine List (verfiel)! und ihm vorschlug, 'doch\nmit ihr zu kommen' (UA S. 9). Der Angeklagte machte\n\ndaraufhin Vorschläge zur Ortsveränderung, auf welche die Zeugin zum Schein einging.\n\nBei dieser Sachlage hätte die Strafkammer prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte, etwa deswegen, weil\n\ner davon ausging, Frau Ko werde sich ihm\nfreiwillig hingeben, die Erzwingung des Beischlafs\nohne jeden Vorbehalt - insbesondere auch hinsichtlich der weiteren Gestaltung der Dinge - aufgegeben hatte, obwohl sie ihm nach seiner Vorstellung\nnoch möglich gewesen wäre. In diesem Falle kommt\nstrafbefreiender Rücktritt in Betracht (vgl. BGHSt\n7, 296, 299 f; BGH GA 1968, 279; Beschluß vom\n\n23. Mai 1979 - 3 StR 141/79 - m. w. N.; vgl. ferner Urteil vom 13. Januar 1976 - 5 StR 667/75 -\nund Beschluß vom 27. April 1977 - 3 StR 133/77).\nWenn der Angeklagte dagegen meinte, er werde die\nTat so, wie er sie geplant hatte, insbesondere nit\ndem Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht vollenden können, war er nicht\nmehr Herr seiner Entschlüsse; dann wäre sein Unternehmen am Widerstand der Geschädigten gescheitert und ihm am Ende nichts anderes übrig geblieben, als auf ihren Vorschlag einzugehen, so daß\n\ner unter äußeren Zwang und daher unfreiwillig gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteile von 15. Novenber 1978 - 2 StR 4441/78 - und vom 17. Februar 1981\n- 5 StR 24/81). Da die Strafkammer hierzu keinerlei Feststellungen getroffen hat und die Frage auch\nsonst nicht berührt wird, kann der Schuldspruch\n\nkeinen Bestand haben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls unter\nWiedereinbeziehung der nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Delikte und Beachtung der Wirkungen des Rücktritts (vgl. Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 24 RdNr. 109).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-22/4-str-38-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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