{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-02-22_4_StR_21_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-02-22","aktenzeichen":"4 StR 21/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ort\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_21/83 BESCHLUSS\n133\nN in der Strafsache\ngegen\n\nGera EEE zus CEMEMB, geboren am UEMEEEEEE 1955\nin DEE, |\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nIA\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 19. Oktober 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des\nAusspruchs über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neinem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihm\n\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen\nund seinen Führerschein sowie die bei ihm sichergestellten,\nin der Urteilsformel näher bezeichneten Betäubungsmittel eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil\nmit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG nF) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil\nläßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Zu diesem Tatbestand steht der des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als gegeben ansieht (UA 9), nicht - wie es offensichtlich meint - im Verhältnis der Gesetzeseinheit, sondern\n- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n17. Januar 1983 zutreffend dartut - in dem der Tateinheit. Der\nSchuldspruch muß dementsprechend ergänzt werden.\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat ... einen falschen Strafrahmen\nangewandt und zu Unrecht eine Mindeststrafe von einem\nJahr angenommen (UA S. 9).\n\nWird für die vom Gesetzgeber mit schwererer Strafe bedrohte Handlung der Einfuhr von Betäubungsmitteln ein\nminder schwerer Fall festgestellt (Mindeststrafe von\n\n4\n\ndrei Monaten), kann nicht für die ebenfalls\nlediglich in der Einfuhr gegebene tateinheitliche Tatbestandsverwirklichung des Handeltreibens\nvon einem besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3\nNr. 4 ausgegangen werden. Ist trotz Vorliegens des\nRegelbeispiels des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein minder schwerer Fall festgestellt worden, muß zwangsläufig für den nur in der Einfuhr bestehenden Tatbestand des Handeltreibens das Vorliegen eines besonders schweren Falles trotz des Regelbeispiels\ndes § 29 Abs. 3 Nr. 4 verneint werden. Eine andere\nAnwendung dieser Vorschrift wäre widersprüchlich.\nOffensichtlich hat der Tatrichter verkannt, daß\ntrotz des Vorliegens eines Regelbeispiels nach\n§§ 29 Abs. 2 BtMG zu prüfen ist, ob die Bedeutung\nder gehandelten Menge gegenüber anderen tat- und\ntäterbezogenen Umständen, die Unrecht und Schuld\ndes Täters oder diese allein als gemindert erscheinen lassen, zurücktritt, so daß sich die Tat letztlich doch als Durchschnittsfall darstellt.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb im\nStrafausspruch einschließlich des Maßregelausspruchs aufgehoben werden. Der Ausspruch über die Einziehung, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann dagegen bestehenbleiben.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu beachten haben, daß eine Strafmilderung nach § 31 BtMG\nnF nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter sein Wissen\nfreiwillig offenbart hat, Es wird deshalb, sofern wiederum\neine solche Milderung in Betracht gezogen wird, zu prüfen\nsein, ob in den Aussageverhalten des Angeklagten eine frei-\n\nwillige Offenbarung seines Wissens zu sehen ist (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz § 31 BtMG Rdn. 5; Joachimski,\nBetäubungsmittelrecht 3. Aufl., § 31 BtMG Ann. 2).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-22/4-str-21-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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