{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-02-17_4_StR_716_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-02-17","aktenzeichen":"4 StR 716/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nbh StR 716/82 URTEIL\n\nur\n2.2\n\na zu Se\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Günter Karl H (EEE\naus SCENE, geboren am EEE 1952 in TOD,\n\nwegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin ED aus EEE a1s Verteidigerin,\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 28. September 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr entfällt und\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von\n80 Tagessätzen zu Je 50 DM und wegen vorsätzlicher\nGefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; aus den\nEinzelstrafen hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten\ngebildet. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von zwei\nJahren entzogen, \"von der Entziehung der Fahrerlaubnis\nJedoch Arten von Kraftfahrzeugen, für deren Führung die\nFahrerlaubnis der Klasse IV erforderlich ist, ausgenommen\",\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a StGB) in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeanmte (§ 113 Abs. 2 Nr. 4 StGB)\nläßt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen.\nMit Recht wendet sich der Beschwerdeführer jedoch\ndagegen, daß die Strafkammer ihn außerdem der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB)\nschuldig befunden hat.\n\nBei der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich\num eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der Fahrt\nin fahruntüchtigem Zustand beginnt und erst endet, wenn\nder Täter mit den Weiterfahren endgültig aufhört.\nWie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl.\n\nBGH VRS 48, 354; 49, 185), wird die Trunkenheitsfahrt\nauch nicht dadurch in zwei rechtlich selbständige Tatteile aufgespalten, daß der Täter sich unterwegs vor\neiner Kontrolle entschließt, die polizeiliche Weisung\nzum Anhalten nicht zu befolgen, sondern weiterzufahren,\num den kontrollierenden Beamten zu entkommen und für\nsein bisheriges Verhalten nicht zur Verantwortung\ngezogen zu werden. Dieser Sachverhalt ist anders zu\nbeurteilen als derjenige, bei dem die Trunkenheitsfahrt\nunterbrochen wird durch einen Unfall mit nachfolgender\nUnfallflucht (BGH vRs 48, 354; Hürxthal DRiZ 1974, 57\nunter 3 c; vgl. auch Rüth, LK 10. Aufl., § 316 StGB\nRdn. 129). Daß die zunächst begonnene Dauerstraftat\nnach § 316 StGB mit dem Eintritt der Gefährdung in\n\n-5_\n\nein Vergehen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB übergeht, ändert am Charakter der Einheitlichkeit der\nHandlung nichts, vielmehr entfällt die eigenständige\nBedeutung des Vergehens nach § 316 StGB, da es\n\ngegenüber der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 ce StGB)\nsubsidiär ist (vgl. BGHSt 23, 141, 147). Der Senat hat\ndementsprechend den Schuldspruch geändert. Die Schuld-Spruchänderung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe, da mit dem Wegfall der Verurteilung\nwegen Trunkenheit im Verkehr auch die dafür festgesetzte\nEinzelstrafe entfällt.\n\nII. 1. Auch die für das Vergehen nach § 315 c\nAbs. INr. 4a StGB in Tateinheit mit § 113 Abs. 2\nNr. 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht\ngeht bei der Bemessung dieser Strafe davon aus, daß die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich\nvermindert war, eine Strafmilderung gemäß §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB lehnt es jedoch ab, weil der Angeklagte beim\nAlkoholgenuß gewußt habe, daß er noch mit dem Auto fahren\nwerde. Es führt aus, er habe damit \"seinen Zustand in so\nhohem Maße selbst verschuldet und angesichts der Warnung\ndurch die Polizeibeamten die Situation, die zu der\nStraftat führte, förmlich heraufbeschworen, so daß\neine Strafmilderung gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\nnicht angemessen sei (UA 18). Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nEs ist zwar nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dem Alkoholgenuß und der dadurch bedingten\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit im Hinblick\nauf die Gefährdung des Straßenverkehrs eine strafmildernde\nWirkung versagt hat. Rechtlich fehlerhaft ist Jedoch,\ndaß der Tatrichter auch die dem Angeklagten vor Fahrtantritt durch die Polizeibeamten erteilte Warnung zur\nBegründung dafür heranzieht, daß er seine Situation\nselbst verschuldet habe. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte in der Gaststätte, in der er sich zuletzt\naufhielt, ein Weinschorle getrunken (UA 3). Er muß also\ndie alkoholischen Getränke, die zu dem Blutalkoholgehalt\nvon mindestens 2,61 %o und höchstens 2,81 %o geführt\nhaben, zum weit überwiegenden Teil schon vorher zu sich\ngenommen haben. Das bedeutet, daß die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten bereits erheblich vermindert war, als\ndie Warnung durch die Polizeibeamten ausgesprochen wurde.\nDies hat das Landgericht möglicherweise übersehen, der\nWarnung also ein ihr nicht zukommendes Gewicht beigemessen.\nAnlaß zu dieser Besorgnis gibt auch die an anderer Stelle\nim Rahmen der Strafzumessung gebrauchte Wendung, zu\nLasten des Angeklagten sei \"seine Uneinsichtigkeit zu\nberücksichtigen, auf Grund der er die Warnung der Polizeibeamten, nicht mehr zu fahren, in den Wind schlug\"; der\nAngeklagte habe hier \"eine erhebliche kriminelle Energie\nbeim Rechtsbruch gezeigt\" (UA 19). Der Senat kann nicht\nausschließen, daß sich dieser Fehler auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDer neue Tatrichter wird darauf zu achten haben, daß es\n\nziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Arten von Kraftfahr-\n\ninsoweit um eine offensichtliche Unrichtigkeit\n\nhandelt, die jederzeit hätte berichtigt werden\nkönnen.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-17/4-str-716-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-17/4-str-716-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.838008+00:00"}}