{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-02-17_4_StR_27_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-02-17","aktenzeichen":"4 StR 27/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 27/83 URTEIL\n\"IL,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz-Josef D mp zus LU, zeboren\nan EEE 1937 1. ro\n\nwegen Totschlags\n\nBla\n\n079\n\na\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus WWW als Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 13. Oktober 1982\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDie Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß\n§ 213 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Bereits die Erwägungen, mit denen das Landgericht\ndie Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB\nverneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nIn den Urteilsgründen wird nämlich nur erörtert,\ndaß die Ausdrücke \"Miststück\" und \"Versager\", mit denen\nder Angeklagte vor der Tat von seiner Ehefrau beschimpft\nworden war, die Anwendung der Vorschrift nicht zu\nrechtfertigen vermögen. Diese Auffassung, die bei der\nEinschätzung der Schwere einer Beleidigung im Ergebnis\nzutreffend auf den Lebenskreis der Beteiligten abstellt\n(BGH, Beschluß von 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80 -\nbei Holtz MDR 1981, 631) und danach den festgestellten\nSchimpfworten eine schwerer wiegende Bedeutung abspricht,\nist zwar, für sich gesehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Erwägung hätte sich das Landgericht\nJedoch nicht begnügen dürfen. Hier kam hinzu, daß das\nOpfer die Schimpfworte während einer sich mit Unterbrechungen über etwa 5 Stunden hinziehenden Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten immer wieder und mit\n\nSteigender Erregung gebraucht und den Angeklagten\n\nauch noch in anderer Weise gedemütigt hat. Ständiges\nWiederholen von Beschimpfungen, mögen diese auch,\n\nfür sich gesehen, weniger gewichtig sein, kann ebenfalls zu einer schweren Beleidigung werden. Nach einer\n‚Reihe von Kränkungen kann eine an sich nicht schwere\nBeleidigung der Tropfen sein, \"der das Faß zum Überlaufen\" bringt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 -\n\n2 StR 522/78 - bei Holtz MDR 1979, 456 m.w.N.; Jähnke\nin LK, 10. Aufl., § 213 StGB Rdn. 6 m.w.N.). Damit hat\nSich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Dazu\nbestand vor allem auch deshalb Anlaß, weil es bei der\nPrüfung der Schuldfähigkeit zu der Überzeugung gelangt\nist, daß der Angeklagte sich im Zeitpunkt seiner Tat\nin einem \"massiven Spannungsverhältnis aufgrund der\nErniedrigungen, die ihm seine Ehefrau in der Vergangenheit und am Tattag zugefügt hatte\" befand und daß deshalb sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert im\nSinne des § 21 StGB war (UA 16).\n\nDem Umstand, daß der Angeklagte \"selbst nicht\ngeschildert\" habe, \"daß eine derartige Beschimpfung\nAnlaß zu seiner Tat gewesen ist\"(UA 17), kann angesichts\nder festgestellten psychischen Verfassung des Angeklagten im Tatzeitpunkt keine entscheidende Bedeutung\nzukommen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich im übrigen,\ndaß der Angeklagte überhaupt keine Erklärung dafür\nabgegeben hat, warum er auf seine Frau einschlug (UA 15).\n\nob es sich bewußt war, daß allein Schon das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 21 StGB zur Bejahung eines\n\nherangezogen worden ist, einer eingehenden Erörterung\nim Rahmen einer Gesamtwürdigung bedurft.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke\n\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-17/4-str-27-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-17/4-str-27-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.820707+00:00"}}