{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-01-25_4_StR_636_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-01-25","aktenzeichen":"4 StR 636/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Parken an einer defekten Parkuhr ist nur für die\nauf der Uhr angegebene höchstzulässige Parkdauer erlaubt.","text_plain":"6 6\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt:; Ja\n\nStVO 1970 § 13 Abs. 1\n\nDas Parken an einer defekten Parkuhr ist nur für die\nauf der Uhr angegebene höchstzulässige Parkdauer erlaubt.\n\nBGH, Beschluß vom 25. Januar 1983 - 4 StR 636/82 - AG Hanau\nOLG Frankfurt\n\nISA,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 636/82 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Burkhard S WB aus FE,\ngeboren am EEE :957 ir og.\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat\n\nfür Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts\n\nam 25. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter an\nBundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Goydke\n\nbeschlossen;\n\nDas Parken an einer defekten Parkuhr ist nur\nfür die auf der Uhr angegebene höchstzulässige\nParkdauer erlaubt (§§ 13 Abs. 1, 49 StVO,\n\n§ 24 StVG).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Betroffene parkte seinen Personenkraftwagen an\neiner defekten Parkuhr und überschritt dabei die auf der\nUhr angegebene höchstzulässige Parkzeit um mehr als drei\nStunden.\n\nDer Amtsrichter hat gegen den Betroffenen wegen\neiner Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 13 Abs. 1, 49 StVO,\n§ 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.\n\nDas zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen\ngegen diese Verurteilung verwerfen. Es vertritt die Rechtsauffassung, daß das Parken auch an einer defekten Parkuhr\nnur bis zu der auf der Uhr angegebenen Höchstparkdauer gestattet sei. So zu entscheiden sieht es sich gehindert\ndurch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n6. November 1981 (JMBl NW 1982, 43), in dem die Auffassung vertreten wird, daß an einer defekten Parkuhr\nzeitlich unbeschränktes Parken zulässig sei.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die\nSache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über\nfolgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Ist das Parken an einer defekten Parkuhr auf\ndie Höchstparkdauer begrenzt (§ 13 Abs. 1 Stvo)?\"\n\nIlI.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121\nAbs. 2 GVG, § 46 Abs. 1 owiG).\n\nOb die tatsächlichen Feststellungen des amtsrichterlichen Urteils zur Irrtumsfrage eine ausreichende Grundlage für die Verwerfung des Rechtsmittels bilden, muß der\nBeurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts überlassen\nbleiben. Dessen unterstellte Annahme eines vermeidbaren\nVerbotsirrtunms ist Jedenfalls vertretbar und die Vorlegung nicht aus diesem Grunde zu beanstanden (BGHSt 9,\n390, 392; 19, 242; Salger in KK § 121 GVG Ran. 43 mit\nweiteren Nachweisen),\n\nIII.\n\nIn der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung\ndes vorlegenden >. Strafsenats des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main, die mit derjenigen des 1. Senats für\nBußgeldsachen dieses Gerichts (Beschluß vom 4. Juli 1978,\n1 Ws (B) 206/78 OWiG) sowie der Oberlandesgerichte Hamm\n\nund auch im Schrifttum überwiegend vertreten wird (vel.\nBooß, StVO, 3, Aufl., § 13 Anm. 1; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2, Aufl., Bd. I § 13 Stvo Ran. 19; Drees/Kuckuk/\nWerny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 13 StVO Anm. 1;\nHartung in Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl.\n1959 § 16 Stvo Ran. 21; Firnhaber NJW 1958, 1475; Full/\nMöhl/Rütnh, Straßenverkehrsrecht, 1980 § 13 Styo Ran. 5;\nHohenester DAR 1959, 230; KVR VI 1). Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (auch Jagusch,\nStraßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 13 Stvo Ran. 8 und\nJaniszewski in NStz 1982, 110) ist unvereinbar mit dem\n\nmit der Einrichtung von Parkuhren und ihrer gesetzlichen\nRegelung vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck.\n\nStehen nicht (BVerfc NJW 1965, 2395). Sie begründet als\nVerkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO) nach herrschender\nRechtsauffassung für die auf ihr angegebenen Zeiten ein\neingeschränktes (\"modifiziertes\") Halteverbot, das nach\n\n§ 13 Abs. 1 StVO in der geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I 1060) - abgesehen\nvon der Sonderregelung für das Ein- und Aussteigen und das\nBe- und Entladen in Absatz 3 _ nur \"während des Laufens\nder Uhr\" und nur \"für die Dauer der zulässigen Parkzeit\"\naufgehoben ist (vel. BVerwG NW 1980, 850; Cramer, Stra-\n\nBenverkehrsrecht, aa0 Rdn. 10, 12, 18; Drees/Kuckuk/Werny,\nStraßenverkehrsrecht, aaO Anm. 1; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, aa0 Rdn. 8; Roth NJW 1961, 2192; vgl. auch VwV zur\nStVO vom 16. November 1970 zu § 13 Abs. 1 I).\n\n2. Der Wortlaut der Bestimmung spricht danach eindeutig für eine Beschränkung der zulässigen Parkdauer jedenfalls auf die auf der Uhr angegebene Höchstzeit. Nur\nfür diese (Höchst-)Zeit kann das durch das Aufstellen der\nParkuhr in der Form einer Allgemeinverfügung (vgl.\n\nBVerwG DAR 1967, 226; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, aaO\nRan. 8) - für bestimmte Tageszeiten angeordnete Halteverbot (durch Einwerfen einer bestimmten Münze) aufgehoben\nwerden. Eine Verlängerung über die angegebene Höchstparkzeit hinaus ist nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht\nzulässig (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1957, 800; OLG Hamburg\nNJW 1969, 626; Cramer, Straßenverkehrsrecht, aaO Rdn. 10,\n22; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, aa0 § 16 StVO\nRdn. 21). Das ist eine für jeden Verkehrsteilnehmer unmißverständlich getroffene Anordnung (vgl. auch OLG\n\nHamm NJW 1958, 1312). Die so angeordnete Höchstparkzeit\nist - anders als die (befristete) Parkerlaubnis als solche - begrifflich weder davon abhängig, daß der Parkuhrmechanismus in Tätigkeit gesetzt wird, noch davon, daß\ndieser Mechanismus überhaupt funktioniert. Kann der Mechanismus nicht in Tätigkeit gesetzt werden, so würde\ndie Gesamtregelung eher für die Annahme sprechen, daß\nüberhaupt nicht, als dafür, daß unbeschränkt geparkt\nwerden darf. Mit Rücksicht auf den noch näher zu erläuternden, mit der Einrichtung von Parkuhren verfolgten\nZweck ist heute jedoch allgemein anerkannt, daß auch an\neiner defekten Parkuhr geparkt werden darf, vorausge-\n\nsetzt, daß der Münzeinwurf wenigstens versucht worden\n\nist; vorhandener Parkraum muß ausgenutzt, darf nicht unnötig vergeudet werden (OLG Hamm NJW 1958, 1312; OLG\nKoblenz VRS 45, 68; OLG Celle, Beschluß vom 8. Dezember\n1980, 4 Ss (Owi) 184/80; Cramer, Straßenverkehrsrecht, aaO\nRdn. 19; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, aa0 Rdn. 21;\nFull/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, aa0 Rdn. 5; Hohenester\nDAR 1959, 230; Möhl/Rüth, Stvo 1973, § 13 Rdn. 6). An\n\neiner defekten Parkuhr gilt das (eingeschränkte) Parkverbot (eben nur) unter Beachtung der auf der Uhr angegebenen (übrigen) Beschränkungen, d.h. auch unter Berücksichtigung der angegebenen Höchstparkzeit (vgl. Booß, StVO,\n\naa0 Anm. 1).\n\n3. Allein diese Rechtsauffassung entspricht dem\nim Zusammenhang mit der Entwicklung der Bestimmungen\nüber die Parkuhr zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen\nWillen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur\nEinführung der Parkuhren in § 16 Abs. 3 Stvo (bei Floegel/\nHartung, Straßenverkehrsrecht, aa0 Rdn. 21) sind Parkuhren \"in vielen Fällen eine geeignete Hilfe zur Milderung\nder Parknot; sie können dort, wo der Parkraum besonders\nknapp ist, dazu verwendet werden, daß der Wechsel der\nparkenden Kraftfahrzeuge beschleunigt wird; auf diese\nWeise kann das suchende Hin- und Herfahren von Kraftfahrzeugen, die keinen Parkplatz finden, wesentlich eingeschränkt\nwerden. Da die Beschränkung auf kurzfristige Parkzeiten nutzlos ist, wenn keine genügende Überwachung möglich ist, den\nPolizeibeamten aber die Überwachung der Parkverbote erleichtert werden muß, kann dem Verkehrsteilnehmer zugemutet werden, daß er an solchen Plätzen, wo der Parkraum knapp ist,\ndie Parkuhr als Kontrollapparat in Tätigkeit setzt\". In der\nBegründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 1 Stvo 1970\nwird hervorgehoben, daß mit der Neufassung, nach der (u.a.)\n\n\"die längste auf der Uhr angegebene Parkzeit nicht überschritten werden\" darf, zwei Streitfragen gelöst werden\nsollten: Die Ausnutzung von Restparkzeit sollte erlaubt\nsein sowie das Nachwerfen, \"wenn bei einer Uhr, die für\nmehrere Parkzeiten eingerichtet ist, die höchstzulässige\nParkzeit noch nicht ausgenutzt worden ist\" (BR-Drucks.\n420/70 S. 61). In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nzur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 16. November 1970\nwird zu § 13 Abs. 1 unter II angeordnet, daß Parkuhren\n\"vor allem dort aufzustellen\" sind, \"wo der Parkraum besonders kostbar ist und daher erreicht werden muß, daß\nmöglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze,\nnach oben genau begrenzter, Zeit parken können\" (VkBl. 1970,\n760). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur\nÄnderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 27. Juli 1980\nsollen die Straßenverkehrsbehörden schließlich die Möglichkeit erhalten, \"die höchstzulässige Parkzeit auch\n\nmit Hilfe eines sogenannten Parkscheinautomaten zu überwachen\" (BR-Drucks. 267/80 S. 17). Mit den Parkuhren verfolgte und verfolgt der Verordnungsgeber danach eindeutig\ndas Ziel, den an besonderen Engpässen nur beschränkt vorhandenen Parkraum möglichst vielen Fahrzeugen für eine\nbegrenzte, kurze Zeit zugänglich zu machen und das Dauerparken zu verhindern(vgl. auch BVerwG NJW 1980, 850;\nBayObLG NJW 1978, 1274). Das wird heute von niemanden\nernsthaft bezweifelt. Mit diesem Sinn und Zweck ist die\nAuffassung, daß an defekten Parkuhren auf unbegrenzte Zeit\ngeparkt werden dürfe, schlechterdings unvereinbar.\n\n4. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf beruht in erster Linie auf einer fehlerhaften\nÜberbewertung der Kontrollfunktion der Parkuhr. Deren Aufgaben erschöpfen sich weder in der Erhebung einer Ver-\n\nwaltungsgebühr für den Aufwand bei Aufstellung und Betrieb, noch in der Überwachung der Einhaltung der befristeten Parkzeiten. Hauptfunktion der Parkuhr ist\n\nnach ihrem Sinn und Zweck die verkehrsregelnde Verteilung des vorhandenen Parkraums auf Kurzzeitparker. Diesem Zweck dient auch als eine ihm untergeordnete Aufgabe die Überwachung der Einhaltung der Parkzeit. Die\nHauptfunktion der verkehrsregelnden Verteilung des Parkraums kann aber auch eine defekte Parkuhr mit ihrer Beschränkung auf die angegebene Höchstparkzeit erfüllen. Mag\ndie Überwachung dann auch schwieriger sein als bei einer\nvoll funktionierenden Parkuhr, sie ist Jedoch keinesfalls\nunmöglich.\n\n5. Der von der Gegenmeinung herangezogene Vergleich\nmit einem defekten Verkehrszeichen, dessen Sinn und wesentlicher Inhalt infolge von Beschädigungen oder aus einem\nanderen Grunde nicht mehr wahrgenommen werden kann, ist\nverfehlt. Hier geht es um eine äußerlich unbeschädigte\nEinrichtung, die an einem zum Parken vorgesehenen Platz\naufgestellt ist und in einer ihrer Aufschriften die höchstzulässige Parkzeit deutlich angibt. Auch wenn ihr Münzmechanismus nicht (mehr) bedient werden kann, ist diese\nEinrichtung nach wie vor von Jedem Verkehrsteilnehmer als\nbeschränktes Parkverbot zu erkennen. Daran hat er sich zu\nhalten.\n\n6. Die gegenteilige Meinung würde schließlich zu\nnicht vertretbaren Folgen führen. Der an einer defekten\nUhr ohne Gebühr parkende Verkehrsteilnehnmer könnte sich,\nfalls er nach dem Abstellen des Fahrzeugs an keine Beschränkung mehr gebunden wäre, sogar nach tagelangem\nAbstellen und möglicherweise selbst dann noch auf den\n\nDefekt berufen, wenn die Uhr bereits innerhalb der\n\nfür ihn angegebenen Höchstparkzeit wieder repariert worden ist.\n\nIV.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Die vom Vorlegungsbeschluß abweichende For-\n\nmulierung dient der Klarstellung.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/4-str-636-82","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/4-str-636-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.035204+00:00"}}