{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-01-18_4_StR_700_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-01-18","aktenzeichen":"4 StR 700/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 700/82 BESCHLUSS\nNaar,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBertnold Kl zus SEE dort geboren am\nEEE : 557,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nc olf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Berthold Kun\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n16. Februar 1982 , soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Berthold Kg\nwegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts\nvom 20. Dezember 1982 wird insoweit Bezug genommen. Dagegen\nführt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspru cds.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafbemessung gegen das\nVerbot des § 46 Abs. 3 StPO verstoßen. Im Urteil ist UA 14\n\nausgeführt: \"Es ist auch nicht einem von Einsicht geprägten Einlenken des Angeklagten zu verdanken, daß es\nletztlich zu keiner vollendeten Vergewaltigung kam. Vielmehr war es die von der Zeugin Mariela KußBangewandte\nList, die den Angeklagten zu der Überzeugung brachte,\n\ndaß er nunmehr sein Ziel, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr auszuüben, nicht mehr erreichen könne.\" Damit hat\nder Tatrichter zu Lasten des Angeklagten verwertet, daß\n\ner nicht vom Versuch zurückgetreten ist. Wäre es nämlich,\nwie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, einem von\nEinsicht geprägten Einlenken des Angeklagten zu verdanken,\ndaß es zu keiner vollendeten Vergewaltigung kam, und wäre\nes stattdessen nicht die vom Opfer angewandte List gewesen,\ndie den Angeklagten von der weiteren Tatbegehung abhielt,\nso würde strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegen.\nDer Strafausspruch kann daher, soweit er den Angeklagten Kg\nbetrifft, keinen Bestand haben.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Festlegung des Strafrahmens zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall (§ 177\nAbs. 2 StGB) gegeben ist. Anlaß für eine derartige Annahme\nkönnte neben den im aufgehobenen Urteil bereits mitgeteilten\nMilderungsgründen der Umstand sein, daß der Angeklagte von\neiner intensiven Gewaltanwendung abgesehen hat.\n\nSalger Ruß Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-18/4-str-700-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-18/4-str-700-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.835452+00:00"}}