{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-01-13_4_StR_709_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-01-13","aktenzeichen":"4 StR 709/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 709/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Frank Gustav Te aus\n\nED / \"AED / Spanien; geboren an MEN 1945\nin FEED :- eis U, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1983 gemäß § 206 a StPO\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt.\n\n2, Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\n3, Die Sache wird zur Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen an das Landgericht\nBielefeld zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Einstellung\ndes Verfahrens, weil das Verfahrenshindernis des\nStrafklageverbrauchs vorliegt.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im\n' Mai 1973 zusammen mit dem Wirtschaftsjuristen “EEE\nund dem im Oktober 1973 verstorbenen Landwirt\nHei Zie Baufirma CHEEED GmbH & Co gegründet.\nAm 28. Mai 1973 übergab ihm MED im Auftrags von\nHOSE 350 .000.- DM in bar und ohne Quittung\n\nals Gegenleistung für die von ihm durch sein Architektenbüro bereits erbrachten Planungsleistungen, die er in\ndie Gesellschaft einbrachte (UA 10). Die CD\n\nGmbH & Co wurde jedoch niemals ins Handelsregister eingetragen und nahm den Betrieb nicht auf (UA 10).\n\nDas angefochtene Urteil vom 16. September 1982\nsieht - in Übereinstimmung mit der unverändert zugelassenen Anklage vom 27. Juni 1980 — einen versuchten\nBetrug darin, daß der Angeklagte in dem gegen ihn vom\nErben des Gesellschafters ru im Jahre 4197, angestrengten Zivilprozeß auf Rückzahlung der 350.000 .- DM\n(LG Bielefeld 5 O 163/74) im Armenrechtsprüfungsverfahren und im streitigen Verfahren sowohl gegenüber\ndem Landgericht Bielefeld als auch gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm in mehreren Schriftsätzen bewußt\nder Wahrheit zuwider behaupten ließ, er habe das Geld\nniemals erhalten. Hierbei sei er sich darüber im klaren\ngewesen, daß er zur Rückzahlung verpflichtet gewesen\nsei, da die Gesellschaft ihre Tätigkeit nicht aufgenommen hatte. Nach den Feststellungen hat das Landgericht Bielefeld am 16. Mai 1974 die Klage abgewiesen,\nweil es die Hingabe des Geldes trotz entsprechender\nBekundungen des Zeugen ME nicht für erwiesen\nhielt; hingegen gab das Oberlandesgericht Hamm im\nBerufungsrechtszug am 3. Mai 1976 der Klage statt (VA 12).\n\n>, Der Verurteilung des Angeklagten steht das Ver-\n. fahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage entgegen, da dieselbe Tat bereits Gegenstand des beim\nLandgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 1 KLs 6/35\nJs 93/74 gegen den Angeklagten anhängigen Strafver-\n\n7\n\nfahrens wegen Betruges gewesen ist, das mit der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens\ngeendet hat.\n\na) Dem Angeklagten war in jenem Verfahren durch\ndie Anklageschrift vom 14. Dezember 1976 zur Last\ngelegt worden,. er habe sich dadurch des Betruges\nschuldig gemacht, daß er den Betrag von 350.000.- DM\nam 28. Mai 1973 von MED - der im Auftrag von\nHB Handelte - in Empfang genommen, jedoch\nvon vornherein nicht die Absicht gehabt habe, das\nGeld absprachegemäß zur Durchführung von Bauprojekten\nder Fa. CE GmbH & Co, sondern - wie schließlich\nauch geschehen - für sich zu verwenden. Im Hinblick\n\n- auf diese Anklage hatte die Staatsanwaltschaft durch\n\nVerfügung vom 28, März 1978 (Bl. 22 d.A. ) festgestellt,\ndaß der Angeklagte nicht auch noch wegen versuchten\nProzeßbetruges verfolgt werden könne, da der diesbezügliche Sachverhalt bereits Gegenstand der Anklage\nwegen Betruges sei und es sich bei dem Bestreiten\ndes Geldempfangs im Zivilverfahren lediglich um eine\nstraflose Nachtat handele. Im Haftprüfungstermin vom\n>26. Mai 1978 ließ sich der Angeklagte erstmals dahin\nein, er habe das Geld zwar erhalten, jedoch als Gegegenleistung für die Einbringung seiner Planungsleistungen in die Gesellschaft. Nachdem U}\ndiesen Sachverhalt - wie schon früher - bestätigt\n\nhatte, lehnte das Landgericht Bielefeld durch Beschluß\n\nvom 17. Januar 1979 (Bl. 209 ff d.A. ), welcher seit\ndem 7. Februar 1979 rechtskräftig ist, die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab.\n\nIm Zeitpunkt dieser Entscheidung waren sämtliche dem\nangefochtenen Urteil zugrunde Liegenden Tatsachen\n\nSER.\n\n-5-\n\naktenkundig; die Zivilakten 5 O 163/74 des Landgerichts\nBielefeld waren beigezogen.\n\nb) Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende\nSachverhalt ist Teil derselben Tat im prozessualen\nSinn (88 155, 264 StPO), die bereits Gegenstand des\nBeschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gewesen ist.\n\nUnter einer Tat im prozessualen Sinn ist das gesamte Verhalten des Angeklagten zu verstehen, das\n\n“mit dem durch die Anklageschrift bezeichneten geschicht-\n. lichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen\n\neinheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf,\nob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder\n\n‘mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen\n\nSinn statt oder neben der in der Anklageschrift bezeichneten Straftat ergeben (vgl. Hürxthal in KK\n\n§ 264 StPO Ran. 3 und 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der gesamte geschichtliche Vorgang ist ohne\nRücksicht auf den subjektiven Verfolgungswillen der\nStaatsanwaltschaft Gegenstand der Entscheidungsfindung\n(BGHSt 16, 200; 23, 270, 275).\n\nHier stellt sich der abgeurteilte Sachverhalt\nlediglich als Teilkomplex des in dem. Beschluß über\ndie Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu würdigenden Tatgeschehens dar. Die Identität der Tat wird\ndurch die gleichbleibenden Sachverhaltselemente der\nam 28. Mai 1973 erfolgten Hingabe von 350.000.- DM,\n\ndie aus dem Vermögen des Gesellschafters HERE\n\ndem Angeklagten über Miiib zuflossen, sowie durch\n\nAre\n\ndie Einbindung des Geschehens in die Gründung der Fa. CD\nGmbH & Co. hergestellt. Das Leugnen des Angeklagten im\nZivilprozeß, das Geld empfangen zu haben, enthält keinen anderen\nSachverhalt, sondern bildet lediglich einen in diesem\nprozessualen Bereich liegenden Aspekt desselben Tatgeschehens,\nalso desselben historischen Vorgangs. Dies gilt jedenfalls\n\nin einem Fall wie dem vorliegenden, in dem. es sich nicht\n\num die Erweiterung oder Vertiefung eines schon vorhandenen\nSchadens handelt. Der gesamte Sachverhalt war dem Land-\n\ngericht bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens\n\nam 17. Januar 1979 lückenlos unterbreitet und vollständig\nbekannt. Wenn dieses den Sachverhalt rechtlich unvoll-\n\nständig gewürdigt hat, so rechtfertigte das die Anordnung\nerneuter Ermittlungen durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft\n\nvom 4. Januar 1980 (Bi. 26 d.A.) nicht.\n\nDa das erneut gegen den Angeklagten eingeleitete\nStrafverfahren sich auf denselben historischen Vorgang\nbezieht, der schon dem rechtskräftig gewordenen Einstellungsbeschluss vom 17. Januar 1979 zugrunde gelegen hat, hätte\neine zulässige Wiederaufnahme nur unter den Voraussetzungen\ndes § 211 StPO erfolgen dürfen. Eine solche kommt jedoch\nebenfalls nicht in Betracht, weil sie sich nicht auf neue\nTatsachen oder Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift\nstützt, sondern - wie bereits dargelegt - allein auf eine\n\n„ andere rechtliche Beurteilung der schon früher bekannten\nFakten (vgl. BGHSt 18, 225; Meyer-Goßner in LR, 23. Aufl.\n°§ 211 StPO, Rdn. 11). Die Ergänzung der Einlassung des\n\nAngeklagten in Bezug auf den zuletzt gegen ihn erhobenen Vorwurf des versuchten Prozeßbetrugs stellt weder eine neue\nTatsache noch ein neues Beweismittel dar.\n\n- 7 -\n\nDas Verfahren war sonach wegen Strafklageverbrauchs\ndurch Beschluß gemäß § 206 a StPO (vgl. BGHSt 24, 208,\n212) einzustellen. Damit ist das angefochtene Urteil\ngegenstandslos.\n\n3, Die Sache war zur Entscheidung über die Entschädigung\ndes Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen an\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Zwar hat nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG das Revisionsgericht über\ndie Entschädigungsfrage zu befinden, wenn seine Entscheidung\ndas Verfahren abschließt. Bei der Entscheidung über die\nEntschädigung handelt es sich jedoch hier um eine vorrangig\ntatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 811;\nBGH, Beschluß vom 1. Juli 1980 - 1 StR 839/79), da Ermessensentscheidungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG sowie über ein\netwaiges Mitverschulden des Angeklagten zu treffen sind.\n\nSalger Ruß Engelhardt\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-13/4-str-709-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-13/4-str-709-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.667310+00:00"}}