{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-01-13_4_StR_688_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-01-13","aktenzeichen":"4 StR 688/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 688/82 BESCHLUSS\nAZA.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erwin H EB zu: Ti: m .\ngeboren am EEE 19.5 ir rue\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nOf\n\ng\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 13. September 1982\n\n1. im Schuldspruch soweit der Angeklagte\nwegen Betrugs zum Nachteil Vuun\n(Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt\nwurde, |\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen\nBetrugs und im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn den Fällen 1 (Firma RE und 8 (Firma Weg)\n\nwird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die\nauch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten und wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt; aus den Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.\n\nDer Angeklagte wendet sich mit der - unbeschränkt\neingelegten - Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind zum Teil nicht zulässig\nerhoben, im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 1982 wird insoweit Bezug\ngenommen.\n\nII. Die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit\nder Angeklagte wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen (§ 529 RVO) verurteilt und in den Fällen 3, 4, 5,\n6, 9 und 10 der Urteilsgründe wegen Betrugs schuldig gesprochen worden ist.\n\n1. Die Verurteilung nach § 529 RVO wird vom Beschwerdeführer selbst nicht beanstandet. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat insoweit keinen\nRechtsfehler erkennen lassen. Dasselbe gilt für die Schuldsprüche in den Fällen 3 bis 6 sowie 9 und 10 der Urteilsgründe. In den Fällen 3, 4 und 6 hat der Angeklagte die\nWaren bestellt und den Reparaturauftrag erteilt, obwohl er\n- wie er in der Hauptverhandlung vor der Strafkamner selbst\n\neingeräumt hat - \"mit der nicht vertragsgerechten Bezahlung\ngerechnet und sie in Kauf genommen\" hat (UA 9/10). Die Strafkammer hat in diesem Verhalten mit Recht jeweils einen strafbaren Betrug erblickt. Auch in den Fällen 5, 9 und 10 ist\n\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, insoweit keinen Schädigungsvorsatz gehabt zu haben\n\n(UA 10), mit fehlerfreier Beweiswürdigung widerlegt (UA 11\nbis 13). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision\nentfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen\ndes Tatgerichts, an die der Senat gebunden ist.\n\n2. Keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch\nwegen Betrugs bilden jedoch die Feststellungen im Fall 2\nder Urteilsgründe.\n\nDie Strafkammer erblickt in diesem Fall einen Betrug\ndarin, daß der Angeklagte sich vom Gastwirt MB für\neinen Scheck Geld ausbezahlen ließ, den er zuvor von einer\nBekannten, Frau Hildegard Nlb, erhalten hatte, um mit\ndem Erlös Schulden aus Möbelkauf zu begleichen. Er hatte\nFrau NEED zugesagt, daß sie den Scheckbetrag innerhalb\nvon zwei Tagen zurückerhalte. Da er diese Zusage nicht einhielt, ließ Frau Nil den Scheck sperren, so daß\nMO für den Scheck bei dessen Einlösung kein Geld\nerhielt. Die Strafkammer begründet die Annahme eines Betruges damit, der Angeklagte habe bei Empfangnahme des Geldes von Mm damit gerechnet, daß er sein Frau N\nWE zesebenes Zahlungsversprechen nicht werde einhalten\nkönnen, mit der weiteren Folge, daß diese dann den Scheck\nsperren lassen werde (UA 11).\n\nDiese formelhafte Feststellung läßt wesentliche Besonderheiten in der Fallgestaltung außer acht. Falls der\n\nAngeklagte die Scheckbegebung durch Frau N urch\neine Täuschungshandlung veranlaßt und dabei billigend in\nKauf genommen hat, daß er sein Rückzahlungsversprechen\nnicht fristgenäß werde einhalten können, könnte darin ein\nBetrugsversuch zum Nachteil von Frau Neun gesehen werden. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß der Angeklagte den bedingten Schädigungsvorsatz bereits zur Zeit der\nScheckbegebung gehabt hat. Da die Strafkammer sich dazu\nnicht äußert, bleibt offen, ob sie hiervon tatsächlich überzeugt war. Ist dies nicht der Fall, so bestehen auch Zweifel am Schädigungsvorsatz zum Nachteil des Gastwirts\nMB. <a dieser nur Schaden erleiden konnte, falls\nFrau NEE die versprochene Zahlung nicht erhielt. Diese\nZweifel werden noch verstärkt dadurch, daß ein Vermögensschaden bei Ve nur eintreten konnte, wenn Frau\nN den Scheck sofort nach Fristablauf Sperren ließ.\nDaß dies geschehen würde, lag nicht auf der Hand. Die Strafkammer hat die Möglichkeit, daß der Angeklagte davon ausgegangen Sein konnte, seine Bekannte werde den ihm gegebenen\nScheck nicht sofort sperren lassen, ebenfalls nicht erwogen. Bei dieser Sachlage reicht daher die summarische, die\nGestaltung des Binzelfalls nicht berücksichtigende Feststellung, der Angeklagte habe mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt, nicht aus.\n\nber 1982 zutreffend ausführt, den Teilfreispruch nicht entbehrlich. Der Senat hat den Freispruch nachgeholt.\n\n4. Falls der neue Tatrichter im Falle 2 (MeiiB )\nwieder zu einem Schuldspruch kommen sollte, könnte diese\nTat nicht Teil der fortgesetzten Handlung sein, die die Strafkammer zwischen den übrigen Betrugsfällen angenommen hat.\nEine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz des\nTäters voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder\nspätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Der Täter muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht\nin allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit in seine Vorstellung aufnehmen, als das zu verletzende Rechtsgut und\nsein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung\nder Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271).\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es im Falle Makarowski, der\nsich von den anderen Betrugsfällen in der tatsächlichen Gestaltung wesentlich unterscheidet. Zwar bestehen auch in den\nübrigen Fällen rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer\nFortsetzungstat, weil der Gesamtvorsatz von vornherein auf\nden Gesamterfolg gerichtet sein muß und die unbestimmte Absicht, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, dafür nicht ausreicht\n(BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschluß vom 26. August\n1981 - 2 StR 411/81), jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht\nbeschwert.\n\n5. Fehlerhaft ist es schließlich, daß das Landgericht\naus der Einzelstrafe im Fall 7 mit der Strafe für die Betrugshandlungen eine Gesamtstrafe gebildet hat. Die Einzelstrafe\nim Fall 7 hätte mit der Vorverurteilung durch das Amtsgericht\nBlomberg vom 16. Dezember 1980 (UA 4 Ifd. Nr. 5) gemäß § 55\nStGB zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zusammengezogen\nwerden müssen. In diese Gesamtstrafe muß der neue Tatrichter\nauch die Einzelstrafe im Falle 2 (MB) einbeziehen,\n\nden fortgesetzten Betrug wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten\nsein.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-13/4-str-688-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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