{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-01-13_4_StR_578_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-01-13","aktenzeichen":"4 StR 578/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch ein ausschließlich zum Zwecke der illegalen\nArbeitskräftevermittlung gegründetes oder betriebenes\nWirtschaftsunternehmen stellt in der Regel keine\nkriminelle Vereinigung dar.","text_plain":"/\nor\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 129\n\nAuch ein ausschließlich zum Zwecke der illegalen\nArbeitskräftevermittlung gegründetes oder betriebenes\nWirtschaftsunternehmen stellt in der Regel keine\nkriminelle Vereinigung dar.\n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82 - LG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_578/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann D EB zus SE, dort geboren am\nEEE >>\",\n\nwegen Betruges und Steuerhinterziehung\n\nv4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Januar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt (m |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 1981\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-\n\nklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges,\nUmsatzsteuerhinterziehung und Lohnsteuerhinterziehung in\njeweils elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und neun Monaten verurteilt. Den Tatbestand der\nBildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB)\nhat es verneint. Hiergegen sowie gegen die Berechnung des\nBetrugsschadens und der hinterzogenen Lohnsteuer richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel,\ndas vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen\nErfolg.\n\nI. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in\n\nder Zeit von Anfang Januar 1976 bis zu seiner Festnahme am\n16. Juni 1979 an mindestens elf Subunternehmen - teilweise\ngleichzeitig - als wirtschaftlicher Inhaber oder Mitinhaber\nbeteiligt. Diese Subunternehmen beschäftigten sich ausschließlich mit dem entgeltlichen Verleih von Arbeitskräften an - vornehmlich auf dem Bausektor tätige - Drittunternehmer, ohne daß hierfür eine Erlaubnis gemäß Art. 1\n\n§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AUG)\nvorlag. Die Arbeitnehmer waren größtenteils nicht im Besitz gültiger Arbeitspapiere. Nach dem Plan des Angeklagten\nsollten die Subunternehmen durch systematische Einsparung\nvon Umsatz- und Lohnsteuer sowie von Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)\nmöglichst hohe Gewinne erwirtschaften. Zu diesem Zweck\nwurden die Arbeitnehmer in drei Fällen gar nicht - insoweit hat der Senat wegen des Vorwurfs des Betruges das\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt -\nund in den übrigen acht Fällen nur zu einem geringen Teil\nbei den zuständigen Sozialversicherungsträgern angemeldet.\n\nDie Lohnabzugsbeträge und die Arbeitnehmeranteile zur\nSozialversicherung wurden den Arbeitnehmern als Teil des\nvereinbarten Lohnes ausbezahlt. Die Arbeitgeberanteile\n\nzur Sozialversicherung und die nicht entrichtete Umsatzsteuer bildeten im wesentlichen den Gewinn der Subunternehnen.\n\nDer Angeklagte ging in allen Fällen der Gründung von\nSubunternehmen nach einem festen Tatschema vor. Er suchte\nJeweils eine Person aus, die als gutgläubiger Strohmann\nnach außen hin die Funktion des Betriebsinhabers bzw.\nHauptgesellschafters einzunehmen und für das anzumeldende\nGewerbe ihren Namen zu geben hatte. Dieser Person oblag\nes, das Gewerbe bei den zuständigen Stellen anzumelden,\nUnbedenklichkeitsbescheinigungen beizubringen, sich steuerlich erfassen zu lassen und geschäftliche Urkunden - teilweise blanko im voraus - zu unterzeichnen. Von der eigentlichen Geschäftsführung blieben die Strohmänner, die ein\nwöchentliches Entgelt von 200 - 600 DM erhielten, ausgeschlossen. Bei der Gründung von Subunternehmen mit Strohmännern zog der Angeklagte in den Fällen B II 1 (UA 20 ff),\nBII2 (va 24 ff), BII7 (UA 42 ff), BII8 (UA 47 ££),\n\nB II 10 (UA 60 £f) und B II 11 (UA 64 ff) noch eine weitere,\nmit den strafbaren Praktiken derartiger Subunternehmergeschäfte vertraute Person hinzu, mit der er sich in die Geschäftsführungstätigkeit und in den Gewinn teilte. In den\nübrigen Fällen beteiligte er jeweils zwei eingeweihte Tatgenossen. Bei den Geschäftsbeziehungen mit den Drittfirmen benutzte er nicht selten Falschnamen. Die Abrechnung\nmit diesen Firmen erfolgte über Scheinwerkverträge; eine\nordnungsgemäße Buchführung war nicht vorhanden. Bestand\n\ndie Gefahr der Entdeckung, so wurden die wenigen Unterlagen\nvernichtet oder beiseitegeschafft, das Subunternehmen eingestellt und abgemeldet, die illegale Tätigkeit als solche\n\nJedoch häufig unter neuen Namen und zusammen mit\nanderen Personen fortgesetzt.\n\n2. Das Landgericht hat den Tatbestand der Gründung\neiner bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) als nicht erfüllt angesehen.\n\nEs ist zu der Überzeugung gelangt, die Beweisaufnahme habe das Bild eines nicht geschlossenen Täterkreises ergeben, dessen Angehörige sich in den Subunternehmen jeweils lose, ohne die für eine Vereinigung im Sinne dieser Bestimmung erforderliche Organisation zusammengefunden hätten. Es sei lediglich der gemeinsame Wille zur\nVerwirklichung des Tatschemas vorhanden gewesen, was\nrechtlich über die von 8 25 Abs. 2 StGB erfaßte Mittäter-Schaft nicht hinausgehe (UA 199).\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich in\nerster Linie gegen die Verneinung der Bildung einer krininellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) richtet, ist nicht\nbegründet.\n\n1. Unter einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1\nStGB ist der auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenschluß von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei\nUnterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der\nGesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als\neinheitlicher Verband fühlen (BGHSt 10, 16, 17; BGH NJW 1966,\n310, 312; BGH NJW 1978, 433, insoweit in BGHSt 27, 325 nicht\nabgedruckt; BGHSt 28, 147). Damit unterscheidet sich die\nkriminelle Vereinigung von der bloßen Mittäterschaft im\nSinne des § 25 Abs. 2 StGB, die lediglich die gemeinschaftliche Tatbegehung, also ein bewußtes und gewolltes Zu-Sammenwirken der Tatgenossen mit Täterwillen voraussetzt.\n\nDer Unterschied zur weiteren Form kriminellen Zusammenwirkens mehrerer, nämlich der Bande (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3,\n§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1981) liegt\ndarin, daß bei dieser mindestens zwei Mitglieder (BGHSt 23,\n239) ein krimineiles Gemeinschaftsinteresse verfolgen\nmüssen, wobei zwar ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl\ngefordert wird, jedoch eine lose Zusammenfügung ohne besondere Organisationsform ausreicht (BGH NStZ 1982, 68;\nBGH bei Holtz MDR 1977, 282). Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder wird ebensowenig vorausgesetzt (BGH\n\nGA 1974, 308) wie eine abschließende Rollenverteilung (BGH,\nUrteil vom 1. September 1977 - 2 StR 276/77). Demgegenüber\nverlangt die kriminelle Vereinigung ein gewisses Mindestmaß\nan fester Organisation; verbindet drei Täter nur der Wille,\nvorübergehend gemeinsam Straftaten wie Diebstähle, Betrügereien oder Urkundenfälschungen zu begehen, so reicht\nauch der Umstand, daß einer der Anführer ist, der die\ngrößere Übersicht hat und dem daher im wesentlichen die\nPlanung als Aufgabe zufällt, nicht aus, um eine solche\nfeste Organisation annehmen zu können (BGH NStZ 1982, 68;\nBGH bei Holtz MDR 1977, 282).\n\n2. Danach können in den vom Angeklagten beherrschten\nSubunternehmen kriminelie Vereinigungen aus mehreren Griinden nicht gesehen werden.\n\na) Das Erfordernis des mitgliedschaftlichen Zusammenwirkens von mindestens drei Personen bei Gründung oder Betätigung der Vereinigung läßt bereits diejenigen Fälle\naus der Tatbestandsmäßigkeit herausfallen, in denen neben\neinem eingeweihten Tatgenossen nur gutgläubige Strohmänner\neingeschaltet waren, die weder Kenntnis vom Tatschema noch\nvon der strafbaren Zielsetzung der Subunternehmen hatten.\nEs fehlt hier an der subjektiven Einbindung in die krimi-\n\nnellen Ziele der Organisation und deren entsprechende Wwillensbildung. Denn die in einer kriminellen Vereinigung zusammengefaßten Mitglieder müssen sich bewußt sein, daß es\nbei Verfolgung ihrer Pläne - nicht nur gelegentlich und\nbeiläufig - zur Begehung erheblicher Straftaten kommen\nkann, und müssen dies auch wollen (BGHSt 27, 325, 328).\n\nb) Auch in den übrigen Fällen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer kriminellen Vereinigung nicht\nvor. Die Gründung einer Einzelfirma oder einer Personenoder Kapitalgesellschaft zur Beteiligung am Wirtschaftsleben\nstellt, auch wenn die Mitglieder beim Betrieb eines solchen\nUnternehmens Straftaten begehen wollen, regelmäßig für sich\nallein noch nicht die Bildung einer kriminellen Vereinigung\ndar. Eine solche muß - über den Zusammenschluß zur Begehung\nbestimmter einzelner Straftaten hinaus - eine gewisse\norganisatorische Selbständigkeit aufweisen. Es ist erforderlich, daß aus einer fest organisierten Vereinigung heraus\nStraftaten geplant oder begangen werden. Dies wäre hier\nmöglicherweise der Fall, wenn sich der Angeklagte und seine\neingeweihten Mittäter bereits vor der Gründung einzelner\nSubunternehmen zusammengeschlossen hätten mit dem Ziel,\naus dieser Vereinigung heraus - in wechselnder Besetzung -\nSolche Unternehmen zu gründen, um den Staat und die Sozialversicherungsträger durch Hinterziehung von Steuern und\nbetrügerische Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen systematisch zu schädigen. Anhaltspunkte für das\nVorliegen eines solchen Sachverhalts sind nach den Fest-Stellungen Jedoch nicht gegeben.\n\nc) Schließlich fehlt es nach den Feststellungen, deren\nVollständigkeit auch die Revision nicht bezweifelt, bei\nden einzelnen Subunternehmen an einem durch die Art der\n\nOrganisation gewährleisteten Gesamtwillen, dem sich die\neinzelnen Mitglieder als für sie maßgeblich untergeordnet\nhätten. Ein für die Beteiligten verbindlicher übergeordneter Gruppenwille lag danach ebensowenig vor wie das Bewußtsein, einem einheitlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten und organisatorisch festgefügten kriminellen Verband\nanzugehören. Demgegenüber kommt es, wie das Landgericht\nzutreffend ausführt, nicht darauf an, in welchem Maße die\nausgeführten Straftaten vorgeplant und organisiert waren.\n\nd) Auch unter dem Blickwinkel des durch § 129 StGB geschützten Rechtsguts kann die Bestimmung hier keine Anwendung finden. Die kriminelle Vereinigung unterscheidet sich\nim Grad der Gefährdung von für die öffentliche Sicherheit\nwesentlichen Rechtsgütern deutlich von der Bande. § 129\nStGB soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die\nin der Gründung oder Fortführung einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt. Daher\nist die Anwendbarkeit der Bestimmung vom Bundesgerichtshof bisher nur bejaht worden bei Vereinigungen, die eine\nerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (BGHSt 27,\n325: Gefangenengruppe mit dem Ziel des bewaffneten Kampfes;\nBGH NJW 1975, 985: mehrwöchige gewalttätige Hausbesetzung;\nvgl. auch BGHSt 28, 147: Sprengstoffattentäter) oder für\ndie Volksgesundheit (BGH NStZ 1981, 303: internationaler\nRauschgifthändlerring) darstellten. Diese einengende Auslegung des Begriffs der kriminellen Vereinigung findet ihre\nBestätigung in § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Danach ist § 129\nAbs. 1 StGB nicht anzuwenden, wenn die Begehung von Straf-\n\n-9.\n\ntaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist.\n\nfehlerhaft berechnet, ist nicht begründet. Der Tatrichter\nwar insoweit auf Schätzungen angewiesen, da in den Subunternehmen eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden\n\n' war und Belege, wie Rapportzettel und Rechnungen, vom Angeklagten und seinen Mittätern beiseitegeschafft wurden. Damit konnte weder die Zahl der in den einzelnen Subunternehnmen\nbeschäftigten Arbeitnehmer noch ihre Steuerklasse noch die\nHöhe des von ihnen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages im einzelnen festgestellt werden (UA 69/70).\n\nDie vom Landgericht aufgrund der Aussagen von sachverständigen Zeugen, die im Subunternehmerbereich tätig\nwaren (UA 177/178), vorgenommene Schätzung des Bruttolohnanteils mit 70 % des Nettoumsatzes (UA 70) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Zugrundelegung des niedrigsten Lohnsteuersatzes von 22 % und\ndes niedrigsten Sozialversicherungsbeitragssatzes von 29,5\nbzw. 30,2 %. Das Landgericht ist bei der Berechnung vom\nBruttolohnanteiil des jeweiligen Subunternehmens ausgegangen,\nalso von dem Gesamtbetrag, von dem Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge - wären sie entrichtet worden - hätten\nabgezogen werden müssen. Eine andere Berechnungsmethode stand\nangesichts der Unmöglichkeit von Feststellungen über die einzelnen Arbeitsverhältnisse hier nicht zur Verfügung. Insbe-Sondere war eine Berechnung auf Nettolohnbasis ausgeschlossen. Das Landgericht war außerstande, den tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelten - wie es in der Entscheidung\n\n- 10 -\n\nBGHSt 30, 265, 266 auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts gefordert wird - die Arbeitnehmeranteile an der\nSozialversicherung zuzuschlagen und aus der so gebildeten\nSumme die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Schließlich begegnet auch der Sicherheitsabschlag von 30 % bei der\nBerechnung der betrügerisch nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge keinen rechtlichen Bedenken.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-13/4-str-578-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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