{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-16_4_StR_669_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-16","aktenzeichen":"4 StR 669/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"09\nA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 669/82 BESCHLUSS\n\nMAL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRat GOMEEE aus MED, zevoren an GEEEEEEEEB 1552\nin Lu.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nL AlE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 9. September 1982\n\nim Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Totschlags (Fall 7 der Urteilsgründe) und\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n(Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nRaubes, Diebstahls, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Jugendstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\n\nhat teilweise mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision mit Verfahrensrügen und\nder Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie\nmit Ausnahme der Verurteilung wegen Totschlags unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 29. November 1982\nBezug genommen.\n\n2. Die Verurteilung im Fall 7 der Urteilsgründe hält\nJedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\nseine 15Jjährige Schwester, die er im Grunde gemocht habe\nund auf die er stolz gewesen sei, bei einem Streitgespräch\nmit direktem Tötungsvorsatz erwürgt habe. Der Angeklagte sei\nstark erregt gewesen und habe sich in seiner Wut aufgrund\neiner momentanen Eingebung entschlossen, seine Schwester\numzubringen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine\nSchwester nicht töten wollen, sieht die Jugendkamnmer aufgrund folgender Erwägungen als widerlegt an: Es stehe\nfest, daß der Angeklagte - unabhängig von der zeitlichen Dauer -\nseine Schwester am Hals gewürgt und damit erst aufgehört\nhabe, als diese zu Boden gesunken sei. Ein solcher Würgevorgang sei in aller Regel und so auch hier ein gewichtiges Indiz für den Tötungsvorsatz, wobei letztlich nicht entscheidend sei, wie lange der Würgegriff gedauert habe. Selbst\n30 Sekunden seien bei kraftvollem Zudrücken der das Gehirn\nmit Sauerstoff versorgenden Adern und der das Blut vom Gehirn in den Körper zurückführenden Venen eine lange Zeit.\n\nDiese Ausführungen genügen nicht, um die Annahme eines\nTötungsvorsatzes des Angeklagten hinreichend nachvollziehbar\nzu begründen. Das Landgericht hat nämlich nicht festgestellt,\ndaß auch der Angeklagte im Tatzeitpunkt wußte, daß seine Würgegriffe lebensgefährlich waren und zum Erstickungstod führen\nkonnten. Insoweit hätte vor allem die Dauer des Würgevorgangs,\ndie ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Vorstellung des Angeklagten von der Gefährlichkeit seiner Handlungsweise sein kann,\nnicht offen bleiben dürfen. Ohne nähere Angaben zum Tathergang\nist nicht erkennbar, warum das Landgericht die Einlassung des\nAngeklagten, er habe wegen sich nähernder Passamten seine\nSchwester durch Mundzuhalten und Würgen veranlassen wollen,\n\n-u- „FELL\n\nmit ihren lautstarken Beschimpfungen aufzuhören, als widerlegt angesehen hat und von einem direkten Tötungsvorsatz\nausgegangen ist. Nähere Ausführungen zu der Vorstellung\n\ndes Angeklagten von der Gefährlichkeit seines Tuns hätten\nim übrigen auch deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte\nin den mit abgeurteilten Vergewaltigungsfällen seinen Opfern\nebenfalls den Mund zugehalten hat, wobei teilweise Atemnot\neintrat, und auch zwei von ihnen an den Hals gegriffen hat.\nErsichtlich ist die Strafkamner in diesen Fällen nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte an Tötung gedacht hat.\nDoch deshalb hätte näher erörtert werden müssen, aus welchen weiteren Umständen sich ergeben soll, daß gerade dem\nVorgehen des Angeklagten gegen seine Schwester im Gegensatz\nzu den übrigen Fällen ein Tötungsvorsatz zugrunde gelegen\nhat.\n\n3. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung im\nFall 7 war demnach aufzuheben. Das hat gemäß § 31 JCG\nauch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-16/4-str-669-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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