{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-16_4_StR_644_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-16","aktenzeichen":"4 StR 644/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 644/82 URTEIL\nAIALEL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRosalba Fernandez de V EB zus DaB, geboren\nam EEE 1955 in Bi (Kolumbien), kolumbianische\n\nStaatsangehörige,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- AU\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 9. Juli 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- dä\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf,\n‚im August 1980 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge Handel getrieben oder jedenfalls solche Betäubungsmittel besessen zu haben, mangels Beweises freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel ist begründet.\n\nDer Angeklagten ist zur Last gelegt, sie habe im\nAugust 1980 in Begleitung eines Freundes auf dem Flugwege\naus Kolumbien einen präparierten Samsonite Hartschalenkoffer mit 2 1/4 Kilogramm Kokain nach Frankfurt eingeführt, den Koffer am nächsten Tag mit dem Personenkraftwagen nach Arnheim/Niederlande gebracht und das Kokain\ndort verkauft (unverändert zugelassene Anklage vom 22. Februar 1982 - Bl. 96, 104 HA). Die Strafkamner hat die Angeklagte freigesprochen, weil ihr trotz erheblicher Verdachtsmomente aufgrund der äußeren Umstände letztlich nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war, daß\nsie vom Vorhandensein des Kokains in dem Koffer Kenntnis\noder damit gerechnet hatte (UA 5), vielmehr nicht auszuschließen sei, daß ihr Freund sie mißbraucht habe (UA 6).\n\nDie Strafkammer hat damit zwar, rechtlich einwandfrei,\neinen, auch nur bedingt, vorsätzlichen Gesetzesverstoß durch\ndie Angeklagte ausgeschlossen. Ihre insoweit im Rahmen der\nÜberzeugungsbildung angestellten Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Damit hätte sie sich\nJedoch nicht begnügen dürfen. Mit der Erhebung der Anklage\nwird die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der Urteilsfindung des Tatrichters unterbreitet. Er muß diese\nTat deshalb nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in\nrechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der\n\nHauptverhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Bewertung,\nerschöpfend aburteilen (vgl. Hürxthal in KK § 264 StPO\nRdn. 10 m. Nachw.). Sowohl in der alten Fassung (§ 11\nAbs. 3 i.Verb. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtMG)als auch in\nder seit dem 1. Januar 1982 gültigen neuen Fassung\n\n(§ 29 Abs. 4 i. Verb. m. Abs. 1 Nr. 1 und 5 BtMG) hat\n\nder Betäubungsmittelgesetzgeber aber (neben der vorsätzlichen Tatbegehung auch) das fahrlässige unerlaubte Handeltreiben mit und die fahrlässige unerlaubte Einfuhr,\nAusfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt (vgl. auch Körner, Betäubungsmittelgesetz\n1982, § 29 Rdn. 107 /\"\"Kofferträgerfälle\"7, 110, 111 und\n118). Aufgrund ihrer Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der Tat hätte die Strafkammer deshalb auch prüfen\nmüssen, ob sich die Angeklagte nicht jedenfalls des fahrlässigen Verstoßes gegen Bestimmungen des zur Tatzeit\ngültigen Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 11 Abs. 3) schuldig gemacht hat. Das hat die Strafkammer ausweislich der\nUrteilsgründe nicht getan. Das ist ein sachlichrechtlicher\nMangel (BGH, Urteil vom 21. April 1977, 4 StR 654/76, bei\nHürxthal aaO Rdn. 25), der zur Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache zwingt.\n\nLG\n\nDie neue Strafkammer hat den Sachverhalt wiederum\nunter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch dem der\nvorsätzlichen Tatbegehung, zu prüfen und zu würdigen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-16/4-str-644-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-16/4-str-644-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.938946+00:00"}}