{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-16_4_StR_630_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-16","aktenzeichen":"4 StR 630/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"093\nAAN\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 630/82 URTEIL\nAl. A2I7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Peter K EB zu: HB, zevoren am\nar N\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Dezember 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 25. Mai 1982 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls vom\n26. September 1980 (Fall KW) verurteilt\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. UNS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren Sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat einen Teilerfolg.\n\n1. Rechtlich unbeachtlich ist der in der Revisionsbegründung geäußerte Zweifel, ob das Urteil innerhalb der\nFrist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden\nist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine\nbestimmte, durch Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung\neines Verfahrensfehlers. Es genügt damit nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPo (BGHSt 29, 203 f).\n\n2. Zutreffend rügt die Revision, daß das Landgericht\nden Zeugen KB nicht vernomnen nat.\n\nDer Verteidiger hatte in seinen Schlußvortrag hilfsweise die Vernehmung dieses Zeugen zum Beweise dafür beantragt, daß der Angeklagte am 26. September 1980 nicht mit\nder zur Tatzeit 13jährigen Cornelia BEE geschlechtlich\nverkehrt habe. KEN «an nier neben dem in seinen Aussageverhalten schwankenden Opfer als einziger unmittelbarer Tatzeuge in Betracht. Das Landgericht hatte ihn nach Ermittlung\nseiner Anschrift bereits von sich aus kurzfristig geladen\nund durch die örtliche Polizei zu benachrichtigen versucht.\nEr wurde aber in seiner Wohnung nicht angetroffen. Auskünfte\nvon Hausbewohnern und von einem Zuhörer in der Hauptverhandlung ergaben, daß er sich vorübergehend sowohl in Hamburg\nals auch in Frankreich in einem Hafen aufgehalten haben soll.\n\nDarauf hat das Landgericht in den Urteilsgründen die Vernehmung des Zeugen wegen Unerreichbarkeit abgelehnt.\n\nDiese Entscheidung genügt nicht den Anforderungen,\nwelche für die Ablehnung eines Beweisamtrags nach § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO gelten. Ob auch eine Verletzung der\nAmtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegt, wie\nder Beschwerdeführer in erster Linie meint, kann daher unerörtert bleiben.\n\nEin namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im\nAusland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das\nGericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden\nBemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet\nhat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der\nZeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW\n1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 5. April\n1978 - 2 StR 468/77; KK - Herdegen § 244 Rdn. 91; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 225). Hier\nhat das Landgericht seine Nachforschungen auf die Verfügbarkeit des Zeugen am Terminstag beschränkt. Der Frage,\nob er in absehbarer Zeit vernommen werden konnte, ist es\nnicht nachgegangen. Dazu bestand jedoch Anlaß. KB war\nunter der Ladungsanschrift polizeilich gemeldet. Er hatte\nseine Wohnung auch nicht aufgegeben; dies hätte von Mitbewohnern des Hauses bemerkt werden müssen. Über seinen tatsächlichen Aufenthalt und dessen Dauer lagen keine verläßlichen Nachrichten vor; die dem Gericht erteilten Auskünfte\nberuhten auf Vermutungen und widersprachen einander. Unter\ndiesen Umständen mußte das Landgericht prüfen, ob KB\nlediglich kurzfristig ortsabwesend war und aus diesem Grunde\n\n3. AA\n\nnicht hinterlassen hatte, wo er zu erreichen sei. Dazu\nhätten sich Anfragen bei dem Arbeitgeber, bei der Krankenkasse oder bei nahestehenden Personen angeboten. Dieser\nPrüfung war das Landgericht nicht deshalb enthoben, weil\neiner Aussage des Zeugen möglicherweise kein großer Wert\nbeizumessen gewesen wäre. Denn auch KR s011 sich an\n26. September 1980 ebenso wie der Angeklagte an Cornelia\nBOB vergangen haben. Das hätte der Aussage aber nicht\nvon vornherein ihre Bedeutung genommen, zumal der Akteninhalt nichts darüber ergibt, ob KOM zu der Beschuldigung gehört worden ist und wie er sich eingelassen hat.\nVielmehr legte das nicht konstante Aussageverhalten von\nCornelia Be es hier nahe, alle vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen.\n\nAuf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen,\nsoweit der Angeklagte wegen des Vorfalls vom 26. Septenber 1980 nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt ist. Das\nnötigt zur Aufhebung des Urteils in diesen Umfang und hinsichtlich der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe. Auf die übrigen Taten des Angeklagten bezog sich der Beweisamtrag nicht.\n\n3. Die Nachprüfung der verbleibenden Fälle auf die\nSachrüge hin hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Daß Fortsetzungszusammenhang hinsichtlich der Taten vom 29. Mai 1980 und vom 30. Mai 1980 und\nauch eine natürliche Handlungseinheit nicht vorlag, hat das\nLandgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Einwendungen\nder Revision hiergegen entfernen sich in unzulässiger Weise\nvon dem das Revisionsgericht bindenden Sachverhalt. Die\nStrafzumessungserwägungen bezüglich der in den Fällen vom\n29. Mai 1980 und vom 30. Mai 1980 verhängten Einzelstrafen\n\nsind an sich nicht zu beanstanden. Es kann jedoch nicht\nausgeschlossen werden, daß sich die aufgehobene Verurteilung wegen des Vorfalls vom 26. September 1980 auf\ndie Höhe dieser Einzelstrafen ausgewirkt hat. Deshalb\nwar der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\n Salger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-16/4-str-630-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-16/4-str-630-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.919235+00:00"}}