{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-09_4_StR_662_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-09","aktenzeichen":"4 StR 662/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0Jo\n\nPLd\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 662/82_ BESCHLUSS\n4 NT ) in der Strafsache\ngegen\n\nHeinrich D Em aus CHE, geboren am\nGE 1925 :: GE «rs. rom (EEE) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 22. Juli 1982 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat Erfolg. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Landgericht zu seinem Nachteil angestellte\nErwägung bei der Strafbemessung, er habe sich \"bis zuletzt ...\nnicht geständig und einsichtig\" gezeigt (UA 10). Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, darf das Leugnen\neines Angeklagten für sich allein nicht strafschärfend gewertet\nwerden (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH NJW 1955, 1158; MDR 1980, 240),\nweil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch\neine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des\nSachverhalts mitzuwirken (vgl. BGHSt 5, 238, 239; BGH NJW 1966,\n894, 895; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 601 ff).\nLeugnet ein Angeklagter hartnäckig, so ist dies nur dann ein\n\nStrafschärfungsgrund, wenn es zur Überzeugung des\nTatrichters ein Zeichen für Uneinsichtigkeit ist, so\n\ndaß der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe auch nicht\nteilweise schon als erfüllt angesehen werden kann. Ob die\nrichterliche Überzeugung dahin geht, muß das Urteil deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105, 107; BGH\nNJW 1961, 85).\n\nDem genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar bemerkt\ndie Strafkammer auch, der Angeklagte habe sich \"nicht einsichtig\" gezeigt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine formelhafte Wendung, die nicht mit Tatsachen belegt ist. Das\nLandgericht sieht den die Tat leugnenden Angeklagten allein\naufgrund der Aussage der kindlichen Zeugin Nathalie Ren\nGEB für überführt an. Sie erörtert hierbei jedoch nicht\ndie Frage, ob der Angeklagte selbst davon ausgegangen sein\nkonnte, die Aussage des Kindes würde zu seiner Überführung\nnicht ausreichen. Wäre dem so, könnte sein Leugnen schwerlich auf Uneinsichtigkeit zurückgeführt werden. Mit Recht\nweist der Generalbundesanwalt, auf dessen Antragsschreiben\nvom 25. November 1982 der Senat im übrigen Bezug nimmt, in\ndiesem Zusammenhang darauf hin, daß die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs des Kindes\nYvonne KG freigesprochen hat, weil es die Aussage dieses\nKindes als zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichend\nangesehen hat.\n\nDas Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-09/4-str-662-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-09/4-str-662-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.863701+00:00"}}