{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-09_4_StR_653_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-09","aktenzeichen":"4 StR 653/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"f\nN\n\nAT,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 653/82 BESCHLUSS\nAM,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred KB aus He dort geboren am\n\nAEEREEEEEEE 9:0,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nAI?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1982 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in\nseinem Antragsschreiben vom 16. November 1982 ausgeführt hat,\nim Schuldspruch unbegründet.\n\nDer Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles\n(8177 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren.\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße\nabweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\nerscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und\ndes Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976\n- 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147, vom 16. Novenber 1978 - 4 StR 343/78 -, vom 10. Mai 1979 - 4 StR 154/79 -\nund vom 14. Oktober 1981 - 3 StR 215/81 -).\n\nEine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des\nangefochtenen Urteils. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen für die Annahme eines minder\nschweren Falles verneint, beschränkt sich auf den mehr oder\nweniger formelhaften Satz, daß \"nach den gesamten Umständen\ndie von dem Angeklagten beabsichtigte Tat nicht als minder\nverwerflich angesehen werden\" könne, \"zumal die Zeugin\nCE ihn in keiner Weise Hoffnungen\" gemacht habe (UA 14).\nNun mag es Fälle geben, die nach der Schilderung ihres\nSachverhalts in den Urteilsgründen so eindeutig liegen,\ndaß sie auch ohne eine nähere Begründung dem Revisionsgericht die Überzeugung vermitteln, der Tatrichter sei bei\nseiner Entscheidung zu § 177 Abs. 2 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen. So liegt es indessen hier\nnicht. Für den Angeklagten sprechen nach den Urteilsfeststellungen eine Vielzahl von Milderungsgründen, insbesondere\nseine unerhebliche Vorbelastung, seine Eigenschaft als\n\n-u- AZ\n\nSchwerbehinderter, seine Enthemmung durch Alkoholgenuß,\ndie Tatsache, daß Monika Cam trotz voraufgegangener\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-09/4-str-653-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-09/4-str-653-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.829769+00:00"}}