{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-09_4_StR_631_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-09","aktenzeichen":"4 StR 631/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NIS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 631/82 BESCHLUSS\nnz\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mohamed M MB zus LEE, geboren ar\nWED 1957 in SCHE (Pakistan),\n\n2. Majid S EB aus LE, geboren am MD 1960\nin CB (Pakistan),\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei\n\nosF\n\nISIS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Mohamed ME\nund Majid Sp wird das Urteil des Landgerichts\nBielefeld vom 21. Juni 1982, soweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkamner (Jugend-\n\nkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wenden. Sie haben jedoch in den Strafaussprüchen Erfolg.\n\nDas Landgericht führt bei der Strafbemessung für den\nAngeklagten MW u.a. aus, er habe \"sich bis zuletzt zu\nkeinem Geständnis durchringen können\" (UA 14). Bei den Strafzumessungsgründen für den Angeklagten Majid SB heist es\nebenfalls \"auch er hat kein Geständnis abgelegt, obgleich\nseine Einlassung ... widerlegt ist\" (UA 14). Die Jugendkanmer läßt hierbei außer acht, daß das Leugnen eines Angeklagten für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden darf (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH NJW 1955, 1158; MDR\n\n1980, 240), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BGHSt 5, 238,\n239; BGH NJW 1966, 894, 895; Bruns, Strafzumessungsrecht,\n2. Aufl., S. 601 ff). Hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten kann nur dann einen Strafschärfungsgrund bilden, wenn\nes zur Überzeugung des Tatrichters ein Zeichen für Uneinsichtigkeit ist, so daß der Sühne- und Abschreckungszweck\nder Strafe auch nicht teilweise schon als erfüllt angesehen\nwerden kann. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht,\nmuß das Urteil jedoch deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103,\n105; 1, 105, 107; BGH NJW 1961, 85).\n\nDem genügen die Strafzumessungsgründe für den Angeklagten Mb nicht. Bei Majid SEE spricht die Jugendkammer zwar noch von uneinsichtigem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, jedoch teilt sie nicht mit,\nworin dieses Verhalten bestanden hat. Insbesondere bleibt\noffen, ob und warum nach Auffassung des Tatrichters gerade\ndas Leugnen des Angeklagten Äußerung seiner Uneinsichtigkeit war.\n\n-4- AA,\n\nDas Urteil ist daher, soweit es die Angeklagten\n\nMB und Majid SEE betrifft, in den Strafaussprüchen aufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-09/4-str-631-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-09/4-str-631-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.812229+00:00"}}