{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-02_4_StR_633_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-02","aktenzeichen":"4 StR 633/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"080\nA1G\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 633/82 BESCHLUSS\n\nIAZ.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Peter G WB aus EB, dort geboren am\n\nGEB 955,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDog\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n2. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 4. Juni 1982\n\na) im Schuldspruch und im Strafausspruch dahin\ngeändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsnmitteln und wegen Bedrohung in Tateinheit mit\nversuchter gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt ist,\n\nb) hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Erwerbs\nund Besitzes von Betäubungsmitteln in geringen Mengen\"\nund Bedrohung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher\nKörperverletzung zu einer \"Freiheitsstrafe\" von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung der Maßregelanordnung.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch war jedoch zu ändern, weil der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtlich unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des unerlaubten Erwerbs aufgeht (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR\n1978, 5 ff). Der Strafausspruch wird hier von der Änderung\nder rechtlichen Bewertung nicht berührt; insoweit hat der\nSenat aber klargestellt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDie Bedenken, die gegen die nur unzureichend begründete Annahme eines Gesamtvorsatzes hinsichtlich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln bestehen (vgl. die\nNachweise bei Körner, § 29 BtMG Rdn. 72, 73), berühren den\nBestand des Urteils im Ergebnis nicht, weil sie sich nicht\nzu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben. Obwohl die\n(fortgesetzte) Tat nämlich nach Auffassung der Strafkammer\nerst nach dem 1. Januar 1982 endete und die Strafe somit gemäß § 2 Abs. 2 StGB dem § 29 BtMG n.F. hätte entnommen\nwerden müssen (vgl. Schoreit in NStZ 1982, 63, 64), hat\n\n791\n\nstand haben.\n\nDie Maßregel nach § 63 StGB setzt voraus, daß mindestens\ndie erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGH, Urteil vom 21. September 1982 - 1 StR 489/82;\nDreher/Tröndle, 4o. Aufl., § 63 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Eine\nsolche Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen. Es\nführt lediglich aus, daß sich \"nicht ausschließen\" lasse,\ndaß der Angeklagte bei Begehung der Taten in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei (UA 8).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-02/4-str-633-82","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-02/4-str-633-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.645775+00:00"}}