{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-02_4_StR_592_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-02","aktenzeichen":"4 StR 592/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur körperlichen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des\n§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB.","text_plain":"wi7:\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 179 Abs. 1 Nr. 2\n\nZur körperlichen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des\n§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - 4 StR 592/82 - LG Essen\n\n4\n\n-FSE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 592/82 URTEIL\n\n1.\n\n2,\n\n3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Streckenwärter Reimund -Z aus\nEB, dort geboren am 1 ;\n\nden Maurer Hans Werner B aus E\ngeboren am EB 1945 in s\n\nden Dachdecker Axel\n\nsg aus EB, seboren am 1944 in B\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen\n\nIL\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\n\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\n\nGoydke\n“ als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen von 3. März 1982\n‚nit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-—TFE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu Freiheitsstrafen\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der\nSachbeschwerde Erfolg; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.\n\nDie Annahme der Strafkammer, das Tatopfer Martina\nME sei körperlich widerstandsunfähig im Sinne des\n§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen, wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Diese Bestimmung stellt sexuelle Handlungen\nunter Strafe, bei denen der Täter die Nötigungsmittel der\nGewalt oder der Drohung (vgl. §§ 177, 178 StGB) nicht einzusetzen braucht, weil das Opfer infolge eines körperlichen\nGebrechens oder Hemmnisses (z.B. Fesselung und Knebelung)\nnicht in der Lage ist, seinen entgegenstehenden Willen zu\näußern (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 179\nStGB Ran. 7; Maurach/Schroeder, Strafrecht Bes. Teil, Teilband 1, 6. Aufl., § 12 II 2u. § 18 III A). Dem Brechen\nfremder Widerstandskraft wird die Ausnutzung der Widerstandslosigkeit gleichgestellt (vel. v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch\ndes deutschen Strafrechts, 25. Aufl., S. 546). Widerstandsunfähig ist aber nicht schon das Opfer, dessen Widerstand\ngegen Gewalt wegen seiner körperlichen Unterlegenheit aussichtslos erscheint. Denn die in § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB\ngemeinte Unfähigkeit bezieht sich nicht auf den Widerstand\ngegen etwaige Gewaltakte, sondern gegen das sexuelle An-Sinnen als solches (Horn in SK, StGB, § 179 Rdn. 5). Daher\nhaben auch Hanack (Gutachten für den 47. Deutschen Juristentag, S. A 76 f) und Lackner (Niederschriften über die\nSitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd. 8S. 178)\n\ndarauf hingewiesen, daß selbst gefesselte Frauen durch\nbestimmte Verhaltensweisen, z.B. Schreien oder Wälzen,\nWiderstand leisten können. Bricht der Täter diesen Widerstand, so begeht er eine Vergewaltigung oder sexuelle\nNötigung; unterläßt das Opfer solche ihm an sich möglichen\nWiderstandshandlungen, ohne daß der Täter mit Gewalt\nwenigstens droht, so liegt auch kein Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen vor.\n\nMartina MB war nicht völlig gelähmt. Nach den\nFeststellungen kann sie aufgrund ihrer spastischen Lähmung\nzwar ihre Arme und Beine nur unvollkommen kontrollieren;\nsie kann sich aber auf Krücken gestützt fortbewegen, ist\nin der Lage, sich selbst zu versorgen, und lebt in ihrer\nWohnung allein (UA 8). Sie konnte auch die Hände des Angeklagten Sp zur Seite schieben, als er nach ihren\nBrüsten griff (UA 9), und ihre Bettdecke festhalten, als\ner sie ihr wegziehen wollte (UA 10). Dies sind Widerstands-\n\nhandlungen, die hier die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit\n\nausschließen.\n\nWenn Martina MB aus Angst vor dem Angeklagten\nZöllmann weiteren, ihr an sich möglichen Widerstand unter-\n\nlassen hat, weil sie sich vor ihm fürchtete, begründet dies\n\nkeine körperliche Widerstandsunfähigkeit.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen kann daher nicht be-\n\nstehenbleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung\n\n5 As\n\nGelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob die Angeklagten\nHandlungen vorgenommen haben, die als Gewalt im Sinne der\n88 177, 178 StGB anzusehen sind. Im übrigen kommt eine tätliche Beleidigung des Opfers in Betracht.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-02/4-str-592-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-02/4-str-592-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.626312+00:00"}}