{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-12-02_4_StR_584_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-12-02","aktenzeichen":"4 StR 584/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AU\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 584/82 URTEIL\n\nLA2,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Bernd M OB aus CE: :<-\nboren am EB 350 ir Cauuuuumunu\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\n0%\n\nAIZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 7. Juni 1982\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit versuchter\nNötigung und fahrlässiger Körperverletzung\nverurteilt worden ist, sowie\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere nach §§ 74 Abs. 1 GVG\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit nit versuchter Nötigung\nund fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 160,-DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von elf Monaten festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung\ndes Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, soweit er der vorsätzlichen Körperverletzung des Nebenklägers VOR schuldig gesprochen worden\nist. Im übrigen kann die Verurteilung keinen Bestand haben.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte\nwar mit seinem Pkw Porsche zu dem an der B 3 gelegenen\nMöbelgeschäft des Nebenklägers Ve gefahren, um sich mit\ndiesem wegen einer geschäftlichen Angelegenheit auseinanderzusetzen. Als er von deshalb angesprochen hatte, erklärte dieser ihm, daß er im Augenblick keine Zeit habe,\nund wandte sich einem anwesenden Kunden zu. Der Angeklagte\nsetzte sich daraufhin wieder in seinen Pkw, um wegzufahren.\nAls er kurz darauf, auf der B3 fahrend, VW in Begleitung des Kunden in seiner Fahrtrichtung links auf dem\nBürgersteig zum Geschäftsgebäude hin gehen sah, fuhr er bis\nin Höhe der beiden Fußgänger, verlangsamte dann die Geschwindigkeit und rief den Nebenkläger über die Straße hinweg an. Da VW nicht reagierte und seinen Weg fortsetze,\n\nwechselte der Angeklagte auf die für ihn linke Seite der\nFahrbahn hinüber und sprach im Fahren weiter auf VB ein.\nAls dieser \"nach wie vor keine Reaktion zeigte, beschleunigte der Angeklagte plötzlich, riß seinen Wagen schräg nach\nlinks und fuhr quer auf den Bürgersteig\". Dort wurde\n\nVB von dem Wagen am rechten Bein getroffen, verlor\n\nden Halt und fiel rücklings auf den linken Kotflügel\n\ndes Porsche (UA 9/10).\n\nDie Schwurgerichtskammer konnte nicht feststellen,\n\"daß der Angeklagte seinen Wagen deswegen auf den Bürgersteig gelenkt hat, weil er den Zeugen Vo anfahren und\nihn dabei verletzen, wenn nicht gar töten wollte\" (UA 18).\nSie ist der Auffassung, der Angeklagte habe dadurch, daß\ner seinen Pkw plötzlich nach links auf den Bürgersteig\nlenkte und \"schräg zur Gehrichtung der Fußgänger ... zum\nStehen brachte, um dem Zeugen VB den Weg abzuschneiden\" (UA 18/19), den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2, StGB\nerfüllt.\n\n2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nwerden Eingriffe, die von einem Kraftfahrzeugführer im\nfließenden Verkehr vorgenommen werden, grundsätzlich nicht\nvon § 315 b, sondern von § 315 c StGB erfaßt. Doch können\nauch Vorgänge des fließenden Verkehrs dann ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn\nder Täter gerade die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise ist (BGHSt 21,\n\n301 f; 22, 6, 7; 23, 4, 6). Ein tatbestandsmäßiges Hindernisbereiten liegt deshalb bei einem Verkehrsteilnehmer vor,\nder im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem\nanderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen (BGHSt 21, 301). Denn in einem\n\nNach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte\n\"quer auf den Bürgersteig\" (UA 10). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Ange-\n\ngersteig gelenkt und schräg zur Gehrichtung der Fußgänger\nzum Stehen gebracht, \"um dem Zeugen Vetter den Weg abzu-Schneiden\" (UA 18/19). Hieraus ergibt sich indes nicht,\ndaß der Angeklagte den Nebenkläger dann tatsächlich durch\n\nhätte. Es ist nämlich nicht ohne weiteres (Beschreibung\nder Örtlichkeiten) ersichtlich, inwieweit der Pkw als\n\nNr. 2 StGB könnte nicht bejaht werden, wenn es dem Nebenkläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, an dem Pkw\nvorbei zu gehen. Diese Frage hat das Landgericht, das\n\nähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs im Sinne von\n§ 315 D Abs. 1 Nr. 3 StGB zu würdigen. Jedoch reichen die\n\nbisherigen Feststellungen auch nicht zur Verurteilung\nwegen dieser Tatbestandsalternative aus. Wie der Senat\nschon mehrfach ausgesprochen hat, kann § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB dann erfüllt sein, wenn jemand das von ihm\ngesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung\nbewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88), doch\n\nist dies nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, auch nicht, wenn sie gänzlich\naus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr vorzukommen\npflegt (BGH VRS 55, 126). Das Verlassen der Fahrbahn und\nFahren auf den Bürgersteig vermag daher für sich allein\nden Unrechtsvorwurf des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht\nzu begründen. Hinzutreten muß in Fällen dieser Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte, nicht unerhebliche und bewußt in Kauf genommene tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 49o).\n\nh. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Schuldspruch\naufzuheben, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt wurde. Von der Aufhebung wird auch die Verurteilung wegen der ideal konkurrierenden Tatbestände der versuchten Nötigung und fahrlässigen Körperverletzung erfaßt, die als solche keine\nRechtsfehler erkennen läßt. Da der Senat nicht ausschließen\nkann, daß auch die Bemessung der Einzelstrafe für die vorsätzliche Körperverletzung von der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beeinflußt worden ist,\nist der gesamte Strafausspruch, einschließlich der Maßregel-\n\nBI;\n\nanordnung (§§ 69, 69 a StGB), aufzuheben. Der Senat hat\ndie Sache an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-02/4-str-584-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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