{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-11-25_4_StR_564_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-11-25","aktenzeichen":"4 StR 564/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 564/82 URTEIL\nISA:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Peter Jakob M GEB aus HB. zeboren am ED 1337 ir vouuuum,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (mp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n5. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - NAR\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nDiebstahls freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Die Sachbeschwerde greift durch, so daß die Verfahrensrügen, die im übrigen unzulässig sind, nicht näher\nerörtert zu werden brauchen.\n\n1. Dem Angeklagten wird Diebstahl in vier Fällen vorgeworfen. Er soll in der Zeit von Anfang Juli 1981 bis\nzum 9. September 1981 in zwei Wohnhäuser und zweimal in\ndie Gaststätte im Kulturhaus HB eingebrochen sein\nund Geld aus Automaten sowie zwei Stereoanlagen, einen\nFotoapparat und ein Fernsehgerät entwendet haben. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, das bei ihm gefundene Diebesgut - den Fotoapparat und das Fernsehgerät -\nhabe er gutgläubig von einem Kalle erworben, als nicht\nwiderlegt angesehen. Es ist der Auffassung, daß keine hinreichenden objektiven Hinweise auf eine Täterschaft des\nAngeklagten vorlägen:\n\nDie im Zusammenhang mit dem Einbruch in der Nacht\nvor der Festnahme des Angeklagten am 9. September 1981\ngesicherten Werkzeugspuren mit Farbeinlagerungen könnten\nzwar von dem Schraubenzieher und dem Montiereisen stammen, die beim Angeklagten sichergestellt worden sind. Ein\nIndividualnachweis sei nach dem Gutachten des Sachverständigen jedoch nicht zu führen. Auch der Umstand, daß\nnach diesem Einbruch, bei dem auch Geld aus einem\n\nZigarettenautomaten und einer Musikbox entwendet wurde,\neine größere Menge Hartgeld (ca. 400 DM) beim Angeklagten\nsichergestellt worden ist, reiche zur Überführung nicht\naus; die Einlassung des Angeklagten, er habe das Münzgeld\nüber einen längeren Zeitraum gesammelt, halte die Strafkammer für nicht widerlegt. Ebenso lasse die Tatsache,\n\ndaß der Pkw des Angeklagten bei dem ersten Einbruch in\n\nder Nähe des Tatorts gesehen worden sei, keinen hinreichend\nsicheren Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten zu.\nDem Angeklagten sei die Einlassung, er habe sein Fahrzeug\nhäufiger an \"Kalle\" verliehen, nicht mit der notwendigen\nGewißheit zu widerlegen, obwohl er nur dessen Vornamen\ngenannt habe und angeblich weder dessen Wohnort, Herkunft\nund Beruf kenne.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es\nnicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist\nvielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der\nTäterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH, Urteile vom\n18. Juni 1970 - 2 StR 628/69 -, vom 20. Februar 1974\n- 3 StR 9/74 - bei Dallinger MDR 1974, 548, vom 5. November 1975 - 2 StR 523/75 -, vom 21. Januar 1976\n- 53 StR 461/75 - und vom 4. April 1979 - 2 StR 808/78 -\nsowie Beschluß vom 1. September 1982 - 2 StR 39/82; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Ran. 70;\nHürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 64). Außerdem ist der Tatrichter nicht verpflichtet, entlastende Angaben des Ange-\n\n-5- IA\n\nklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine\nBeweise gibt, ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehnmen.\nVielmehr muß er sich auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind,\nseine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGH VRS 27, 105,\n106; Hürxthal in KK, § 261 Rdn. 28).\n\nb) Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht\nerkennen, daß sich die Strafkammer dieser Grundsätze bewußt\nwar und sie beachtet hat.\n\nVor allem ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß die\nStrafkammer Umstände, die für eine Täterschaft des Angeklagten\nhinsichtlich des Einbruchs in die Gaststätte in der Nacht\nzum 9. September 1981 (Fall 4) sprechen können, auch im\nZusammenhang gewürdigt hat. Sie hat diese lediglich einzeln\nerörtert und hat nur geprüft, ob sie für sich allein zur\nÜberführung des Angeklagten ausreichen. Zwar ist die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte nur aufgrund\nder Werkzeugspuren nicht zu überführen sei, nicht zu beanstanden und ebensowenig die Begründung, daß der Besitz des\nentwendeten Fernsehgerätes und das vorgefundene Hartgeld\nallein die Täterschaft des Angeklagten nicht zu beweisen\nvermögen. Das Landgericht hätte dann aber auch erörtern\nmüssen, daß insoweit bereits vier Indiztatsachen hinsichtlich eines Falles zusammentrafen. Die Tatsachen, daß die\nSchmalere Eindruckspur am Tatort von dem Schraubenzieher\ndes Angeklagten herrühren kann und daß die breitere Spur,\ndie Farbablagerungen enthielt, mit Hilfe des beim Angeklagten\n\nbildung gewinnen, wenn sie im Zusammenhang damit gewürdigt\nwerden, daß der Angeklagte im Besitz des bei diesem Einbruch\nentwendeten Fernsehgerätes angetroffen wurde und außerdem\nnoch eine auffallend große Menge Hartgeld besaß.\n\nEs kommt hinzu, daß in diesem Zusammenhang unberücksichtigt geblieben ist, daß das gestohlene Fernsehgerät bereits am Tag nach der Tatnacht beim Angeklagten\nsichergestellt wurde. Insoweit hätte es näherer Prüfung\nbedurft, welche Möglichkeiten der Angeklagte überhaupt\nhatte, in der Zeit zwischen Diebstahl und Festnahme auf\nandere Weise in den Besitz des Diebesgutes zu gelangen.\nDie vom Landgericht ohne weitere Erörterung als unwiderlegt\nangesehene Einlassung des Angeklagten, \"Kalle\" habe ihm das\nGerät gebracht, er habe es für 60 DM gekauft und \"erst später\" gemerkt, daß es sich nicht um einen Farbfernseher sondern um ein Schwarz-Weiß-Gerät gehandelt habe, erscheint\njedenfalls mit dem festgestellten kurzen Zeitraum zwischen Diebstahl und Sicherstellung des Gerätes kaum vereinbar.\n\n3. Diese fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich\ndes Falles 4 der Anklage führt zur Aufhebung des gesamten\nUrteils, da nicht auszuschließen ist, daß eine andere\nÜberzeugungsbildung in diesem Fall sich auch auf die übrigen\nFälle auswirken kann.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-25/4-str-564-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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