{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-11-18_4_StR_614_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-11-18","aktenzeichen":"4 StR 614/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pokdä\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 614/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUve S U zu Om,\ngeboren am MMMMMEEEEED 1959 in Tummmmmmmmmmumup,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\n\noF\n\nAS0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 18. November 1982 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Sins\ngegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 1982\nwird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur\nBildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB wegen\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten mit der Revision\nerhobene Sachrüge hat nur bezüglich eines Teils des Strafausspruchs Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat am 12. August 1981 begangen (UA 8). Am\n14. Dezember 1981 wurde er vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Recklinghausen zu vier Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde\nzur Bewährung ausgesetzt; ein Widerruf ist nach den Feststellungen des Landgerichts (UA 7) nicht erfolgt. Für die\nJugendkammer als zur Entscheidung berufenes Gericht lagen\ndaher die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung\neiner Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Diese\n\nGesamtstrafenbildung ist jedoch unterblieben. Sie durfte\nnicht dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen\nbleiben. Denn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe\nist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der aufgrund einer\nHauptverhandlung entscheidet, so daß sein Urteil eine bessere\nGarantie für eine gerechte Strafzumessung bietet als ein\nnachträgliches Beschlußverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6; 25,\n382, 384). Die Sache mußte daher zur Nacholung der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen werden.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten Stranghöner unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.\n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß auch\ndie durch Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1982 gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (UA 7) nach\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig ist, falls dieses Urteil bis zur erneuten Entscheidung in vorliegender\nSache rechtskräftig sein sollte.\n\nSalger Ruß Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-18/4-str-614-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-18/4-str-614-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.253313+00:00"}}