{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-11-18_4_StR_598_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-11-18","aktenzeichen":"4 StR 598/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 598/82 BESCHLUSS\nIA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar BB aus KM, geboren am\nEEE 19.2 ir. Dun,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n8)\n\nMI\n\nO5\n\n104\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1982\nim Ausspruch über die Gesamtstrafen einschließlich des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung\nder Einziehungsanordnung mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der ‘Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Verwerfung\nseiner Berufung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls \"unter\nEinbeziehung des Urteils des Landgerichts Dortmund von\n13.11.1981\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten verurteilt und die Einziehungsanordnung\ndieses Urteils aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es ihn\nwegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls \"unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Dortmund vom\n11.7.1980\" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einen\n\nJahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, hat nur bezüglich der Gesamtstrafenaussprüche\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 1982 zutreffend dargelegt hat, ebenso unbegründet wie die Sachrüge, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch\nrichtet.\n\nDagegen können die vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafen nicht bestehenbleiben. Das angefochtene Urteil ist\ninsoweit mangels näherer Darlegungen zu den Vorverurteilungen\nvom 11. Juli 1980 (UA 8) und vom 13. November 1981 (UA 8/9)\nfür das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Es fehlen Ausführungen über die jeweiligen Tatzeiten, die der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 13. November 1981 zugrunde\nliegenden Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. November 1978\n- 5 StR 628/78 bei Holtz MDR 1979, 280) und die etwaige Erledigung der erwähnten Vorverurteilungen (vgl. BGH NJW 1982,\n2080). Die Gesamtstrafenaussprüche und die mit ihnen verbundene Aufrechterhaltung der im Urteil vom 13. November 1981\naufrechterhaltenen Einziehungsanordnung waren daher aufzuheben.\n\nFür die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat auf folgendes hin:\n\nDie im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten\nhat der Angeklagte vor den Vorverurteilungen vom 11. Juli 1980 und vom 13. November 1981 - nämlich am 18. Juni 1977 und am 13. März 1980 - begangen. Damit muß gemäß\n§ 55 Abs. 1 StGB jedenfalls mit der Strafe aus der frühe-\n\n+09\n\nsten Vorverurteilung, also der vom 11. Juli 1980, eine\nnachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden, falls diese\nStrafe bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79\nm.w.Nachw. bei Holtz MDR 1979, 98). In diese Gesamtstrafe\nwären auch die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13. November 1981 einzubeziehen, wenn - was der Senat aufgrund\ndes angefochtenen Urteils nicht nachprüfen kann - diese für\nTaten ausgesprochen worden sind, die ebenfalls vor der\nfrühesten Vorverurteilung - also vor dem 11. Juli 1980 -\nbegangen wurden (vgl. BGH aa0). Ohne Bedeutung wäre hierbei, daß dem Urteil vom 13. November 1981 das vom Senat\ndurch Urteil vom 31. Juli 1980 (4 StR 340/80) im Strafausspruch aufgehobene Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n20. Juni 1979 (nicht: \"20.5.1979\") mit seinen Sachverhaltsfeststellungen zum Schuldspruch zugrunde liegt. Denn § 55\nAbs. 1 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die letzte tat-\n‚richterliche Entscheidung zur Straffrage nach den nunmehr\nabzuurteilenden Taten liegt (BGHSt 15, 66, 69).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-18/4-str-598-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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