{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-11-11_4_StR_591_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-11-11","aktenzeichen":"4 StR 591/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"og\nAIS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 591/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nge gen\n\nBurgherdt S EB zu: A >,\ngeboren am Ep 1955 ir Wu ,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nAPE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. Mai 1982\naufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die Strafe\nvor der Maßregel zu vollziehen sei.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das\nRevisionsverfahren um 1/4 ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet. Ferner hat es bestimmt, daß die Maßregel vor der\nStrafe zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.\n\n1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen der Schuldspruch und der Strafausspruch. Sowohl die Verfahrensrügen\nals auch die Sachbeschwerde sind insoweit unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in\nseinem Antragsschreiben vom 14. Oktober 1982 ausgeführt hat.\nDie Kennzeichnung des Vorgehens des Angeklagten als brutal\nwird nicht dadurch beeinflußt, daß das Opfer nur geringfü-\n\ngige Verletzungen davongetragen hat. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält der Beschwerdeführer selbst für geboten.\n\n2. Die im Urteil bestimmte Reihenfolge des Vollzugs\nvon Strafe und Maßregel kann Jedoch nicht bestehenbleibern.\n\nNach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor der Strafe\nvollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter\nerreicht wird, bestimmt das Gericht, daß die Strafe zuerst\nzu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Ob dieser Zweck die\nAbweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung\nerfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,\ninsbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge\nder Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung.\nGerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorgezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck\nerforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; 1981, 98;\n\nBGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - 1 StR 491/81).\n\nHierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe\nin der Untersuchungshaft keine Entziehungserscheinungen gehabt. Es bestehe daher die berechtigte Erwartung, daß nach\nweiterem Vollzug der Freiheitsstrafe die Gefahr eines Rückfalls\nin den Alkoholismus erheblich geringer sei, so daß eventuell\ndie Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Jedenfalls könnten durch eine sozialtherapeutische\nBehandlung im Strafvollzug günstigere Voraussetzungen für\neine erfolgreiche Entziehungsmaßnahme geschaffen werden.\n\nDiese Erwägungen ergeben nicht die Notwendigkeit, zu -\nnächst die Strafe zu vollziehen. Vielmehr hält das Landgericht\n\nAI I\n\n-L-\n\nes im Ergebnis für erfolgversprechend, mit einer sozialtherapeutischen Behandlung zu beginnen. Dem entspricht aber\ngerade die für den Normalfall festgelegte Reihenfolge des\nGesetzes. Daß die vom Landgericht für angezeigt erachtete\n\naufzufassen.\n\nWeitere Erkenntnisse hierzu sind nicht zu erwarten. Der\nAngeklagte ist im Gegenteil bereit, an Entziehungsmaßnahnmen\nmitzuwirken. Daher kann der Senat in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Die\nAnordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei,\nfällt deshalb weg.\n\nSalger Knoblich Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-11/4-str-591-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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