{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-11-11_4_StR_406_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-11-11","aktenzeichen":"4 StR 406/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ar Af\n\nStGB 1975 § 266\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt,\nder eine Forderung verjähren läßt, der Untreue schuldig ist.","text_plain":"ACER\no%|\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nAr Af\n\nStGB 1975 § 266\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt,\nder eine Forderung verjähren läßt, der Untreue schuldig ist.\n\nBGH, Urteil vom 11. November 1982 - 4 StR 406/82 - LG Frankenthal\n\nPR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 406/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang C u aus NEE ,\ngeboren am EB 19:2 in gu,\n\nwegen Untreue\n\nAUE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt u aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter wu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 1982,\nsoweit es ihn verurteilt hat, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die\n\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndd\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Rechtsanwalt. Er erhielt 1977 von\nder Firm Nee u SEE Ko den Auftrag, in\neiner Verkehrsunfallsache Schadensersatzansprüche in Höhe\nvon ca. 11.000,--DM geltend zu machen und notfalls einzuklagen. Außer einer vorläufigen Schadensanmeldung bei der\ngegnerischen Versicherung und Beiziehung der polizeilichen\nUnfallakten unternahm er jedoch nichts. Auf wiederholte\nMahnungen der Mandantin reagierte er mit Ausflüchten. Die\nForderung ist inzwischen verjährt, die von einem anderen\nProzeßbevollmächtigten erhobene Klage deshalb abgewiesen\nworden.\n\nIm Jahre 1979 beauftragten die Bauunternehmer\nSCHE und GEB den Angeklagten, eine streitige Forderung von 270.000,--DM gerichtlich beizutreiben. Dieser\nreichte die Klage ein, ließ aber gerichtliche Auflagen zur\nErgänzung der Sachdarstellung und von Unterlagen unbeachtet. Auf Anfragen der Mandanten und deren schließliche Bitte um Rückgabe der Prozeßunterlagen antwortete er nicht\noder ausweichend. Die Mandanten betrauten danach einen anderen Rechtsanwalt mit der Sache und mußten hierfür weitere\nKosten aufwenden.\n\nDas Landgericht hat in der Behandlung der Verkehrsunfallsache eine Untreue des Angeklagten gesehen und ihn\nzu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 130,--DM verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft greift mit\nder Sachbeschwerde den Freispruch und, soweit Verurteilung\n\nerfolgt ist, den Rechtsfolgenausspruch an. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; die\nVerfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte in der Verkehrsunfallsache eine strafbewehrte Pflicht zur Vermögensbetreuung verletzt hat, indem er die Schadensersatzforderung\nverjähren ließ. Dabei kann die Frage, ob in dem Unterlassen\ndes Angeklagten ein Mißbrauch ihm rechtsgeschäftlich eingeräumter Verfügungsmacht (§ 266 Abs. 1, 1. Alternative StGB)\noder die Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht, fremde\nVermögensinteressen wahrzunehmen (§ 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB), zu sehen ist, offenbleiben. Im Hinblick auf\nden mit dem Untreuetatbestand bezweckten möglichst lückenlosen strafrechtlichen Schutz für das Vermögen ist nämlich\nbei nicht eindeutig auszugrenzenden Mißbrauchsformen nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich von\neinem Treubruchstatbestand auszugehen (vgl. Hübner LK\n10. Aufl., § 266 Rdn. 5 ff, 16, 72, 78 und Schönke/Schröder/\nLenckner StGB 21. Aufl., § 266 Rdn. 2, 16 jeweils m.w.Nachw.).\n\na) Der Bundesgerichtshof hat mehrfach eine Treupflicht\nim Sinne des § 266 StGB angenommen, wenn die Amtsstellung\noder rechtsgeschäftliche Vereinbarungen den Täter zur Einziehung oder Durchsetzung von Forderungen verpflichteten\n(BGH, Urteil vom 14. Februar 1955 - 3 StR 459/54; vom\n29. März 1955 - 1 StR 725/54; vom 7. April 1964 - 5 StR 17/64;\ns. ferner RGSt 72, 347; Hübner LK 10. Aufl., § 266 Rdn. 29).\nOb das Rechtsverhältnis zwischen einem mit der Führung eines\n\nA\n-5_.\n\nbürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und\nseinem Auftraggeber immer ein Treueverhältnis im Sinne des\n\n§ 266 StGB entstehen läßt, hat der Bundesgerichtshof bisher\noffengelassen (BGH LM § 266 StGB Nr. 35). Er hat jedoch betont, daß dies im Einzelfall durchaus der Fall sein kann.\n\nDer Senat braucht die Frage auch Jetzt nicht allgemein zu\nentscheiden, da Jedenfalls hier das die Untreue begründende\nMerkmal fremdnütziger Vermögensfürsorge (BGH GA 1977, 18, 19;\nSchönke/Schröder/Lenckner StGB 21. Aufl., § 266 Ran. 23,\n\n25) vorliegt. Der Angeklagte hatte eine Geldforderung von\nbeträchtlicher Höhe geltend zu machen. Er war damit wegen\nseiner besonderen Sachkunde betraut; der Unfallgegner hatte ein Verschulden in Abrede gestellt. Wie er die Forderung durchsetzte, war ihm überlassen; an besondere Weisungen oder Beschränkungen war der Angeklagte nicht gebunden.\nAuch zum Abschluß eines Vergleichs war er ermächtigt (UA 20).\nInhalt und Bedeutung des Mandats hoben es somit in den Rang\nselbständiger Geschäftsbesorgung. In einem solchen Fall besteht ein Treueverhältnis.\n\nb) Zu den daraus entspringenden Pflichten des Angeklagten gehörte es, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Gerade bei einer Forderung, die wie die in Rede stehende einer kurzen gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegt,\ngehört die Prüfung der Frage, ob der Geltendmachung des Anspruchs Verjährung drohen kann, zu den wichtigsten Pflichten\ndes Rechtsanwalts (BGH MDR 1971 ‚ 917; BGH VersR 1967, 704;\nRGZ 115, 185, 187). Diese Pflicht hat der Angeklagte verletzt, indem er untätig blieb (vgl. auch RGSt 11, 412, 414).\n\n2. Die weiteren Voraussetzungen des § 266 StGB sind\nJedoch nicht ausreichend festgestellt.\n\nDer Tatbestand der Untreue verlangt die Zufügung\neines Vermögensnachteils. Die Strafkammer erblickt einen\nsolchen der Mandantin des Angeklagten zugefügten Nachteil\nbereits im Eintritt der Verjährung. Das träfe indessen nur\nzu, sofern die Schadensersatzforderung überhaupt einen Vermögenswert darstellte. War sie von vornherein unbegründet,\nbedeutete ihr Ausfall keinen Nachteil. Ebenso minderte\nsich der Nachteil und damit der Schuldumfang des Angeklagten, wenn die Forderung lediglich teilweise gerechtfertigt war. Diese Fragen prüft das Landgericht nicht. Die\nPrüfung war aber nicht deshalb entbehrlich, weil sich der\nAngeklagte im Regreßprozeß vergleichsweise unter Widerrufsvorbehalt zur Zahlung von 10.000,--DM verpflichtet hat,\nDenn der Unfallgegner hatte ein Verschulden am Zustandekommen\ndes Unfalls bestritten; seine Leistungspflicht verstand sich\ndaher nicht von selbst.\n\nSchon dieser Sachmangel nötigt auf die Revision des\nAngeklagten zur Aufhebung des Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist. Im übrigen lassen auch die Ausführungen des\nLandgerichts zur inneren Tatseite besorgen, daß es nicht alle\nUmstände des Falles in seine Würdigung einbezogen hat.\n\nNach der Rechtsprechung macht es der weit gesteckte Rahmen des äußeren Tatbestandes des § 266 StGB erforderlich, an\nden Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu\nstellen. Das gilt vor allem, wenn lediglich bedingter Vorsatz\nin Betracht kommt und wenn der Täter nicht eigensüchtig gehandelt hat (BGH NJW 1975, 1234, 1236; BGH GA 1956, 121, 123;\n154, 155; RGSt 68, 371, 374; 69, 15, 17; 76, 115, 116). Der\nAngeklagte handelte durch seine Untätigkeit ersichtlich gegen\ndie eigenen Interessen. Sein Verhalten zog nicht lediglich\nfinanzielle Einbußen im Einzelfall nach sich, sondern konnte\ndas Ansehen der Praxis beeinträchtigen. Daß er dies um eines\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten, Soweit sie den Freispruch angreift.\n\nBauunternehmer SC una CE eine strafbare Handlung\ndes Angeklagten verneint. Daß die Mandanten infolge der Be-\n\nDie Auffassung des Generalbundesanwalts, wonach ein Schaden darin liegen könne, daß die Durchsetzung der Forderung um\nMonate hinausgeschoben wurde, findet in dem Urteil keine Stütze,\nAuch der Generalbundesanwalt verkennt insoweit nicht, daß das\nUrteil Feststellungen, die zu einer Auseinandersetzung mit der\nvon ihm aufgeworfenen Frage nötigten, nicht enthält. Nur wenn\ndas der Fall wäre, könnte das Fehlen entsprechender Ausführungen\naber ein Sachmangel sein. Die nach Auffassung des Generalbundes-.\n\n2. Soweit die Revision die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts bemängelt, setzt die Beschwerdeführerin in\nunzulässiger Weise ihre Würdigung an die Stelle der allein\ndem Tatrichter obliegenden Strafzumessung. Damit kann sie\n\nnicht durchdringen.\n\nSalger Knoblich Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-11/4-str-406-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-11/4-str-406-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.097151+00:00"}}