{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-28","aktenzeichen":"4 StR 480/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte den Täter zu\n\ndessen Tat angestiftet oder ob er ihm nur Hilfe geleistet hat, so ist er wegen Beihilfe zu verurteilen.","text_plain":"oof\n_DS5\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 26, 27\nBleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte den Täter zu\n\ndessen Tat angestiftet oder ob er ihm nur Hilfe geleistet hat, so ist er wegen Beihilfe zu verurteilen.\n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 480/82 - LG Dortmund\n\nUS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 480/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Maddalena S n zev- CD\naus H@WB, geboren am lb 1957 in CB (Sizilien),\n\nwegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord\n\nPS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nRechtsanwalt ug a u\n\n| als Verteidiger,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten SCEBED wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom ?. März 1982\ndahin geändert, daß sie der Beihilfe zum Mord\nschuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n05\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Maddalena Sub\nwegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord an ihrem Ehemann\nVincenzo zu sieben Jahren und ihren Geliebten Luigi Mg»\nwegen Anstiftung zu diesem Mord zu neun Jahren Freiheits-\n.strafe verurteilt. Während das Urteil bezüglich Ve\nrechtskräftig ist, beanstandet die Revision der Angeklagten\nSCHE die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. August 1982 Bezug genommen. Die\nSachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs, im übrigen\nbleibt sie ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen wurde Vincenzo Sg an\n15. September 1980 auf offener Straße von dem italienischen\nStaatsangehörigen Mi oder von einem - von Mil angeworbenen - Handlanger erschossen. Mi@B war um materieller\nVorteile willen aufgrund eines Tötungsauftrags tätig geworden, \"den er von Seiten der Angeklagten (Maddalena\n\nSCHEEED und VW) erhalten hatte\" (UA 17).\n\nOb die Angeklagte Sb als erste auf den Gedanken\nkam, ihren Ehemann töten zu lassen, ob Mosca zuerst diesen Gedanken hatte oder ob beide zugleich darauf kamen,\nvermochte die Strafkammer ebensowenig zu klären wie die\nFrage \"wie der Gedanke zu einem Tötungsplan weiterentwickelt wurde\" (UA 19). Sie ist aber der Überzeugung, daß\nsich einer der folgenden - einander gegenseitig ausschließBenden - Sachverhalte zugetragen hat:\n\na) Entweder war es so, daß die Angeklagte Ss\nauf den Gedanken der Tötung kam und ihn mit M@Bs Hilfe\ndurchsetzen wollte. Sie forderte von ihm, eine Waffe zu\nkaufen und ihren Ehemann zu erschießen. Als Mg dieses\nAnsinnen ablehnte, wandte sich die Angeklagte an Mi\nDieser war bereit, ihren Ehemann umzubringen, machte aber\ndie Durchführung der Tat davon abhängig, daß Mosca mit der\nTat einverstanden sei. M@B willigte zunächst nicht ein,\ngab aber auf Drängen der Angeklagten schließlich nach. Dabei war ihm bewußt, daß Mi ohne seine Zustimmung die\nAusführung des Tötungsauftrags nicht gewagt hätte (UA 19,\n20).\n\nb) Oder es war so, daß WEB auf den Tötungsgedanken kam und - da er die Tötung nicht mit eigener Hand ausführen wollte - seinen Bekannten Mi@B darauf ansprach.\nMi@WEB war zu dieser Tat bereit. Mb unterrichtete die\nAngeklagte hiervon und bat sie, der Tötung ihres Ehemannes\nzuzustimmen. Die Angeklagte weigerte sich jedoch zunächst,\nihr Einverständnis zu geben. Erst auf längeres Drängen\nMRS und MIEEMS gab sie schließlich nach und gab in der\nVorstellung, daß die Männer zwar ihr Einverständnis wollten,\naber \"notfalls auch ohne dieses handeln würden\", ihre Zustimmung (UA 21, 22).\n\nc) Es kann aber auch so gewesen sein, daß die Angeklagte und Mb gemeinsam auf den Gedanken kamen, Vincenzo\nSWEEEB \"unzubringen und daß sie gemeinsam Mi gewannen,\ndie Tat auszuführen\" (UA 22).\n\nBei allen drei Sachverhaltsalternativen wußten die\nAngeklagte und Mg, daß Mi@WEB zur Ausführung des Tötungs-\n\nTeilnahme oder Täterschaft der Angeklagten durch Unterlassen der Erfolgsabwendung nicht ausdrücklich in ihre Überlegungen einbezogen. Dies ist Jedoch unschädlich, weil der\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 129/80 -\n\nund Beschluß vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82) gewertet.\nDagegen kann die auf wahldeutiger Tatsachengrundlage\nberuhende Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe\n\nzum Mord keinen Bestand haben. Der Schuldspruch muß vielmehr\ndahin geändert werden, daß die Angeklagte SB nur wegen\nBeihilfe zum Mord verurteilt ist.\n\na) Nicht immer schon dann, wenn das Tatgericht die\nÜberzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht gewinnen kann, wohl\naber überzeugt ist, daß von zwei oder mehreren Geschehensabläufen einer mit Sicherheit vorliegt, kann eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage erfolgen. Voraussetzung\nfür die Anwendung der Regeln über die Wahlfeststellung\nist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nvielmehr zunächst, daß nach dem Grundsatz in dubio pro reo\nnicht eine eindeutige Tatsachengrundlage gefunden werden\nkann( und daß auch nicht ein sog. Auffangtatbestand gegeben ist: vgl. Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 67 m.w.\nNachw.). Sieht sich der Tatrichter nicht in der Lage,\nden von ihm zu beurteilenden Tatvorgang eindeutig aufzuklären, muß er also mehrere mögliche Geschehensabläufe\nin Rechnung stellen, dann ist das Verhältnis dieser mehreren\nmöglichen das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist. Stehen die zu\nbeurteilenden Verhaltensweisen in einem Stufenverhältnis\nim Sinne eines \"Mehr oder Weniger\", so ist nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nach dem leichteren Gesetz zu verurteilen. Nur\nwenn ein derartiges Stufenverhältnis nicht vorliegt und auch\n\nIST\n\nnicht ein sog. Auffangtatbestand gegeben ist, kommt eine\nVerurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht\n(BGHSt 25, 182, 183). Liegen deren Voraussetzungen nicht\nvor, dann muß Freispruch erfolgen.\n\nEin solches Stufenverhältnis vom \"Mehr zum Weniger\"\nist von der Rechtsprechung nicht nur bei feststehendem\nGrundtatbestand aber nicht nachgewiesenen Qualifikationstatbestand (z.B. einfachem Diebstahl und Bandendiebstahl\n\n\"Schwächeren zum Stärkeren! stehen, z.B. bei Totschlag\n\nund Mord, bei falscher uneidlicher Aussage und Meineid,\n\nbei Versuch und Vollendung oder bei Verführung und Notzucht\n(vgl. BCHSt 22, 152, 154; vgl. ferner Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg § 261 StPO Rdn. 139 ff; Hürxthal in KK § 261 StPo\nRan. 69), Aus den gleichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 23, 203), daß der Grundsatz \"in dubio\nPro reo\" auch dann anzuwenden ist, wenn nicht geklärt werden kann, ob der Angeklagte als Gehilfe oder als Täter an\nder Tat mitgewirkt hat. Er geht hierbei davon aus, daß die\nGehilfentätigkeit zwar nicht als ein Minus im täterschaftlichen Handeln enthalten ist, daß in diesem Sinne also kein\nStufenverhältnis besteht, aber der Grundsatz \"in dubio pro\nreo\", wenn auch entsprechend, gilt: Ihm sei der Grundgedanke zu entnehmen, daß der Angeklagte für den geringeren\nder beiden Unwertgehalte einzustehen habe. Die Beihilfe\n\nsei aber gegenüber der Mittäterschaft als minder Schwere\nBeteiligungsform einzustufen, da der Gehilfe regelmäßig\nkeinen oder nur unwesentlichen Einfluß darauf habe, ob\n‚die Straftat begangen werde; sein Tatbeitrag trete im\n\nallgemeinen hinter dem des Täters nach der Willensrichtung\nund nach der Intensität der Rechtsgutverletzung zurück\n(BGHSt 23, 203, 207).\n\nb) Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Auch der Anstiftung ist ein höherer Unwertcharakter\nals der Beihilfe beizumessen; das ergibt Bra re aus\nder gesetzgeberischen Entscheidung, den gleich\ndem Täter zu bestrafen, dem Gehilfen aber eine obligatorische\nStrafmilderung zuzubilligen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB).\nDeshalb kommt hier zugunsten der Angeklagten, da nicht\nfestgestellt werden kann, ob sie den Haupttäter angestiftet\noder ihm durch ihr Verhalten psychische Beihilfe geleistet\nhat, in (entsprechender) Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" eine Verurteilung lediglich wegen\n\nBeihilfe zum Mord in Betracht. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs ist ohne Einfluß\nauf den Strafausspruch. Die Strafkammer ist nämlich bei der\nStrafzumessung ausdrücklich nur von der für die Angeklagte\n\"günstigsten der wahlweise festgestellten Sachverhaltsalternativen\" 1 b ausgegangen (UA 58), und hat die Strafe nach\nden §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB gemildert. Auch im übrigen\nhat die Überprüfung der Strafzumessungsgründe durch das\n\nRevisionsgericht\n\nkeine Rechtsfehle\nAngeklagten aufge\n\nTr zum Nachteil der\ndeckt.\n\nHürxthal Ruß\nEngelhardt\n\nJähnke\n\n05\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 480/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Maddalena S EB geborene cu\naus HP, geboren am EB 1957 in CB (Sizilien),\n\nwegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. November 1982 beschlossen:\n\nAuf Seite 8 der Ausfertigungen und Abschriften\ndes Urteils vom 28. Oktober 1982 muß es in Absatz\n3. b) in der 4. Zeile\n\nstatt \"den Angeklagten\" richtig \"den Anstifter\"\nheißen.\n\nEs handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie sich aus dem Sinnzusammenhang eindeutig ergibt.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/4-str-480-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/4-str-480-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.601990+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-10-28/4-str-480-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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