{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-28_4_StR_472_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-28","aktenzeichen":"4 StR 472/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ze\n\nStGB 1975 §§ 24, 63, 71, 77;\nStPO 1975 § 413\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist\nnur zulässig, wenn eine Bestrafung wegen der rechtswidrigen\nTat allein ander mangelnden Schuldfähigkeit des Täters\nscheitert, nicht aber, wenn z.B. der erforderliche Strafantrag\nfehlt oder der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch\nzurückgetreten ist.","text_plain":"0+3\n\nNachschlagewerk; ja\n\nBGHSt: Ja\n\nZe\n\nStGB 1975 §§ 24, 63, 71, 77;\nStPO 1975 § 413\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist\nnur zulässig, wenn eine Bestrafung wegen der rechtswidrigen\nTat allein ander mangelnden Schuldfähigkeit des Täters\nscheitert, nicht aber, wenn z.B. der erforderliche Strafantrag\nfehlt oder der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch\nzurückgetreten ist.\n\nBGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - L StR 472/82 - LG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 472/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOrtwin « GE zu: HOEE, zevoren\nam EEE 1935 ir Po,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\n04\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt we au: u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n19. Mai 1982 aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten werden der Staats-\n\nkasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der versuchten schweren Brandstiftung und der Sachbeschädigung freigesprochen, weil er von dem Versuch der\nBrandstiftung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten\nist und hinsichtlich der Sachbeschädigung ein Strafantrag\nfehlt. Es hat jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die\nRevision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte ist eine schwachsinnige, psychopathische Persönlichkeit. Er wurde u.a. 1962 wegen schwerer Brandstiftung zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe, 1966 wegen versuchter Vergiftung zu drei Jahren\nFreiheitsstrafe und 1970 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt; die weitere\nVollstreckung der Maßregel ist 1979 zur Bewährung ausgesetzt worden. Den Taten lagen jeweils eheliche Schwierigkeiten zugrunde. Im ersten Fall zündete er das Anwesen seiner Schwiegermutter an, in dem er seine Ehefrau, die ihn verlassen hatte, vermutete. In dem nächsten Fall mischte der\nAngeklagte seiner zweiten Frau, die die Scheidung erwog,\neine tödliche Dosis Rattengift in das Essen; nach einigen\nStunden bekam er Angst und brachte sie in ein Krankenhaus.\nDas Gift war wirkungslos geworden, weil er es mitgekocht\nhatte. Im dritten Fall wollte der Angeklagte - mittlerweile\nzweimal geschieden - seiner damaligen Ehefrau wegen deren\nScheidungsabsichten Angst einjagen und begab sich mit einem\n\nihrer Kinder an einen See, um es dort allein zurückzulassen. Da er fürchtete, das Kind könne weglaufen oder in\nden See fallen, würgte er es, um es bewußtlos zu machen\nund zu verstecken. Daran verstarb das Kind. Nach der ihm\nhier zur Last gelegten Tat lernte der Angeklagte durch\neine Zeitungsanzeige eine verheiratete Frau kennen. Als\nsie es ablehnte, geschlechtliche Beziehungen zu ihm aufzunehmen, versuchte er sie mit der Drohung zu erpressen,\ndem Ehemann von der Bekanntschaft Mitteilung zu machen.\n\n2. Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nbildende Tat vom 1. Oktober 1980 entsprang einer Auseinandersetzung mit Hedwig DB nit der der Angeklagte damals zusammenlebte. Diese hatte ihm das Ende ihrer Beziehung angekündigt. Daher wollte er ihr Schaden zufügen.\nAls sie und die im Haus befindlichen Kinder schliefen,\nzündete er - nach anderweitigen Versuchen - in der Küche\neinen Korb mit Wäsche und sodann in einer Scheune ihren\ndort abgestellten Personenkraftwagen an. Frau De» wurde\nvon dem Geruch wach; es gelang, den Brand, der bereits die\nTapeten ergriffen hatte, zu löschen. Das Feuer im Personenkraftwagen erlosch von selbst, nachdem der Innenraum\nausgebrannt war.\n\nDer Angeklagte hatte das Anwesen verlassen, bekam\ndann aber Angst um die im Haus befindlichen Menschen. 20\nbis 30 Minuten nach der Brandlegung rief er deshalb Frau\nDe, eine ihrer Töchter und seine Schwägerin an und berichtete von der Tat.\n\nII.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht nimmt an,\ndaß die Schuldfähigkeit des Angeklagten während des Tat-\n\n104\n\ngeschehens erheblich vermindert war (§ 21 StGB).Es ist\nder Auffassung, daß sein strafbefreiender Rücktritt und\n\n- bezüglich der Sachbeschädigung - das Fehlen eines Strafantrags der Verletzten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht hinderten.\n\nDem vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nach dem Wortlaut des § 63 StGB allerdings zunächst nur voraus, daß der vermindert schuldfähige oder\nschuldunfähige Täter eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1\nNr. 5 StGB) begangen hat. Eine solche liegt auch vor, wenn\nbei einem Antragsdelikt der Strafantrag fehlt; dieser ist\nlediglich eine Prozeßvoraussetzung (BGHSt 6, 155). In gleicher Weise läßt der Rücktritt vom Versuch das begangene Unrecht unberührt; nach § 24 StGB unterbleibt insoweit lediglich die Bestrafung. § 63 StGB verlangt - im Gegensatz zur\nfrüheren Gesetzesfassung (§ 42 b Abs. 2 StGB a.F.) - auch\nnicht, daß gegen einen vermindert schuldfähigen Täter auf\nStrafe erkannt wird.\n\nDie sachlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach\n§ 63 StGB sind bei einem im Sinne des § 21 StGB vermindert\nSchuldfähigen jedoch nicht ohne Blick auf die Rechtslage\nzu beurteilen, die für Täter gilt, welche die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllen. Wenn Strafe nicht verhängt wird,\nkönnen die in derselben Vorschrift zusammengefaßten Regeln .\nüber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnicht auseinanderfallen. Denn Anlaß und Zweck der Maßregel\nstimmen in diesem Fall für die betroffenen Personengruppen\nüberein. Daß für Schuldunfähige eigens die Verfahrensart\n\ndes Sicherungsverfahrens nach § 473 StPO vorgesehen ist,\nergibt insoweit keine Besonderheiten (RGSt 71, 218, 220).\n\nHiernach ist die Zulässigkeit der Unterbringung auch\nan § 71 StGB zu messen, der auf verfahrensrechtlichenm Gebiet durch § 413 StPO ergänzt wird. § 71 StGB läßt die\nselbständige Anordnung der Maßregel zu, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Vernandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. Dies bedeutet, daß andere Gründe der Durchführung des Strafverfahrens nicht im\nWege stehen dürfen. Verhindern auch andere Gründe als Schuldoder Verhandlungsunfähigkeit die Durchführung des Strafverfahrens, so ist nicht nur dieses, sondern auch die selbständige Anordnung der Maßregel im Sicherungsverfahren unstatthaft. Das Fehlen eines erforderlichen Strafantrags und der\nstrafbefreiende Rücktritt vom Versuch verwehren es der Strafverfolgungsbehörde daher nicht nur, gegen den Täter im Wege\ndes Strafverfahrens einzuschreiten. Sie unterbinden vielmehr\neine strafrechtliche Reaktion auf die rechtswidrige Tat\nüberhaupt und schließen damit auch das Sicherungsverfahren\naus.\n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof dem Erfordernis\neines Strafantrags unter der Herrschaft des bis Ende 1974\ngeltenden Rechts nicht eine derartige Bedeutung beigemessen.\nEr war der Auffassung, der mit dem Sicherungsverfahren (nach\n§ 429 a StPO a.F.) bezweckte Schutz der öffentlichen Sicherheit könne nicht vom Willen einer Privatperson abhängen. Daher dürfe die Unterbringung auch angeordnet werden, wenn der\nBerechtigte einen Strafantrag nicht gestellt hat (BGHSt 5,\n140; BGH NJW 1958, 1643, insoweit in BGHSt 12, 50 nicht abgedruckt; a.A. RGSt 71, 218, 219; 71, 321, 322; 73, 155, 156).\n\nr0G\n\nDieser Ansicht ist jedoch durch das nunmehr geltende\nGesetz der Boden entzogen.\n\nDer Entwurf 1962 eines Strafgesetzbuches sah die\nMöglichkeit einer Unterbringung auch für den Fall des\nFehlens des erforderlichen Strafantrags vor (BT-Drucks.\nIv/650, § 103, S. 233). Der Sonderausschuß Strafrecht\ndes Deutschen Bundestages in der 4. Wahlperiode, auf dessen Beschlußfassung § 71 StGB beruht, hat diesen Vorschlag\nausdrücklich mißbilligt und deshalb die Fassung gewählt,\ndie später Gesetz geworden ist (Niederschriften über die\n56. Sitzung, S. 985, 989). In seinem Schriftlichen Bericht\nvom 30. Juni 1965 (ohne Drucksachen-Nummer, S. 30) und im\nSchriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum 2. Strafrechtsreformgesetz (BT-Drucks.\nV/1095 S. 38) ist dazu übereinstimmend ausgeführt, die\nselbständige Anordnung sei in aller Regel in denjenigen\nFällen ungerechtfertigt, in denen ein Strafverfahren wegen Fehlens des Strafantrags, der Ermächtigung oder des\nStrafverlangens undurchführbar ist. Sie solle nur dann zulässig sein, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. Diese eindeutige Willensäußerung, die im Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag gefunden hat, kann der Senat\nnicht außer acht lassen. An den oben bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann daher nicht länger festgehalten werden.\n\nHat der Täter einer versuchten Tat unter den Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 StGB gehandelt, greifen\ndieselben Erwägungen ein. Daß das Strafrecht auf eine Reaktion verzichtet, wenn eine Ahndung aus außerhalb des Bereichs des § 20 StGB liegenden Gründen ausscheidet, ergibt\n\nauch hier der durch die Entstehungsgeschichte belegte Zusammenhang des Gesetzes. Zwar ist die Fallgestaltung eines\nRücktritts vom Versuch in den Gesetzesberatungen nicht erörtert worden. Wenn das Verfolgungsbegehren des Verletzten\nnicht ohne Bedeutung ist, muß aber auch ein Rücktritt, der\ndie Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt, Beachtung finden. Denn der Wille, die Tat nicht zur Vollendung gelangen\nzu lassen oder den Erfolg abzuwenden, nimmt dem Verhalten\ndes Täters in der Regel seine besondere Gefährlichkeit\n(BGHSt 9, 48, 52; 14, 75, 80), so daß die selbständige Anordnung der Maßregel ungerechtfertigt ist. Verhält es sich\ninfolge der psychischen Beschaffenheit des Täters ausnahnsweise anders, so wäre in Wahrheit diese Beschaffenheit,\nnicht die Tat der innere Grund für die Anordnung der Maßregel. In solchen Fällen einzuschreiten, obliegt jedoch\nnicht dem Strafrichter, sondern dem auf Grund der landesrechtlichen Unterbringungsgesetze berufenen Richter der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (Horn in SK § 63 Rdn. 3). Ist\nder Täter nur vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), steht dem\nStrafrichter überdies kein Verfahren zur Verfügung, in dem\ner auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nerkennen kann: Eine Anklage darf wegen des strafbefreienden\nRücktritts von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben werden,\nund das Sicherungsverfahren ist nach Wortlaut und Sinn des\n§ 413 StPO für vermindert Schuldfähige nicht vorgesehen.\n\nAngeklagten wegfallen\n\nSalger Hürxthal\n\nEngelhardt\n\nJähnke\n\nRuß\n\n04","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/4-str-472-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/4-str-472-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.579317+00:00"}}