{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-21_4_StR_583_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-21","aktenzeichen":"4 StR 583/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"UL\n\nBUNDESGERICHTSHOF,\n\n4 StR 583/82 BESCHLUSS\n\nnA:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bahnpolizeibeamten Franz Joachim K (up\n\naus HE. geboren am TEE 1953 in Damp,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\noT\n\nv0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdefthrers am\n21. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 15. Juli 1982 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGrü nd e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die\nStrafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.\nSie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Oktober 1982).\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\nNach § 46 Ans. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu\nberücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben\ndes Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine\n\nmit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion\nempfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer\nMilderung sein. Wenngleich beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere\nanknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei\nder nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu\nberücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt, so ist es\nandererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine zwingend\nvorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluß vom\n28. März 1979 - 4 StR 51/79 - bei Holtz in MDR 1979, 634).\n\nNach § 48 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes endet\ndas Beamtenverhältnis, wenn der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nverurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Ob das\nLandgericht sich bei der Festsetzung der Strafe dieser beamter\nrechtlichen Folge bewußt war, ist dem angefochtenen Urteil\nnicht zu entnehmen. Der Senat kann daher nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge\nden Angeklagten milder bestraft hätte. Dies stellt einen\nsachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspru hs nötigt.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-21/4-str-583-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-21/4-str-583-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.456051+00:00"}}