{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-21_4_StR_550_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-21","aktenzeichen":"4 StR 550/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"03\noF8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 str 550/82 BESCHLUSS\nAle.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Tariq Sultan M ib aus cu.\ngeboren am EEE 1955 in ro (Pakistan),\n\nwegen Kindesmißhandlung\n\n40.3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni\n1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in einem besonders\nschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Sowohl die Verfahrensrüge wie auch die allgemeine\nSachbeschwerde sind insoweit unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in\nseinem Antragsschreiben vom 24. September 1982 zutreffend ausgeführt hat.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte sich\n\"als Asylbewerber in grober Weise über die Gesetze\nseines Gastlandes hinweggesetzt hat\" (UA 16). Was\ndamit ausgesagt sein soll, bleibt unklar, zumal\ndas Landgericht in demselben Zusammenhang darauf hinweist, daß \"die Tat ihrer Art nach in aller Welt -\nauch in Pakistan - schwerstes Unrecht an einem\nhilflosen Kinde* sei. Es ist deshalb zu besorgen,\ndaß sich die Erwägung in einer strafschärfenden\nBerücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft und damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG\nverstößt (vgl. BGH NJW 1972, 2191; BGH, Beschlüsse\nvom 15. Januar 1982 - 2 StR 693/81 - und vom 10. März\n1982 - 2 StR 65/82).\n\nObwohl die vom Landgericht erkannte Strafe\nangesichts der Umstände und der Folgen der Tat\nkeineswegs außerhalb der Grenzen der Schuldangemessen-\n\nheit liegt, läßt sich nicht mit letzter Sicherheit\nausschließen, daß sich der Rechtsfehler auf den\nStrafausspruch ausgewirkt hat,\n\nSalger Ruß Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-21/4-str-550-82","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-21/4-str-550-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.440083+00:00"}}