{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-21_4_StR_526_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-21","aktenzeichen":"4 StR 526/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MAV\n\nStGB 1975 § 227\n\nZum Begriff des \"von mehreren gemachten Angriffs\" im\nSinne von § 227 StGB.","text_plain":"AD\n077\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nMAV\n\nStGB 1975 § 227\n\nZum Begriff des \"von mehreren gemachten Angriffs\" im\nSinne von § 227 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 1982 - 4 StR 526/82 - LG Münster (Westf.)\n\nOS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 526/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDeus N u zu: SEE dort geboren\nan EB 1957,\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei\n\nBid\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GE als Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 22. April 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n5L of\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen gerieten am Abend\ndes 12. April 1980 im Lokal Pb in Ei\nOB Stra3e 46 aus ungeklärten Gründen der Angeklagte RB und seine Freunde in Streit mit einer\nGruppe von Türken, unter ihnen der später getötete Aydin\nIB. Während sich - bis auf den Mitangeklagten Sp\nGEB - alle anderen zurückhielten und auch im folgenden\ndas Geschehen nur beobachteten, kam es, zunächst vor dem\nLokal, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem\nAngeklagten und Ip, in deren Verlauf Ip den Angeklagten mit einem Springmesser zwei Stiche in den Oberarm\nund einen Stich in die linke Brusthälfte versetzte, die\nden körperlich überlegenen Angeklagten in seiner Kampfbereitschaft jedoch nicht beeinträchtigten. I] ergriff\ndie Flucht; der Angeklagte verfolgte ihn in der Absicht,\nihm das Messer zu entreißen und ihn sodann als Revanche\nfür die Messerstiche zu verprügeln. Der langsamer folgende Mitangeklagte SB sab mit seinem Revolver mindestens zwei ungezielte Schüsse ab, von denen einer einen\nUnbeteiligten traf. Bei der nun folgenden Jagd wurde I\nzwar mehrmals vom Angeklagten ergriffen, konnte sich jedoch immer wieder losreißen. Schließlich gelang es dem Angeklagten vor dem Hause Op Straße 33, IB gegen die Wand zu drücken und dessen das Messer haltende\nHand zu ergreifen. Er schlug sie mehrmals gegen die Hauswand und rief, IB solle das Messer fallen lassen. Er\nhatte IB so in der Gewalt, daß ihm keine unmittelbare\nGefahr für Leib oder Leben drohte. Der inzwischen herankommende Mitangeklagte SED rief: \"Ich mach ihn fertig\" sowie \"laß das Messer fallen oder ich schieße!\" und,\nan die auf der Straßenmitte und den gegenüberliegenden\nGehweg stehenden Türken gerichtet, die nach wie vor keine\n\nAnstalten machten, in den Streit einzugreifen, \"Sag ihnen,\ner soll das Messer fallen lassen\", Danach richtete er den\nRevolver aus einer Entfernung von höchstens 3 Metern auf\nIlgen. Obwohl der Angeklagte, der erkannt hatte, daß Sei»\n@EEB den Revolver einsetzen wollte, \"Jockel, laß das (sein)\nrief, schoß SEE IB in die Brust. Dieser verstarb\nspäter an den Folgen seiner Verletzungen.\n\nDas Schwurgericht hat den Mitangeklagten Sun\nwegen Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung\nverurteilt, den Angeklagten RBB dagegen - vom Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei (Raufhandel) -\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen, insbesondere deshalb, weil er sich der Tatsache, daß entgegen seinem geäußerten Willen der Angriff auch von SB gemacht wurde,\nnicht bewußt geworden sei.\n\nDie gegen diesen Freispruch gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt\nund vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos.\n\nDer Freispruch des Angeklagten RB wira von\nden Urteilsfeststellungen getragen.\n\nAn einer Schlägerei (§ 227 1. Alternative StGB) hat\nsich der Angeklagte, wie das Schwurgericht zutreffend dargelegt hat, nicht beteiligt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist\nnur erfüllt, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen\n(aktiv) mitwirken (BGHSt 15, 369, 370; 16, 130, 132; RG HRR\n1941, Nr. 369; Hirsch in LK, 10. Aufl., § 227 StGB Rdn. 4).\n\nO0\n\nDiese Voraussetzungen waren in keiner Phase des Gesamtgeschehens gegeben. Zunächst haben sich ausschließlich der\nAngeklagte und TB tätiicn auseinandergesetzt. Durch\n\nseine ungezielten, d.h. nicht gegen eine bestimmte Person\ngerichteten, Warnschüsse hat der Mitangeklagte SCENE\n\n= wovon auch die Revision ausgeht - noch nicht in den Zweikampf eingegriffen, weil es sich insoweit um kein gegen einen\nder beiden Kämpfenden gerichtetes Vorgehen gehandelt hat.\nAuch alle anderen in der Nähe weilenden Personen haben nach\nden eindeutigen Urteilsfeststellungen zu Keiner Zeit sich\nan dem Zweikampf beteiligt und haben dazu auch keinerlei\nAnstalten gemacht (UA 12). Das gesenteilige Vorbringen der\nRevision geht unzulässigerweise von einem anderen als dem\nim Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Das gilt insbesondere auch für die Zeit, von der ab der Mitangeklagte\nSCHEEEEEnD später in das Geschehen eingegriffen hat. Sein\nnach außen erkennbares Verhalten zielte ausschließlich\ndarauf ab, daß IB sein Messer fallen ließ, und nur um\ndarauf hinzuwirken, hat er die umstehenden türkischen Personen aufgefordert, dies I zu sagen. Daß er sie mit dem\nRevolver in Schach gehalten hätte oder sie jedenfalls habe\nin Schach halten wollen, hat das Schwurgericht gerade nicht\nfestgestellt. Der dahingehenden, nur auf seinem persönlichen\nEindruck beruhenden Einlassung des Angeklagten RE\n(UA 17) ist es nicht gefolgt.\n\nAuch durch die weiteren gegen In gerichteten drohenden Aufforderungen des Mitangeklagten SCHE wurde die\nAuseinandersetzung nicht zu einer Schlägerei. Denn in und\nab diesem Zeitpunkt, auf den es allein ankommt (vgl. auch\nBGH MDR 1967, 683; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1974\n- 1 StR 361/74 =; Beschluß vom 21. Januar 1977\n\n- 2 StR 667/76), hatte IB nach den Urteilsfeststellungen \"den Kampf aufgegeben und befand sich auf der\nFlucht\" (UA 25). Er war deshalb nicht an einer Schlägerei\nbeteiligt (BGHSt 15, 369, 371; Preisendanz StGB 30. Aufl.,\n§ 227 Anm. 5). Das im Urteil (UA 23) in diesem Zusammenhang gebrauchte Wort \"offensichtlich\" bezieht sich auf die\nÜberzeugungsbildung des Schwurgerichts und bedeutet nicht\netwa, daß das Gericht von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts nicht voll überzeugt gewesen wäre.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nRe sen Tatbestand des § 227 StGB auch nicht in\ndessen 2. Alternative in strafbarer Weise verletzt. Unter\n\"einem von mehreren gemachten Angriff\" ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines\nanderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen\nzu verstehen (RGSt 59, 107, 109; 59, 264, 265; Hirsch aaO\nRdn. 5; Horn in SK StGB § 227 Rdn. 5; Stree in Schönke/\nSchröder StGB 21. Aufl., § 227 Rdn. 4). Voraussetzung ist\ndabei, daß bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens\nbesteht (BGHSt 2, 160, 163; RG GA 68 (1920), 275; Hirsch\naa0 Rdn. 5). Das bedeutet nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter (RGSt 59, 264, 265). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer\n(RG GA 68 (1920), 275). Von einem solchen Zusammenwirken\nkann hier jedoch keine Rede sein, weil der Angeklagte gerade mit einem (gewaltsamen) Eingreifen Ss nicht\neinverstanden war. Er verwahrte sich vielmehr, als er die\nDrohungen SEE = wahrnahm, sofort gegen dessen mögliches Eingreifen in die tätliche Auseinandersetzung. Da\nSCHE unmittelbar danach bereits den tödlichen Schuß\nauf IB apgap, war es dem Angeklagten unmöglich, jetzt\nnoch sein Verhalten entsprechend einzurichten, d.h. nun\n\nAUA\n\nseinerseits den Angriff gegen TE sichtvar zu beenden,\num es auf diese Weise bei der bisherigen Art der Auseinan-\n\nlassen (vgl. auch RG GA 51 (1904), 177; BGH MDR 1967, 683).\nDamit kann das nach § 227 2. Alternative StGB erforderliche\n\ndes Angeklagten PA nicht angenommen werden, Die\nbloße Tatsache, daß sich die Handlungen mehrerer objektiv\n\nHeft 80 (1907) s. 172/173), es sich demnach um ein mehr oder\nweniger zufälliges Zusammentreffen verschiedener Angriffe\nhandelt (vgl. rc GA 68 (1920), 275), genügt für sich allein\nnicht, um den Tatbestand des § 227 2. Alternative StGB zu\nverwirklichen.\n\nDeshalb bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das\nTatbestandsmerkmal \"nicht ohne sein Verschuldent im Sinne\ndes § 227 StcB erfüllt ist.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-21/4-str-526-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-21/4-str-526-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.420886+00:00"}}