{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-14_4_StR_551_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-14","aktenzeichen":"4 StR 551/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"327 100\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 551/82 BESCHLUSS\n\n4 fr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Katharina Wilhelmine R GE\ngeborene Hp au: EEE. geboren an\nGE ' 320 in Dip “GEEEEEEEEEEED,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2- 97\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 14. Mai 1982 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch (§§ 226, 218, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft.\n\nSeine Überzeugung davon, daß die Angeklagte bei\n\nFrau SC die Schwangerschaft abgebrochen und hierdurch deren Tod verschuldet habe, begründet das Landgericht\nu.a. mit der Erwägung, eine Selbstabtreibung in der Wohnung\nder Angeklagten sei auszuschließen. Dazu führt es aus, Frau\nSCHE habe schon früher bei einer Freundin versucht,\nselbst ihre Schwangerschaft zu beenden. Ein ebensolches Vorgehen in der Wohnung der Angeklagten sei als Verzweiflungstat \"psychologisch schlüssig\", wenn die Angeklagte als letzte\nHoffnung von Frau SCEEHEEEB bei dem Besuch jede Abtreibung\n\nabgelehnt hätte. Nach der Einlassung der Angeklagten sei\naber über Abtreibung überhaupt nicht gesprochen worden, die\nGetötete habe lediglich die Toilette benutzen wollen (UA 12),\n\nDamit ist das Landgericht einem Kreisschluß erlegen.\nEs stützt sich zum Nachweis der Tat und damit zur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten auf eben diese Einlassung. Darin wäre ein Denkfehler nur dann nicht zu erblicken,\nwenn das Landgericht die Einlassung in dem verwerteten Umfang für zutreffend gehalten hätte. Das ist aber nicht der\nFall, denn sie ist mit den Feststellungen zum Tatgeschehen\ninsgesamt unvereinbar.\n\nDer Sachmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils.\n\nSalger Ruß Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/4-str-551-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/4-str-551-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.216395+00:00"}}