{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-14_4_StR_549_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-14","aktenzeichen":"4 StR 549/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 549/82 BESCHLUSS\nA4 A0-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDogan K EEE zus TE, geboren am\nGEEEEEEEED 1957 in TEE (Türkei), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nEZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 2. Juli 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung, vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird (§§ 255, 249, 240,\n223, 267, 316, 52 StGB, § 21 StVG),\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der von der Strafkammer angenommenen Reihenfolge die gesetzlichen Tatbestände der Nötigung, der\nvorsätzlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen\nTrunkenheit im Verkehr, des vorsätzlichen Fahrens ohne\n\nFahrerlaubnis, der räuberischen Erpressung, der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung |\nerfüllt. Die sachlichrechtlichen Bedenken der Revision\ndagegen sind, wie der Generaibundesanwalt in seinen\nAntragsschreiben vom 23. September 1982 zutreffend\ndargelegt hat, unbegründet.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAufspaltung des Tatgeschehens in fünf rechtlich selbständige Handlungen (§ 53 StGB). Die durch Schläge und\nDrohungen herbeigeführte Zwangslage des Opfers, durch\ndie der Angeklagte sich zunächst den Inhalt der Geldbörse (etwa 25,-- DM) verschafft und damit den Tatbestand\nder Nötigung erfüllt hatte, hat er durch weitere Schläge,\ndurch die gewaltsame Übernahme des Steuers des Fahrzeugs seines Opfers während der ersten Trunkenheitsfahrt\nund durch weitere Drohungen in der Wohnung des Opfers\naufrechterhalten und verstärkt, zunächst nur, um die\nihm vermeintlich zustehenden 200,-- DM, später aber,\num einen höheren, ihm, wie er wußte, nicht zustehenden\nGeldbetrag zu erlangen. Zu diesem Zweck erzwang er von\nseinem Opfer die Übergabe eines Blankoschecks, den er\nabredewidrig statt über 200,-- DM über 300,-- DM ausfüllen und dann verwerten wollte. Mit der Entgegennahme\ndieses Blankoschecks in der beschriebenen Absicht vollendete er deshalb den Tatbestand der räuberischen Erpressung und setzte zugleich zur Verwirklichung des\nTatbestandes der Urkundenfälschung an, den er, nach\neiner ebenfalls erzwungenen weiteren Trunkenheitsfahrt\nmit seinem Opfer, am nächsten Morgen vollendete. Das\ngesamte Tatgeschehen stellt sich danach rechtlich als\neine Tat (Tateinheit) dar.\n\nZA\n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst geändert.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Nach Lage\nder Sache ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte\nnach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtiichen\nGesichtspunktes anders verteidigen kann.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt jedoch, da\nnunmehr nur auf eine Strafe zu erkennen ist, zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und insoweit zur\nZurückverweisung der Sache.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/4-str-549-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/4-str-549-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.198780+00:00"}}