{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-14_4_StR_546_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-14","aktenzeichen":"4 StR 546/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 546/82 BESCHLUSS\n144\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Hassan I GB, ohne festen Wonnsitz,\n\ngeboren am EEE 1952 in Dumm (Türkei),\n\nwegen Mordes\n\nFF HC\n\n522\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 1982 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte am 5. November 1981 in ein R@B-Geschäft in Dgn\nWEB ein und tötete den Geschäftsführer. Er litt vor\n\nund nach der Tat an Wahnvorstellungen paranoider Art. Für\nden Tatzeitraum erachtet ihn das Landgericht jedoch als\nschuldfähig. Es nimmt deshalb auch an, der Angeklagte habe\nauf Grund eines defektfreien Willensentschlusses in dem\nGeschäft einen Diebstahl begehen und diese Tat durch die\nTötung verdecken wollen. Die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht zu seiner Überzeugung gelangt, sind indessen\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDen entscheidenden Anhaltspunkt für die Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten im Tatzeitraum erblickt die Strafkammer darin, daß dieser dem Sachverständigen nicht nmitgeteilt hat, der Tatbegehung hätten als krankhaft zu wertende Vorstellungen zugrunde gelegen. Ein Verschweigen\nsolcher Wahnideen komme nicht in Betracht. Der Angeklagte sei\nzur Schilderung psychisch imstande gewesen und leide auch\nnicht an Erinnerungslosigkeit (UA 32 f). Bei dieser Würdigung läßt das Landgericht unbeachtet, daß der Angeklagte\nnicht geständig ist. Er hat sich vielmehr dahin eingelassen, an das Tatgeschehen keine Erinnerung zu haben. Da\nseine Einlassung nach Ansicht des Landgerichts unrichtig\nist, hält er folglich bewußt mit der Wahrheit zurück. Dann\naber konnte er nicht Tatmotive, seien sie auch wahnhafter\nArt, einräumen, ohne seine gesamte Verteidigung zu Fall zu\nbringen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist somit\nlückenhaft; dem Verhalten des Angeklagtanbei der Exploration\nkommt der Beweiswert, den ihm das Landgericht beilegt, aus\nRechtsgründen nicht zu.\n\nDieser Sachmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.\nDer Senat braucht deshalb nicht näher auf die unklare, in\nWiderspruch zu den weiteren Ausführungen des Urteils über\nakute Wahnideen stehende Feststellung auf UA 29 einzugehen,\nwonach die Wahnvorstellungen des Angeklagten vor, während\nund nach der Tat (nur?) latent vorhanden gewesen seien.\n\nSalger Ruß Engelharät\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/4-str-546-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/4-str-546-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.182094+00:00"}}