{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-14_4_StR_517_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-14","aktenzeichen":"4 StR 517/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"04\n\nZA\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_ StR 517/82 BESCHLUSS\nai U 0 - in der Strafsache\ngegen\n\nHermann Manfred W aus ME, dort geboren\nam GE 19465, zur zeit in U-Haft in der JVA ME,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2- 7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 12. Mai 1982\n\na) im Fall III 5 der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte insoweit unter Auferlegung der Kosten und der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse freigesprochen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der die Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin drei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und - auf wahldeutiger Grundlage - wegen Hehlerei oder\nUnterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund fünf Monaten verurteilt; außerdem hat sie für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren\nfestgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei oder\nUnterschlagung (Fall III 5 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 17. Septenber 1982 Bezug genommen.\n\nDie wahlweise Verurteilung wegen Hehlerei oder Unterschlagung beruht darauf, daß im Fahrzeug des Angeklagten\nein Führerschein gefunden wurde, der einem Dritten entwendet worden war. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß\nder Angeklagte sich den Führerschein entweder in Kenntnis\noder mit billigender Inkaufnahme der Vortat verschafft oder\nihn gefunden und dann für sich behalten hat (uA 12, 21 £).\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Die innere Tatseite des § 259 StGB\nerfordert neben dem (bedingten) Vorsatz die Absicht des\nTäters, sich oder einen Dritten zu bereichern. Entgegen den\nfrüheren Rechtszustand reicht das Streben nach einem irgendwie gearteten Vorteil, der in jeder günstigeren Gestaltung\nder persönlichen Lebensverhältnisse des Täters liegen kann,\nnicht mehr aus. Erforderlich ist vielmehr, daß der Täterwille auf die Bereicherung, den geldwerten Vorteil, gerichtet ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 283). Der bloße Besitz gefälschter Ausweispapiere stellt grundsätzlich keinen Vermögensvorteil dar, wenn nicht der Täter mit der Besitzerlangung irgendeinen auf eine Verbesserung der Vermögenslage\nhinauslaufenden Zweck verfolgt hat (BGH, Urteil vom 30. März\n1976 - 1 StR 63/76; BayObLG JR 1980, 299, 300; vgl. ferner\n\nBGH bei Dallinger MDR 1972, 17; BGH VRS 42, 110, 111).\n\nDas angefochtene Urteil enthält derartige Feststellungen\nnicht, es geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte den\nFührerschein für sich behalten wollte (UA 12). Der Angeklagte durfte daher nicht wegen Hehlerei verurteilt werden.\n\nAndererseits konnte die Strafkammer auch nicht die\nÜberzeugung gewinnen, daß der Angeklagte den Führerschein\ngefunden und ihn sich dann zugeeignet hat. Da weitere Feststellungen hierzu ersichtlich nicht mehr getroffen werden\nkönnen, hat der Senat den Angeklagten im Fall III 5 der Urteilsgründe freigesprochen.\n\nDer Freispruch in diesem Einzelfall hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Eine Aufhebung der übrigen\nEinzelstrafen kommt nicht in Betracht, ihre Bemessung wurde\ndurch die Verurteilung im Fall III 5 nicht beeinflußt. Auch\ndie Festsetzung der Sperrfrist konnte aufrechterhalten\nbleiben; diese Maßnahme beruht auf der fehlerfreien Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nim Fall III 4 der Urteilsgründe.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/4-str-517-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/4-str-517-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.164551+00:00"}}