{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-10-05_4_StR_513_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-10-05","aktenzeichen":"4 StR 513/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"042\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 513/82 BESCHLUSS\n3.40.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Wilhelm Theodor 5 EB aus RB,\ndort geboren am 1944,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nIS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 19. Februar 1982 wird\ndie Sache zur Bildung einer Gesanmtstrafe und zur\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPo).\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPo).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat bei der Straffestsetzung unter Verletzung des § 55 StGB davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit\nden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom\n18. März 1981 zu bilden. Da die im vorliegenden Verfahren\nabgeurteilte fortgesetzte Tat am 24. Februar 1981 beendet\nwar (UA 11, 14) und der Angeklagte die vom Amtsgericht Cochen\nrechtskräftig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch nicht voll verbüßt hatte (UA 12), waren die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben. Das Landgericht hätte deshalb die dem Tatrichter zwingend vorgeschrie-\n\nbene nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe vornehmen\nmüssen (vgl. BGHSt 12, 1; 25, 382, 383).\n\nDer Umstand, daß der Strafkammer die Akten nicht\nvorgelegen haben (UA 15), rechtfertigt hier keine Ausnahme\nvon dem Grundsatz, daß der Tatrichter eine ihm mögliche\nGesamtstrafenbildung nicht dem nachträglichen Beschlußverfahren überlassen darf. Ausnahmen hat die Rechtsprechung\nnur zugelassen, wenn die Rechtskraft der einzubeziehenden\nVorverurteilung nicht gesichert war (BGHSt 23, 98) oder\nwenn trotz sorgfältiger Vorbereitung der Hauptverhandlung\ndas Gericht wegen Fehlens ausreichender Unterlagen Ermittlungen hätte anstellen müssen, welche die Durchführung\ndes Verfahrens in nicht vertretbarer Weise verzögert hätten (BGHSt 12, 1, 10). Im vorliegenden Fall wären weitere\nBemühungen um eine Beiziehung der Akten angezeigt gewesen, da die Vorverurteilung schon fast ein Jahr zurücklag\nund der Angeklagte sich, wie der Strafkammer ausweislich\nder Urteilsgründe bekannt war, seit seiner Festnahme am\n24. Februar 1981 in jener Sache in Untersuchungshaft und\nStrafhaft befunden hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n17. November 1981 - 3 StR 406/81 (s) ).\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene\nBildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn\ndie Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem zwischenzeitlich verbüßt sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15,\n\n66, 71; BCH NStZ 1982, 377; Beschlüsse vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - und vom 28. August 1980\n\n- 4 StR 412/80; Vogler in IK, 10. Aufl., § 55 StGB\nRan. 18).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke\n\nLZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-05/4-str-513-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-05/4-str-513-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.866718+00:00"}}