{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-09-14_4_StR_490_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-09-14","aktenzeichen":"4 StR 490/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_ StR 490/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAydin DB m aus HOW, Zeboren am 0)\nREED 1964 in og (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nI\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1982,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Jugendkammer ist,entsprechend der unwiderlegten\nEinlassung des Angeklagten, davon ausgegangen, daß bei der\nAuseinandersetzung auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung\nder Familie M@ß der Sohn Enver MD auf den unbewaffneten\nAngeklagten mit einem Brotmesser und einem aufgespannten\nSchirm zugegangen ist, nach ihm gestochen hat und ihn dabei auf der rechten Brustseite verletzte. Um sich zu wehren, habe der Angeklagte gegen die Hand des Enver getreten, das Messer sei zu Boden gefallen, beide hätten sich\n\ngebückt, um es aufzuheben, der Angeklagte sei schneller\ngewesen und habe es ergreifen können. \"Er habe dann dreimal in Richtung seines Gegners gestochen, wohin genau,\nwisse er nicht, da ihm durch den aufgespannten Schirm\ndie Sicht versperrt gewesen sei. Er habe nur aus Angst\nzugestochen, er habe es eigentlich nicht tun wollen, da\nEnver ja sein Freund gewesen sei\" (UA 11).\n\nDieser dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags\nzugrunde gelegte Sachverhalt reicht nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu tragen, das Handeln des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen und\nauch die Voraussetzungen des § 33 StGB hätten nicht vorgelegen. Es kam im vorliegenden Fall für die Beurteilung der\nFrage, ob sich der Angeklagte auf Rechtfertigungs- oder\nSchuldausschließungsgründe berufen kann, entscheidend darauf\nan, wie sich die \"Kampflage\" im Zeitpunkt der Messerstiche\nobjektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten\ndarstellte (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24; Strafverteidiger 1982, 219; Urteile vom 3. Dezember 1974\n- 1 StR 366/74 -, vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 551/75 -,\nvom 18. Juli 1978 - 1 StR 231/78 -, vom 22. November 1979\n- 4 StR 524/79 -, vom 15. April 1981 - 2 StR 658/80 - und\nvom 23. September 1981 - 3 StR 266/81 sowie Beschluß vom\n3. Juni 1980 - 5 StR 287/80). Dazu fehlen jedoch nähere\nFeststellungen. Das Landgericht hat weder Ausführungen\ndarüber gemacht, ob der Angriff des Enver MB nach dem Verlust des Messers tatsächlich beendet war oder etwa mit den\nSchirm fortgesetzt wurde. Ebensowenig enthalten die Urteilsgründe Angaben darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte\nvon dem weiteren Verhalten seines Gegners hatte. Da der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe \"aus Angst\"\n\nzugestochen, hätte es einer Klärung bedurft, worin die\nAngst des Angeklagten bestand, was er von Enver MB\n\"befürchteten,\n\nOhne weitere Angaben zu diesen Umständen ist dem\nSenat eine Überprüfung, ob das Landgericht insoweit\nRechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder auch Schuldmilderungsgründe (§§ 32, 33 und 35 StGB) zu Recht ausgeschlossen hat, nicht möglich. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.\n\nSalger Hürxthal Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-14/4-str-490-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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