{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-09-09_4_StR_471_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-09-09","aktenzeichen":"4 StR 471/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"19\no6f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 471/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJakob M GEB aus WB, dort geboren am ED 1935,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr u.a.\n\nRd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n Salger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n‚Dr. Ruß\nDr. Engelhardt\n_ Goydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Weiden vom 14. Mai 1982\nwird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n+9\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verließ gegen 2 Uhr nachts ein\nNachtlokal; er hatte Alkohol in einer Menge getrunken,\ndie einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 %o entsprach. Während der Heimfahrt erfaßte er mit seinem\nPkw mit großer Wucht einen taubstummen und gehbehinderten Fußgänger, der dunkel gekleidet und sehr stark betrunken, möglicherweise volltrunken war und auf der\nFahrbahn lag, saß oder kniete. Der heftige Anstoß\nverursachte bei dem Fußgänger schwerste, tödliche\nVerletzungen. Der Angeklagte erkannte, daß er mit\nhoher Wahrscheinlichkeit einen Menschen angefahren hatte,\nund entschloß sich zu fliehen. Dabei schleifte er das\nUnfallopfer rund 100 m mit, hielt kurz an und fuhr\neinige Meter zurück, um sich von dem Körper zu lösen;\ndann setzte er die Fahrt fort. Da er sich durch eine\nihm nachlaufende und winkende Frau entdeckt sah, hielt\ner nach gut 50 m an und kehrte zu Fuß zur Unfallstelle\nzurück. Das Unfallopfer verstarb Stunden später an den\nerlittenen Verletzungen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben\nMonaten verurteilt. Die Verurteilung wegen eines\nTötungsdelikts hat das Landgericht abgelehnt, da\nnicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte den Unfall nicht verschuldet, nach dem Anprall aber geglaubt\nhabe, das Unfallopfer sei auf der Stelle getötet worden.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nmit der Sachbeschwerde an; sie bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Revision bekämpft die Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, als er sich vom Unfallort entfernte, davon\nausging, das Unfallopfer sei durch den Zusammenprall\nsofort getötet worden; diese Annahme widerspreche\nder allgemeinen Lebenserfahrung, ihre Begründung\n\nden Denkgesetzen. Diese Widersprüche liegen nicht\nvor,\n\nEinen allgemeinen Erfahrungssatz, \"daß kein\nMensch von vornherein damit rechnet, daß bei einem\nUnfall die schwersten nur denkbaren Folgen eingetreten\nsind\", gibt es nicht. Mit welchen Unfallfolgen ein\nUnfallbeteiligter rechnet, hängt von seinen Wahrnehmungen über den Unfallhergang und seinen persönlichen\nErkenntnissen und Erfahrungen ab. Daß die Vorstellung\nüber den Unfallhergang die Abschätzung der Folgen beeinflußt, bedarf keiner näheren Darlegung. Aber auch\ndie Persönlichkeit des Beteiligten spielt bei seinen\nMutmaßungen über diesen Gegenstand eine erhebliche\nRolle. Der eine Mensch kann selbst bei einem heftigen\nZusammenstoß hoffen und sogar (vielleicht grundlos)\ndarauf vertrauen, daß nur unerhebliche Schäden eingetreten seien; der andere kann schon bei einem weniger\nheftigen Anprall vom Schlimmsten überzeugt sein. Deshalb hätte die Strafkammer einen solchen nicht begründbaren Erfahrungssatz ihrer Beweiswürdigung\nnicht zugrunde legen dürfen (BGH, Urteil vom\n3. August 1982 - 1 StR 371/82). Es kommt vielmehr\nauf die Umstände des Einzelfalles und ihre Würdigung\ndurch den Tatrichter an.\n\n07\n\nEbensowenig überschreitet es den Bereich möglicher tatrichterlicher Würdigung, daß \"der Angeklagte einerseits. den Unfallbeteiligten Erwin J@B vor\nund bei dem Unfall gar nicht wahrgenommen haben soll,\nandererseits von der Vorstellung ausgegangen sei,\nErwin Jena sei durch den Anprall auf der Stelle getötet worden\", Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nur \"wahrscheinlich\" den Füßgänger Jg überhaupt\nnicht gesehen (UA 5); entscheidend für die Beurteilung\nder Kammer war ihre Auffassung, es könne \"nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, daß der taubstumme\nund gehbehinderte Erwin JB infolge seines starken\nRausches so knapp vor dem Fahrzeug des Angeklagten auf\ndie Fahrbahn gelangte und dort stürzte, daß auch ein\nnüchterner Kraftfahrer bei der durchaus zulässigen Geschwindigkeit von etwa 50 km/h den Unfall nicht mehr\n‚ hätte vermeiden können\" (UA 11). Die darin liegende\nEntscheidung \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nhinderte die Strafkammer nicht, ebenfalls aufgrund\nverbleibender Zweifel davon auszugehen, daß der Angeklagte angenommen habe, das Opfer sei sofort getötet\nworden.\n\nDas Landgericht hat auch nicht gegen die Denkgesetze mit der Erwägung verstoßen, für eine solche Annahme des Angeklagten \"könnte\" sprechen, daß dieser\nkeinen Versuch unternommen habe, sich zu vergewissern,\nob das Unfallopfer noch lebte (UA 15). Wie sich aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das\nLandgericht seine Auffassung, es könne nicht ausschließen,\ndaß der Angeklagte vom sofortigen Tod des Unfallopfers\nausgegangen sei, maßgeblich auf den Unfallhergang und\nseinen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten\n\ngestützt, Die ungewöhnliche Wucht des Anpralls hätte\ntatsächlich tödliche Verletzungen des Opfers verursacht,\nso daß es \"nahezu ein Wunder\" war, daß das Opfer nicht\nauf der Stelle getötet wurde (UA 15); deshalb konnte sie\neine solche Annahme des Angeklagten nahelegen, Die Würdigung\ndes persönlichen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA 14) bezieht sich nicht nur auf die Erörterung des direkten Tötungsvorsatzes. Mit den Worten\n\"eine solche Einstellung\" (UA 14 Zeile 5 von unten)\nmeint das Schwurgericht vielmehr erkennbar auch den Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz überhaupt. Das ergibt\nsich daraus, daß es sich im unmittelbaren Anschluß\n\ndaran nur noch damit auseinandersetzt, was für einen\nbedingten Tötungsvorsatz \"allenfalls sprechen könnte\",\n\nIm Zusammenhang damit verstößt auch ihre Erwägung zum\nVerhalten des Angeklagten nach dem Unfall, die sie - wie\nsich aus der Verwendung des Konjunktivs ergibt - ersichtlich allenfalls als bestätigend herangezogen hat, nicht\ngegen Denkgesetze,\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke\n\nage","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-09/4-str-471-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-09/4-str-471-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.159720+00:00"}}