{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-09-09_4_StR_460_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-09-09","aktenzeichen":"4 StR 460/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"90\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 460/82 URTEIL\n\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans Jürgen H lb aus SERIE.\ngeboren am EB 195% in u, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n043\n\n>. I0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. September 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gb\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n13. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7a\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung im einzelnen angegeben, bei welchen Gelegenheiten und in welchem Umfang er am Tattage alkoholische Getränke zu sich genommen\nhabe. Das Schwurgericht hat dazu fünf Zeugen vernommen und\nzwei Sachverständige gehört. Es hat die genaue Menge des\ngenossenen Alkohols nicht feststellen können (UA 7). Es hält\ndie Angaben des Angeklagten zum Umfang des Alkoholgenusses\nfür \"nicht verwertbar\", weil andernfalls zur Tatzeit ein\nBlutalkoholgehalt von mehr als 5 %0 bestanden haben müsse\nund eine derart hohe Alkoholkonzentration mit dem sonstigen\nVerhalten des Angeklagten vor und nach der Tat nicht in Einklang zu bringen sei (UA 12 - 15). Es ist nach Würdigung\ndieses Verhaltens zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht (erheblich) vermindert gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang im Urteil\nangestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nnur insoweit stand, als Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20\nStGB verneint worden ist. Daß auch die Voraussetzungen einer\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht\nvorgelegen haben, ist dagegen nicht hinreichend dargetan.\n\nAuch das Schwurgericht verkennt nicht, daß die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten im Grenzraum des\n§ 21 StGB gelegen hat. Es spricht selbst von einer \"mittelgradigen alkoholischen Beeinträchtigung\" (UA 16), ohne allerdings diesen Begriff näher zu erläutern oder etwa darzulegen, in welchen Bereich der Blutalkoholkonzentration dieser einzuordnen sei. Es verwendet ihn im Zusammenhang sowohl\nmit den Angaben der Zeugen, daß der Angeklagte unter Alkoholbeeinflussung gestanden habe, aber nicht betrunken gewesen sei als auch mit der. Einlassung des Angeklagten,der\nseinen Zustand als \"schon besoffen\" und \"nicht mehr ganz\nklar im Kopf, wobei er aber noch gesehen habe, wo er hinfahre\", beschrieben hat (UA 16), und es sieht in beidem, was\nkaum nachvollziehbar ist, eine gewisse Ähnlichkeit. Jedenfalls bedurfte bei dieser Sachlage die Verneinung auch der\nVoraussetzungen des 8.21 StGB eingehender und eindeutiger\nBegründung. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte im Jahre\n1978 eine offene Trümmerfraktur im Stirnbereich erlitten\nund das Riechvermögen verloren hatte (UA 5), der Sachverständige Prof. Dr. HB zwar andere \"hier relevante Folgeschäden\" ausgeschlossen hat (UA 5, 16), sich mit der naheliegenden Frage einer Alkoholunverträglichkeit nach möglicher Hirnverletzung (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie,\n2. Aufl., S. 311) nach den Urteilsgründen jedoch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.\n\nDas Schwurgericht begründet seine Entscheidung insbesondere mit dem (im einzelnen dargelegten) Gesamtverhalten\ndes Angeklagten vor, während und nach der Tat und mit seiner Alkoholgewöhnung. Zielstrebiges Handeln und planmäßiges\nVorgehen haben aber für sich allein nur einen beschränkten\nBeweiswert (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH in Blutalkohol 1965/\n66 S. 530; BGH, Urteil vom 7. November 1967 - 5 StR 462/67 -\n\nBZ 0}\n\nbei Dallinger MDR 1968, 200; BGH, Urteile vom 10. Januar\n1969 - 4 StR 509/68 -, vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -,\nvom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - und vom 11. Mai 1982\n- 1 StR 818/81 -). Gerade in Fällen rauschbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erfaßt der Täter vielfach\nnoch die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen, verfügt jedoch nicht mehr über das erforderliche\n\nHemmungsvermögen (BGH, Urteil vom 23. März 1977 - 2 StR 8/77 -).\n\nSelbst erfahrene, alkoholgewohnte Trinker können sich meist\nim Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise\nschon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. Rauch, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974 II s. 219 1. Sp.); bei ihnen ist\ndeshalb planvolles, folgerichtiges und situationsangepaßtes\nVerhalten nicht ohne weiteres ein Anzeichen für das Fehlen\neiner erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit (BCH,\nUrteil vom 16. März 1982 - 1 StR 35/82 -). Dem situationsangepaßten Verhalten nach der Tat kommt außerdem auch deshalb\nnur ein beschränkter Beweiswert für die uneingeschränkte\nSchuldfähigkeit zur Zeit der Tat zu, weil der Täter durch\nseine Tat ernüchtert worden sein kann. Das gilt besonders\nfür einen Täter, der sich, wie der Angeklagte, sein Verhalten nachträglich überhaupt nicht erklären kann (UA 10, 15).\nZu alledem verhält sich das Urteil mit keinem Wort. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht bei\nseiner Entscheidung von rechtlich zutreffenden Erwägungen\nausgegangen ist.\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel des Urteils führt\nnicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern ergreift\nhier auch den Schuldspruch. Zu den inneren Erfordernissen\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Tä-\n\nter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders\nverwerflichen machen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2 BGHSt 6, 329;\nBGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980\n\n- 3 StR 447/80 - und Beschluß vom 7. Mai 1981 - 1 StR 159/81),\nEine solche Feststellung kann ohne genaue Kenntnisse des Umfangs. der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht zuverlässig getroffen werden. Gerade bei Taten, die sich, wie\nhier, ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation\nin Sekundenschnelle entwickeln, bedarf die Feststellung, daß\nder Täter sich bei der Tat der Umstände bewußt gewesen sei,\ndie seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen, besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH VRS 56, 139,\n140 m. w. Nachw.).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-09/4-str-460-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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