{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-09-09_4_StR_433_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-09-09","aktenzeichen":"4 StR 433/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sr 0Fo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 433/82 BESCHLUSS\nAn.\n\n‘\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf DE zus Sammp, gevoren an MUmEEE\nEEE 1956 in Tu zur Zeit in der UHan Dan,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nAd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1982\n\na) in den Fällen II 5, 6 und 8 in vollen Umfang,\n\nb) im Falle II 7 im Strafausspruch und\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Körperverletzung in Tateinheit\nmit Nötigung, wegen Nötigung, wegen vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung\nunter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Juni 1981 (248\nCs 339/81) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten\nin Berlin vom 28. Juli 1981 (248 Ds 382/81) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem\nhat es für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. a) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, der Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe (Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) habe\nkeine ordnungsgemäße Anklage zugrunde gelegen. Die von der\nStrafkammer gewählte Verfahrensweise ist mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar, das Gericht war nicht verpflichtet, nach § 266 StPO zu verfahren. Auf das Antragsschreiben\ndes Generalbundesanwalts vom 16. August 1982 unter I 1 wird\ninsoweit Bezug genommen. Fraglich ist allerdings, ob es wegen\ndes der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts überhaupt einer weiteren Anklage bedurfte oder ob dieses Geschehen nicht bereits Teil desselben historischen Vorgangs ist,\nder durch die Anklageschrift vom 28. Oktober 1981 (Bd. II\nBl. 135 und 136 Rs) angeklagt worden war. Der Senat kann diese\nFrage nicht abschließend entscheiden, da der Sachverhalt im\neinzelnen nicht mitgeteilt ist. Rechtliche Bedenken können\nsich hieraus jedoch nur insoweit ergeben, als die Strafkamner\ndie ursprünglich allein angeklagte Körperverletzung zum Nachteil Blache zur gesonderten Verhandlung abgetrennt hat, obwohl es sich hierbei möglicherweise um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO) handelt, die der Verurteilung unter II 5 zugrunde liegt. |\n\nb) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch eine\nVerletzung des § 261 StPO. Der Angeklagte hatte zu Beginn\nder Hauptverhandlung zwar erklärt, er möchte sich nicht\n\n1\n\nes jedoch nicht aus, daß der Angeklagte nach Zulassung der\nweiteren Anklage gemäß § 243 Abs. 4 StPO zur Sache aussagte,\nIm Gegensatz hierzu geht das Urteil davon aus, daß der\nAngeklagte \"von seinem Recht, sich zur Sache nicht einzulassen, Gebrauch gemacht\" habe (UA 11). Dies läßt den Schluß\n\nAnklage der Fall, also hinsichtlich des Falles II 5 der Urteilsgründe, denn nur auf diesen Tatkomplex hat sich die Einlassung des Angeklagten zur Sache bezogen, wie sich auch\ndaraus ergibt, daß im Anschluß an die Einlassung des Angeklagten der Zeuge BE vernommen worden ist.\n\nFalle II 7 nur der Strafausspruch erfaßt wird. Insoweit\n\n- 5 _\n\nwird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts unter\nII seines Antragsschreibens vom 16. August 1982 Bezug genommen, die der Senat billigt.\n\n3. Unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist die\nRevision jedoch, soweit sie sich gegen die Fälle II 1 bis 4\nder Urteilsgründe richtet. Die Aufhebung der Fälle II 5, 6\nund 8 sowie - im Strafausspruch - des Falles II 7 hat auch\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der neue Tatrichter\nwird Gelegenheit haben zu prüfen, ob im Falle II 5 nicht auch\neine Verurteilung aus § 316 StGB oder § 315 c StGB zu erfolgen hat, Wegen des neuerlichen Rechtsfolgenausspruchs wird\nauf die Ausführungen des Generalbundesanwalts unter IV seines Antragsschreibens vom 16. August 1982 hingewiesen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-09/4-str-433-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-09/4-str-433-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.120441+00:00"}}