{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-08-26_4_StR_444_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-08-26","aktenzeichen":"4 StR 444/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 4uu/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Peter P GB - aus DEE ‚ ge-\n\nboren am EB 1942 in zu,\n\nwegen Hehlerei\n\n4?\n\n065\n\n/2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nadı Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten PP wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 11. März 1982,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei (§§ 259, 27\nStGB) verurteilt wird und\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PB wegen\nHehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet; insoweit wird\nauf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom\n\n- 3 -\n\n4. August 1982, das dem Verteidiger des Angeklagten bekannt\ngemacht worden ist, Bezug genommen. Die Sachbeschwerde führt\nzu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs,. |\n\nDie Strafkammer stützt die Verurteilung darauf, daß\nder Angeklagte PB \"geholfen\" hat, ein aus der Villa des\nBergassessors Rp in Iup-PusiB gestohlenes Aquarell\nvon Schmidt-Rottluff sowie Pelzmäntel abzusetzen, die aus\neinem Einbruch in die Wohnung der Frau Pa in CiiBp-RB stammten, indem er mit vermeintlichen Aufkäufern\nKontakt aufgenommen und auch bei den Schlußverhandlungen\nmitgewirkt hat (UA 30). Absetzer der gestohlenen Gegenstände\nwar der Mitangeklagte Pb. Dieser wurde im angefochtenen\nUrteil wegen seines Verhaltens, soweit es um die Pelzmäntel\nder Zeugin Pa ging, wahlweise wegen Diebstahls oder wegen Hehlerei verurteilt; hinsichtlich der auf das Aquarell\nvon Schmidt-Rottluff gerichteten Absatztätigkeit wurde das\nVerfahren gegen Po gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt,\nda er wegen des Verkaufs eines anderen aus dem Einbruch in\ndie Villa RD stammenden Bildes vom Schöffengericht Dortmund am 6. März 1979 (74 Ls 46 Js 40/78) bereits rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden war, und demzufolge - da\ndie Strafkammer nicht ausschließen konnte, daß PB als\nTäter oder Mittäter bei diesem Einbruch mitgewirkt hat -\ndie Strafklage auch hinsichtlich des Aquarells von Schmidt-Rottluff verbraucht war (UA 28).\n\nBei dieser Sachlage konnte der Angeklagte PB nicht\nwegen Absetzenhelfens gestohlener Gegenstände als Hehler bestraft werden. Hehlerei in Form des Absetzenhelfens begeht\nnur derjenige, der für den Vortäter tätig wird. Wird der\nAbsatzhelfer nicht für den Vortäter, also nicht für denjenigen, der die Sache gestohlen hat, sondern für einen anderen\n\n« ;\n\n+?\n\nAbsetzer tätig, liegt in dieser Mitwirkung kein täterschaftliches Absetzenhelfe., sondern eine Beihilfe zur\nHehlerhandlung des Absetzers (BGHSt c6, 358, 362). Da\ndie Strafkammer nicht klären konnte, ob PB die vom\nAngeklagten POEEEB zum Kauf angebotenen Gegenstände gestohlen hat oder sie seinerseits nur als Hehler absetzen\nwollte, mußte sie zu Gunsten des Angeklagten PO von\nder für ihn günstigeren Möglichkeit ausgehen, daß Fe\nsich hehlerisch betätigt hat. PO hätte demzufolge\nnur wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt werden dürfen.\n\nDer Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Der Senat kann vielmehr die Schuldspruchänderung selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265\nStPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte\nverteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs macht\nJedoch eine Neubemessung der Strafe erforderlich. Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten Po petrirrt,\nim Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-26/4-str-444-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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