{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-08-19_4_StR_387_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-08-19","aktenzeichen":"4 StR 387/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 279\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 387/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\nI\n\n| gegen\n| |\nj\n|\n| \\\nj , \\ | . | = , |\nNorbert A EEE aus Se, dort geboren\n\n3 am (un,\nE \\ \\ | '\n\nN |\n\nwegen Sachbeschädigung '\n|\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in ‚der Sitzung\nvom 19. August 1982\".an der teilgenommen haben:\nu ' » Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\n\n| Dr.: Ruß\n| Dr. Engelhardt\nGoydke |\nals beisitzende Richter,\n| 'Bundesanwältin mem | u\nı — als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: !\n|\n' Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 9. Oktober 1981 dahin\n4 geändert, daß der Angeklagte der versuchten Sachbeschädigung schuldig ist.\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n\\ _ Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n)\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n2 Der Angeklagte hat zusammen mit der früheren Mitan-E geklagten WEBER ein auf einem parteieigenen Plakat-\n; träger angebrachtes Wahlplakat der Freien Demokratischen\nPartei (F.D.P.) mit einem Plakat überklebt, auf welchem\n' zur Unterstützung von Hausbesetzern aufgerufen wurde. Von der\n‚Polizei: am Tatort gestellt, haben beide dieses Plakat sofort\nentfernt. Da der Leim noch nicht getrocknet war, ist das\nWahlplakat unbeschädigt geblieben. Das Landgericht hat den\n‚Angeklagten wegen Sachbeschädigung zur Geldstrafe von zehn\nı Tagessätzen zu je 10, „DM verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1\n\n3 Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldeo sprich.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n0\n' ı Der nach § 303 Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag\n' ist entgegen der Ansicht der Revision, form- und fristge-\n| recht gestellt worden. |\nÄ |\n1. Antragsberechtigt ist der FDP-Kreisverband Siww-39 Di374 X *<***§ 4„9© Denn dieser war Eigentümer des überklebten\n' Plakates, er hatte es - das ergibt sich aus dem Schreiben\n' des Kreisvorsitzenden vom 18. Februar 1980 - \"zusammen mit\n'einer Reihe weiterer Wahlkampfmittel gekauft\". Das Plakat\nist auch nach dem Aufbringen auf dem Plakatträger, da dieser ebenfalls im Eigentum des genannten Kreisverbandes stand,\n‚ in dessen Eigentum geblieben (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1979,\n\n| j a\n}\n\n2056; OLG Oldenburg Strafverteidiger 1982, 347, 348 m.weit.\nNachw.). Als Eigentümer ist der Kreisverband Verletzter im |,\nSinne des § 303 Abs. 3! StGB und somit antragsberechtigt\n(vgl. Dreher/Tröndle, 4o. Aufl., § 77 StGB Rdn. m.w.Nachw.).\n\n|\n\nEB\nDer Hinweis der Revision auf § 3 Parteiengesetz a 7\n\ngeht fehl. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die \\\nAktiv- und Passivlegitimation politischer Parteien und. '\nihrer Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. Seifert, Erläute- ' 2\nrung zu § 3 Parteiengesetz in Das deutsche Bundesrecht; =\nvgl. auch LG Bonn NJW 1976, 810; LG Frankfurt NJW 1979,\n1661). Sie berührt jedoch nicht das einem Kreisverband\n\nals Eigentümer einer beschädigten Sache zustehende An- | Rh.\n\ntragsrecht nach § 303 Abs. 3 StGB.\n|\n\n2. Der FDP-Kreisverband Si mumum-\\:i Emmen Eu\n\nhat mit Schreiben vom 5. November 1980 wirksam Strafantrag gestellt. l |\n\nme\n\na) Das bei den Akten befindliche Schreiben (Unterband A b Bl. 4 d.A.) ist an die mit der Sache befaßte\nPolizeidienststelle, also an eine nach § 158 StPO für die\nEntgegennahme des Strafantrags zuständige Behörde gerichtet. Diese hat auf dem Schreiben allerdings nicht das Eingangsdatum vermerkt, so daß - jedenfalls nach den Akten -\nder Tag des Eingangs nicht festgestellt werden kann. Aus\nder Gesamtheit des Aktenvorgangs, insbesondere der Reihenfolge der dort abgehefteten Schriftstücke, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß es innerhalb der Antragsfrist des\n\n§ 77 b StGB eingegangen ist. | |\n\n\\\na\nj\n\n23\n\n'b) Auch sonst erfüllt das genannte Schreiben die\nAnforderungen, die § 77 StGB und § 158 StPO an einen Strafantrag stellen. Die Ansicht der Revision, das Schreiben\nenthalte schon deswegen keinen wirksamen Strafantrag, weil\nes nicht vom Kreisvorsitzenden, der nach § 8 Abs. 4 der\n\nSatzung des genannten Kreisverbandes den Kreisvorstand\n\nnach innen und außen vertritt, sondern von der auf der\n\n Kreisgeschäftsstelle angestellten Frau Cu» unterzeichnet\n\nist, geht fehl. Frau CHE hat, von dem Kreisvorsitzenden,\n\n| wie aus dessen Schreiben vom 18. Februar 1981 hervorgeht,\n\n\"den ausdrücklichen Auftrag erhalten, den Strafantrag zu\nstellen\". Sie hat somit für diesen als Vertreter in der\nErklärung gehandelt, ihre Unterschrift genügt deshalb (vgl.\nBGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72; RGSt 61,\n45, 46/17). Daß der Nachweis ihrer Bevollmächtigung erst\n\n' dem genannten Schreiben des Kreisvorsitzenden, das nach\n\nAblauf der Antragsfrist des § 77 b StGB eingegangen ist,\n\nzu entnehmen war, ändert nichts an der Wirksamkeit des Antragsı Denn ein rechtzeitig für den Berechtigten gestellter\nStrafantrag ist. auch dann wirksam, wenn der Nachweis der Be-\n'vollmächtigung erst nach Ablauf der Antragsfrist erbracht\n'wird (vgl. RGSt 60, 281, 282; 61, 45, 47). Es beeinträch-\n\ntigt ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Strafantrags, daß\n\nder Wille, im Namen des Kreisvorsitzenden zu handeln, aus\ndem Antragsschreiben selbst nicht erkennbar hervorgeht\n(vgl. RGSt 61) 45, 47).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es auch\nnicht darauf an, \"ob der Wahlkampfausschuß\", auf dessen\nEntschließung nach Mitteilung des Kreisvorsitzenden die\n\nAntragstellung beruhte, \"einen entsprechenden Beschluß\n\nfassen konnte\". Da der Kreisvorsitzende - wie dargelegt -\n\na a TE ET Te\n\n||\nBi}\n1:\na,\na |:\ni\n\nı |\n\nberechtigt war, den Kreisvorstand nach außen zu vertreten,\nist der in seinem Namen gestellte Strafantrag auf jeden\nFall wirksam, unabhängig davon, ob er sich dabei mit u Be\nRecht auf den Beschluß eines innerparteilichen Gremiuns\n\ngestützt hat. ' | f \\\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, die Jugendkamner habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht bejaht (§ 338 Nr. 4 StPO) und damit zu-i\ngleich gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen\nRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen, ist in\nzulässiger Form erhoben (vgl. BCH GA 1970, 25). Sie ist\n\njedoch unbegründet. u Bu\nj\n\n‘Die Jugendkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG übernommen und wegen Sachzusammenhangs mit anderen, im Zusammenhang mit der‘ \"Be-,\nsetzung\" des Hotels KM in Sm anhängig gewordenen\nStrafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\nverbunden. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nwäre nur dann anzunehmen, wenn sie dabei willkürlich verfahren wäre (vel. BVerfGE 3, 359, 364; 9, 223, 230). Da-'\nfür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Annahme von Sach-+,\n\n!\n\nzusammenhang ist angesichts des Umstands, daß in dem Pla-\n\nkat, mit welchem der Angeklagte das Wahlplakat der FDP |\n\nüberklebt hat, zur Unterstützung dieser Hausbesetzer auf-\n\ngerufen wurde, nicht zu beanstanden. Der für die Übernahne\n\nnach § 41 Abs. 1 hr. 2 JGG erforderliche besondere Umfang\ndes Verfahrens ergibt sich schon daraus, daß - wie das\n\nLandgericht in dem Eröffnungsbeschluß ausführt - \"im |\n\nZusammenhang mit der Hausbesetzung Hotel Km ... insge- „\\\n\nsamt 18 junge Leute angeklagt\" waren. Es fehlt im a übrigen\n\n25\n\njeder Anhalt dafür, daß - wie die Revision behauptet -\ndie Vorsitzenden der ‚Jugendkammer und des Jugenschöffengerichts in ihrer in der Vorlegungsverfügung des Vor-\n\nu sitzenden des Jugendschöffengerichts vom 24. Juni 1981\n\nerwähnten Unterredung \"die Übernahme und Verbindung von\nStrafsachen bei der Jugendkammer gesetzwidrig und willkürlich abgesprochen\" haben.\n\n2, Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die im Beweisamtrag des Verteidigers vom 9. Oktober\n1981 aufgestellte Behauptung, daß \"das FDP-Plakat mit einer\nPlastikfolie versehen war\", als wahr unterstellt, sich im\nUrteil jedoch nicht an diese Wahrunterstellung gehalten hat.\nDenn dort heißt es, \"yon der Klärung der Frage, ob das Wahlplakat mit einer Plastikfolie versehen war\", habe \"die Kanmer abgesehen\" (UA 3). Auf diesem Rechtsfehler kann das\nUrteil jedoch nicht beruhen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachbeschwerde verwiesen. Die Rüge bleibt\ndeshalb im Ergebnis ohne Erfolg.\n|\n\n3, Aus dem gleichen Grund kann auch die Rüge nicht\ndurchgreifen, das Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage\neiner Substanzverletzung des FDP-Plakates abgelehnt.\n\n4. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO geht ebenfalls fehl. Das Landgericht war nicht gehindert, seine\n\n_ Überzeugungsbildung auf die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen der Mitangeklagten Wardenbach zu\nstützen (vgl. BGHSt 3, 384, 385; Hürxthal in KK § 261\nRdn. 19 m. w. Nachw.). Daß es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, beim Angeklagten habe \"im subjektiven Bereich\"\nkeine \"andere Situation\" vorgelegen als bei dieser Mitangeklagten ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht\n\n4\n\nzu beanstanden. Das Landgericht hat sich damit im Rahmen\nder ihm obliegenden freien richterlichen Beweiswürdi gung\ngehalten.\n\n\\ \\\n! ' \\\n\nIII. Sachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Der Angeklagte hat sich, entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts, nicht der vollendeten, sondern nur der \\\nversuchten Sachbeschädigung schuldig gemacht.\n\n|\n\na) Unter Sachbeschädigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache zu verstehen,\ndurch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder\nihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (vgl. BGHSt 13, 207, u\n208; 29, 129, 132, 133, jeweils m.w.Nachw.; vgl. ‚auch BGH |\nNIW 1980, 602, 603, insoweit in BGHSt 29, 159 ff nicht abgedruckt). Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist danach\njedenfalls dann erfüllt, wenn durch die Tat eine die Brauchbarkeit der Sache mindernde nicht unerhebliche Substanzverletzung oder -veränderung verursacht ‚wird (vgl. BGHSt 29,\n129, 132/133 m.w.Nachw.). u\n\ndb) Eine solche Substanzverletzung sollte durch das\nÜberkleben des Wahlplakates herbeigeführt werden. Dieses\nwar zwar - davon ist dufgrund der dargelegten Wahrunter- F:\nstellung auszugehen - mit einer Plastikfolie versehen. Aber\nauch das Aufkleben des Hausbesetzerplakats auf diese Folie\nsollte in gleicher Weise wie ein Aufkleben unmittelbar auf\ndas darunter befindliche Plakatpapier zu einer festen Verbindung führen. Wäre somit das Hausbesetzerplakat mit Hilfe\n\n|\n\n| eines Adhäsionsmittels fest mit der Folie verbunden worden,\nso wäre die Substanz einer solchen Folie, also der Stoff,\naus dem diese besteht, zumindest an der Oberfläche einer\nstofflichen Einwirkung ausgesetzt und damit verletzt worden.\nı Das zu beurteilen, bedarf es keines Sachverständigen.\n\n\\ Diese vom Angeklagten in Kauf genommene Substanzverletzung kann nicht als unerheblich angesehen werden. Unerheblich wäre sie nur dann, wenn ihre Beseitigung einen ledig-\n\nf lich geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert hätte\n‚(BGHSt 13, 207, 208/209; vgl. auch die Rechtsprechungsnach-\n.' weise bei Vogler in LK 10. Aufl., § 303 Rdn. 7). Das ist\n‚Jedoch nicht der Fall. Es kann dabei offenbleiben, ob eine\n| vollständige Wiederherstellung des früheren Zustands über-\n' haupt möglich gewesen wäre oder ob - was das Landgericht\n'ı nicht ausschließt - \"beim Abreißen des überklebten Plakates\nnach Abschluß des Abbinde- bzw. Trocknungsvorgangs ...\neine Beschädigung der Folie eingetreten wäre\" (UA 3). Jedenfalls hätte das Entfernen eines fest auf die Folie auf-E geklebten Hausbesetzerplaktes, das auf einem auf einer\nöffentlichen, Straße aufgestellten Plakatträger angebracht\n.ı war, einen nicht nur geringfügigen Zeitaufwand erfordert\n(vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1977, 315).\n\n: Daß eine durch das Überkleben der Folie des Wahlplakates verursachte Substanzverletzung eine erhebliche\n.' Minderung der Brauchbarkeit dieser Sache zur Folge gehabt\nı hätte, bedarf angesichts ihrer Zweckbestimmung keiner\n| weiteren Erörterung.\n\n| -\nu ce) Die Sachbeschädigung ist jedoch nicht zur Vollendung gekommen. Denn der zum Aufkleben des Hausbesetzer-\n\nplakates verwendete Leim war, als der Angeklagte und\n\n- 10 -\n\n) ' E\nseine Mittäterin von der Polizei am Tatort gestellt wur- E\n\nden, \"noch nicht getrocknet\", sie haben deshalb dieses\n\nPlakat \"ohne Beschädigung des Wahlplakats\" also ersichtlich auch der Folie, entfernen können. Eine Substanzverletzung war also noch nicht verursacht worden. Der Angeklagte hat sich deshalb nur der versuchten Sachbeschädi- m\ngung schuldig gemacht.\n\nd) Ob - wie das Landgericht meint - der Tatbestand\n\n!\n\nder Sachbeschädigung | allein schon in einer erheblichen Be- |\n\neinträchtigung der bestimmüungsgemäßen Brauchbarkeit des \\\nWahlplakates durch dessen Überkleben gesehen werden kann,\nbraucht danach nicht mehr erörtert zu werden. Denn auch in\ndiesem Fall hätte sich der Angeklagte, weil die Brauchbar- |\nkeitsbeeinträchtigung infolge des sofortigen Entfernens des |\n\nHausbesetzerplakates nur vorübergehend war, lediglich des\nVersuchs schuldig gemacht.\n\n| 4\ne) Der Angeklagte ist sonach wegen versuchter Sach-\n\nbeschädigung zu bestrafen. Der Senat kann, da der Sachver- |\nhalt abschließend festgestellt ist, den Schuldspruch selbst\nändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist\nauszuschließen, daß sich der Angeklagte, wenn er auf die\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen\nworden wäre, anders als ıgeschehen hätte verteidigen können.\n. | | A\n2. Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehenbleiben.\nDenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird von der\nveränderten rechtlichen Bewertung nicht berührt. Zudem Liegt\ndie erkannte Strafe nur geringfügig über der nach $ ho |\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB für die Geldstrafe vorgeschriebenen\n\nN\n\n}\n\\\n\n73\n\nUntergrenze, die bei Versuch die gleiche ist wie bei\n\n\"der vollendeten Tat (vgl. § 49 StGB). Es ist deshalb auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es den Sachverhalt\nrechtlich zutreffend gewürdigt hätte, zu einem geringeren\nStrafmaß gelarlgt wäre.\n\nAuch sonst hält der Strafausspruch der rechtlichen\nNachprüfung stand. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDas gilt auch für die - von der Revision beanstandete -\n\nErwägung, es bestehe \"ein gesteigertes Abschreckungsinteresse, wenn zu Wahlkampfzeiten, wie es hier mit dem\n\n‚Bundestagswahlkampf 1980 der Fall war, Werbeaussagen von\n\nIParteien durch Überkleben vernichtet werden\" (UA 5). Die\n‚Ansicht der Revision, seit der Neufassung der Vorschrift\nüber die Strafzumessung (§ 13 StGB a.F., § 46 StGB n.F.)\nsei \"die Generalprävention als Strafzweck ausgeschlossen\",\nist unzutreffend. Die Verteidigung der Rechtsordnung, die\nden Gedanken der Generalprävention in einem erweiterten\nSinn verkörpert, ist vielmehr, wie der Bundesgerichtshof\nwiederholt ausgesprochen hat, nach wie vor eine Leiter-\n\n. MENEGEUASERENT NENNE SIESSER EEE\n\n- 12 -\n\nwägung der Strafzumessung, ihre Berücksichtigung darf\nnur nicht dazu führen, daß die obere Grenze der schuldangemessenen Strafe überschritten wird (vel. BGH, Urteil,\nvom 22. August 1978 - 1 StR 139/78 - m.w.Nachw.; BGH\nStrafverteidiger 1981, 235). Mit der gegen den Angeklagten\nerkannten maßvollen Strafe hat sich das Landgericht in\n\nden Grenzen einer schuldangemessenen Bestrafung' gehalten.\n\nu\nSalger Knoblich | Ruß\nEngelhardt Goydke |\nj\n0\nj\n|\nı\nF |\n|\n| u\n\\\n, !\nL ‘\nt\n| }\n| J","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/4-str-387-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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