{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-08-19_4_StR_288_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-08-19","aktenzeichen":"4 StR 288/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 288/82 URTEIL\n#8. $ in der Strafsache\ngegen\n\nAugust Herbert K ip aus HE, geboren am\nEEE 1923 in CO (Ostpreußen),\n\nwegen schweren Raubes.\n\nob\n\nBG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. August 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoyäke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin me\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ib =u> GEM\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n26. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIG\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch das Landgericht Münster am\n5. Juni 1967 und - nach Aufhebung dieser Entscheidung im\nRechtsfolgenausspruch - am 12. März 1968 wegen schweren\nRaubes zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt\nworden, außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\naberkannt und die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erneuerung der Hauptverhandlung\nhat das Landgericht Bielefeld die Urteile des Landgerichts\nMünster, soweit sie den Angeklagten betreffen, aufgehoben\nund den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Freispruch mit der Sachrüge angreift,\nhat Erfolg. |\n\nDas Landgericht Münster hatte die Verurteilung des\nAngeklagten \"im wesentlichen\" (UA 3) auf die Aussage des\nZeugen Anton WEB gestützt. Dieser hatte den Fahrer des\nFluchtautos bei dem Banküberfall am 1. Dezember 1966 in\nWerth (Westfalen) beobachtet und in der Hauptverhandlung im\nJuni 1967 bekundet, daß der Angeklagte dieser Fahrer gewesen sei. Das Landgericht Bielefeld hält die von dem Zeugen\nin der damaligen Hauptverhandlung mitgeteilten Identifizierungskriterien teilweise für nicht sicher genug (Gesichtsausdruck, Haarschnitt, Statur) und meint hinsichtlich eines\nweiteren Merkmals (Narbe unter dem Kiefer), daß insoweit\neine optische Täuschung vorgelegen haben könne. Nach seiner\nAuffassung \"war die Aussage des Zeugen VB nicht geeignet, die Identität des Angeklagten mit der in dem Fluchtfahrzeug beobachteten Person mit einer zur Verurteilung\nausreichenden Sicherheit festzustellen\". Das Landgericht\nhat deswegen und, weil der Zeuge seine ursprünglich bestimnte Bekundung in der Hauptverhandlung ein halbes Jahr später\n\nabgeschwächt habe und inzwischen fast 15 Jahre seit der\n\n'Tat vergangen seien, von einer erneuten Vernehmung des\n\nZeugen abgesehen (UA 4/5). Im übrigen hat das Landge-\n\n‚richt Bielefeld vor allem deshalb \"erhebliche Zweifel\"\n\nan der dem Angeklagten zur Last gelegten und von diesem\nstets geleugneten Tatbeteiligung, weil \"gewichtige Anhaltspunkte\" dafür beständen, daß nicht der Angekkgte,\nsondern der Zeuge Mb an dem Überfall als Fahrer des\nFluchtfahrzeugs teilgenommen habe (UA 3/4, 7). Diese Anhaltspunkte sieht das Landgericht vor allem in der Selbstbezichtigung des Zeugen Mb, in den Bekundungen des\ndamals als Mittäter verurteilten jetzigen Zeugen NS\nund in den Angaben des Zeugen PB, der sich selbst\nals weiteren - bisher nicht ermittelten - Mittäter bezeichnet hat.\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil\nüberhaupt ausreichende Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen enthält und somit den Mindestanforderungen entspricht, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind\n\n(vel. BGH NJW 1980, 2423 m. w Nachw.; Hürxthal in KK\n\n§ 267 StPO Rdn. 41). Es weist nämlich insofern einen durchgreifenden rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht\ndurch den Verzicht auf eine Vernehmung des Zeugen WED\ngegen das Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung gemäß\n\n§ 261 StPO verstoßen hat. Der Tatrichter muß grundsätzlich\njede Beweistatsache (jedes Beweisanzeichen) erschöpfend\n\n‚auswerten. Das gilt auch bei einem freisprechenden Urteil.\n\nErgeht ein Freispruch und ergibt sich wie hier aus dem Ur-\n\nteil, daß die Prüfung der Beweise und Erkenntnismöglich-\n\nkeiten nicht abgeschlossen ist, wird das sachliche Recht\n\n.5_ u,\n\nSo hat das Landgericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen, den maßgeblichen Zeugen WB zu vernehmen. Stattdessen hat es dessen frühere - in das Verfahren nicht ein-\n\nhang lediglich darauf hingewiesen, daß der Angeklagte und\nder Zeuge ME etwa von gleicher Statur seien (UA 4).\n\n2. Schließlich bestehen auch gegen die Erwägungen des\nLandgerichts ‚Bedenken, mit denen es ausschließt, daß die\nSelbstbezichtigung des Zeugen ME auf einem \"berechnenden Vorgehen\" (va 7) beruhe. Entgegen der Annahme des Land-Berichts wäre die Strafverfolgungsverjährung hier nicht nach\n15 Jahren im Dezember 1981 eingetreten. Für den am 1. De-\n\nzember 1966 begangenen schweren Raub (§ 250 StGB a,F.)\n\ngilt die 20jährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 3Nr 2.\n\nStGB. Art. 309 Abs. 3 EGStGB greift nicht ein, weil die\nVerjährungszeit insoweit auch schon vor dem 1. Januar 1975\ngemäß § 67 StGB a.F. 20 Jahre betrug. Diese Vorschrift war\nbereits durch das 9. Strafrechtsänderungsgesetz vom\n\n4. August 1969 (BGBl. 1969 I S. 1065) geändert worden, wobei sich die Verlängerung der Verjährungszeit ausdrücklich\nauch auf Taten bezog, die vor Inkrafttreten des Gesetzes\nbegangen worden waren (Art. 3 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes).\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/4-str-288-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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