{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-08-05","aktenzeichen":"4 StR 401/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 401/82 BESCHLUSS\n\nEG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S m zus SEM, geboren am\nGE 1962 in Map, |\n\nwegen schweren Raubes\n\nZI\n\n052\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sen wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n. 30. März 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt und die zur Tat benutzte Gaspistole\nnebst Munition und Zubehör eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im\nübrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund die Einziehungsanordnung richtet, ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDen Urteilsgründen ist auch mit hinreichender Bestimnmtheit zu entnehmen, daß es sich bei der zur Tat benutzten,\ngeladenen Gaspistole um eine gebrauchsbereite Schußwaffe\nim Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt hat (vgl.\nBGH NStZ 1981, 301).\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen,\ndaß der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf Einholung\neines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des\nAngeklagten weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden worden ist.\n\nDieser Hilfsbeweisamtrag ist \"für den Fall, daß das\nGericht von der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sowie\nvon der vollen Schuldfähigkeit des Herrn Andreas SEHE\nausgehen sollte\", gestellt worden. Obwohl das Gericht\nnicht Erwachsenenstrafrecht angewendet hat, war es fehlerhaft, von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen, ohne über den zweiten Teil des Hilfsbeweisamtrages\nzu befinden. Dieser Teil sollte ersichtlich nicht abhängig\nsein von der Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht. Der Antrag enthielt auch hinreichend bestimmte\nTatsachenbehauptungen - Kopfverletzung im Alter von sechs\nJahren und wiederholte plötzliche Bewußtlosigkeit in den\nJahren 1980 und 1982 -, so daß er nicht etwa als bloße\nBeweisanregung oder als Beweisermittlungsamtrag anzusehen\nwar und aus diesem Grund vom Gericht nicht zu beschieden\nwerden brauchte (vgl. BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2; BGH,\nUrteil vom 31. Juli 1980 - 2 StR 343/80 - und Beschluß\nvom 21. August 1980 - 4 StR 409/80).\n\n27\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht,\nwenn es über den Antrag entschieden und antragsgemäß\neinen psychiatrischen Sachverständigen gehört hätte, zu\neiner anderen, für den Angeklagten günstigeren Beurteilung\nder Frage seiner Schuldfähigkeit gelangt wäre. Dem steht\nnicht entgegen, daß die Kammer Jugendstrafrecht angewendet hat, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB\ntrotz § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei der Zumessung von Jugendstrafe zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1981 - 1 StR 676/81 - und vom 28. April 1982 - 2 StR\n808/81). Außerdem ist es insoweit auch nicht ohne Bedeutung,\nob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im\nSinne des allgemeinen Strafrechts einzustufen wäre (vgl.\nBGH Strafverteidiger 1981, 183; BGH, Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104;\n\nBGH, Beschlüsse vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82 - und vom\n\n1. Juli 1982 - 3 StR 190/82; vgl. ferner BGHSt 16, 360, 362;\nBGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei\nHoltz MDR 1980, 104).\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-05/4-str-401-82","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-05/4-str-401-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.070338+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-05/4-str-401-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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