{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-07-29_4_StR_338_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-07-29","aktenzeichen":"4 StR 338/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IK\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Jakob L GW aus SEE, geboren am\nEEE 1955 :n 2a,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nost\n\n?2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juli 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal als Vorsitzender,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 6. Januar 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie\nnicht das äußere Tatgeschehen betreffen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders\nschwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO greift\ndurch. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Gericht\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, weil die Schöffin HB während der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. PO über einen nicht unerheblichen\nZeitraum eingeschlafen war, so daß sie den Ausführungen des\nSachverständigen, einem wesentlichen Vorgang in der Hauptverhandlung, nicht folgen konnte (vgl. BGHSt 2, 14, 15;\n\nBGH, Urteil vom 13. März 1956 - 1 StR 29/56 - bei Dallinger\nMDR 1956, 398; BGH JR 1963, 228 mit Anm. Eb. Schmidt; BGH\nNStZ 1982, 41). Das ist durch die dienstliche Äußerung des\nRichters am Landgericht Heinrich DEE von 30. März 1982\nund die eigene Erklärung der Schöffin HB von 31. März\n1982 bewiesen. Danach bemerkte der Richter während der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen durch einen\nSeitenblick, daß die rechts neben ihm sitzende Schöffin die\nAugen geschlossen hatte. Er berührte die Schöffin mit einer\nReflexbewegung am Arm, worauf diese leicht zusammenzuckte\nund ihre Augen öffnete. Ihr wurde bewußt, daß sie \"eingenickt\" war. Zwar hat die Schöffin nicht angeben können, wie\nlange sie \"eingenickt\" war. Der geschilderte Vorfall spricht\nJedoch für die Richtigkeit der Darstellung der Revision, daß\ndie Schöffin geraume Zeit während der Erstattung des Gutachtens geschlafen hat und erst gegen Ende der Ausführungen des\n\nSachverständigen von dem neben ihr sitzenden Richter geweckt worden ist. Die Schöffin war danach während der Erstattung des für das vorliegende Verfahren besonders wichtigen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und\ndie Notwendigkeit seiner Unterbringung in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, die Verhandlung in allen ihren wesentlichen\nTeilen zuverlässig in sich aufzunehmen und richtig zu würdigen. Für diesen Verhandlungsabschnitt ist deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben.\n\nDas führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten Urteils, weil sich der Verfahrensfehler nur auf die Entscheidung der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten und auf den Strafausspruch einschließlich der\nEntscheidung über die Maßregel ausgewirkt haben kann. Die\nFeststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen\nsind davon nicht berührt. Sie können bestehenbleiben, da\nauch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Juli 1980 - 3 StR 229/80).\n\n2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Anwendung des § 21 StGB nicht zugleich auf seine\nbeiden Alternativen gestützt werden kann (BGHSt 21, 27, 28;\nBGH, Beschluß vom 30. August 1978 - 3 StR 272/78 - bei Holtz\nMDR 1978, 984). Außerdem wird zu beachten sein, daß § 63 StGE\nnur bei solchen besonderen geistigen oder seelischen Zuständen im Sinne der §§ 20, 21 StGB Anwendung finden kann, die\nKrankheitswert haben und nicht lediglich Charaktermängel sin\n\n(vgl. BGH GA 1976, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975\n= 1 StR 586/75 - bei Holtz MDR 1976, 633).\n\nHürxthal Knoblich\n\nRuß\nEngelhardt\n\nGoydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-29/4-str-338-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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