{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-07-29_4_StR_279_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-07-29","aktenzeichen":"4 StR 279/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs\n(im Anschluß an BGHSt 19, 101).","text_plain":"Fo\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (Befriedigung des Geschlechtstriebs)\n\nZum Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs\n(im Anschluß an BGHSt 19, 101).\n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 279/82 - SchwG Arnsberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 279/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Innendekorateur Peter P EEE aus se,\ngeboren am EEE 1944 in CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nFr\n\nVi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juli 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n' Dr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EB au: EB\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter WR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 27. Januar 1982\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZe\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer, daß\ndas Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung zu Beweiszwecken verwendet worden sei.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, der Angeklagte habe \"bei seiner\npolizeilichen Vernehmung alsbald nach seiner Festnahme\nweit geringere Mengen\" zu sich genommenen Alkohols angegeben als in der Hauptverhandlung (UA 10). Diese Tatsache\nkann ihr durch die Bekundung des in der Hauptverhandlung\nals Zeugen gehörten Polizeibeamten Ku, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat, mitgeteilt\nworden sein (vgl. Bd. I Bl. 88 und Bd. II Bl. 80 d.A.).\nMöglich ist auch, daß der Angeklagte selbst auf Vorhalt\neingeräumt hat, bei der Polizei entsprechende Angaben\ngemacht zu haben. Solche Vorhalte bedürfen nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift. Die Verwertung\n\ndieser Tatsache läßt jedenfalls einen Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\n2. Die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht noch einen\nSachverständigen mit speziellen medizinischen und pharmazeutischen Kenntnissen über die Wirkung von Migräne-\n\ntabletten gehört und weil es die Zuziehung eines weiteren\npsychiatrischen Sachverständigen unterlassen habe, sind\nnicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nWeise ausgeführt und deshalb unzulässig. Die erhobenen\nRügen enthalten weder eine bestimmte Beweisbehauptung\nnoch teilen sie das erwartete Beweisergebnis mit. Die\nRügen sind im übrigen auch unbegründet.\n\nII. Sachrüge\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht hält das Urteil\nder Nachprüfung stand.\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die\nSchwurgerichtskammer der Einlassung des Angeklagten,\ner habe Frau zu \"nur stillmachen\" wollen, nicht gefolgt ist. Ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte\n\"nicht nur getötet hat, sondern dies auch wollte\" (UA 9),\nwird von den Feststellungen getragen: Danach umfaßte er\n\"mit beiden Händen des Hals\" von Frau ZU und \"Arückte\nin Tötungsabsicht lange und kraftvoll zu, bis Frau ZB\nleblos am Boden lag\" (UA 6); durch das Würgen wurden\nu.a. beide Schildknorpelhinterhörner, das Zungenbein\nlinks und die Ringknorpel gebrochen (UA 7).\n\nDie Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte Frau zu\nzur Befriedigung seines Geschlechtstriebs getötet habe.\nDieses Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel\nzur geschlechtlichen Befriedigung benützt. Es umfaßt\nsowohl den sog. Lustmord, bei dem der Täter in der\nTötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung sucht,\n\n44\n-5_\n\nals auch den Fall, daß er tötet, um das Opfer gesSchlechtlich zu mißbrauchen (BGHSt 7, 353, 354; 19,\n101, 105), Hierbei ist €es unerheblich, ob der Täter\nvon vorneherein nit Tötungsvorsatz handelt oder ob er\nden Tötungsentschluß erst während der Tatausführung\nfaßt; es ist ferner unwesentlich, in welchem Zeitpunkt\nder Tod des Opfers eintritt (BGHSt 19, 101; BGH, Urteil vom 6. März 1979 - 1 StR 348/78 -; vgl. ferner\n\n: Jähnke in LK, 10. Aufl., § 211 Ran. 7).\n\nNach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer\nreagierte Frau Zu unmittelbar vor dem auch von ihr\n\nSchrei, einem Zurückweichen oder Zurückstoßen gelegen\nhaben kann. Diese störende Reaktion veranlaßte den sexuell\nerregten Angeklagten, \"seinerseits zur Erlangung weiterer\nsexueller Befriedigung in Gewalthandlungen auszuweichen\"\n(UA 6), indem er Frau Zu würgte, bis sie tot war.\nDanach hat der Angeklagte gegen sein Opfer Gewalt angewendet, um seine Geschlechtslust zu befriedigen. Er war\n\ngewesen sein und ihn zu seiner Handlung bestimmt haben,\ndie Zweckerfüllung ist nicht erforderlich (OGHSt 2, 337,\n339; Jähnke LK, 10. Aufl., § 211 Rdn. 7).Auf die vom Sachverständigen Dr. Jahn in der Hauptverhandlung vor der\nSchwurgerichtskammer vorgetragene, in der Wissenschaft\nangeblich umstrittene Ansicht, daß die Tötung des Sexualpartners (der Frau) so gut wie nie zur Erzwingung des\nangestrebten Geschlechtsverkehrs erfolge, kommt es im\nübrigen nicht an. Denn das Mordmerkmal Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist in jedem der in\nBetracht kommenden beiden Fälle erfüllt.\n\nDa die Überprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat,\nist die Revision zu verwerfen.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-29/4-str-279-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-29/4-str-279-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.917055+00:00"}}