{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-07-15_4_StR_359_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-07-15","aktenzeichen":"4 StR 359/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LFI 019\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 359/82 BESCHLUSS\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.-Ing. Walter Otto Karl Ep aus Do.\n\ngeboren am GE '95 in ou.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nCI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 5. März 1982 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu zwei Jahren\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Strafausspruch hält, mit Ausnahme der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung, der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrens- als\n‚auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen\nihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des\n\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 24. Juni 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nbegegnet dagegen durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht verneint das Vorliegen besonderer\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, weil \"die durchaus vorhandenen Milderungsgründe\"\nnur \"Durchschnittscharakter\" hätten, \"jedoch nicht von\nbesonderem durchgreifenden Gewicht\" seien und \"dem Fall\nauch nicht den Stempel des außergewöhnlich Positiven\"\naufdrückten. Es legt diese \"durchaus vorhandenen Milderungsgründe\" jedoch nicht näher dar.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nLiegen Milderungsgründe vor, die für die Frage der Strafaussetzung von Bedeutung sein können, so darf sich das\nGericht nicht mit einer solchen formelhaften Begründung\nbegnügen. Erforderlich ist dann vielmehr eine eingehende\nDarlegung und Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Unstände (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - 4 StR\n511/80 - m.w.Nachw.). Anderenfalls ist es dem Revisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht; es kann auch nicht erkennen, ob der Tatrichter von einer zutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\n(vgl. hierzu BGHSt 29, 370, 371/372) ausgegangen ist.\n\nu. cI\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit dem\n\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\nist,\n\nHürxthal Knoblich Engelhardt\nGoydke\n\nRiBGH Jähnke ist in\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben\n\nHürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-15/4-str-359-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-15/4-str-359-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.725798+00:00"}}