{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-06-24_4_StR_325_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-24","aktenzeichen":"4 StR 325/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 325/82 BESCHLUSS\n\nMk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio IT aus I. seboren an\nEEE 92° in CE (Italien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nvIr\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 12. Februar 1982 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Ange-\n\nklagten Strafaussetzung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\n‚Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet in\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils\n\n-3-\n\nhat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine\nStrafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, halten jedoch\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Begründung, daß keine Umstände vorlägen, die\nder Tat Ausnahmecharakter verleihen und dem Fall zugunsten\ndes Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (UA 20), entspricht zwar der früheren Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs; an ihr hat er jedoch nicht mehr\nfestgehalten, vielmehr die Möglichkeit der Strafaussetzung\nweniger eingeschränkt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - 3 StR\n141/81). § 56 Abs. 2 StGB will die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen von mehr als einem bis zu\nzwei Jahren nämlich nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken. Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift\ngenügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit \"gewöhnlichen\" (\"durchschnittlichen\", \"allgemeinen\", \"einfachen\")\nMilderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine\nStrafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl.\nBGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH, Beschluß vom 25. März 1982\n- 4 StR 105/82). Ob solche Umstände hier vorliegen, hätte\ndas Landgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung näher\nprüfen müssen, wobei vor allem auch die festgestellten,\nzugunsten des Angeklagten sprechenden Tatumstände mit zu\nberücksichtigen waren (u.a. ungerechtfertigter tätlicher\nAngriff durch das Opfer und \"von einer Notwehrsituation\nnicht weit entfernte Lage\" des bisher unbescholtenen\n60-jährigen Angeklagten - UA 19).\n\n4\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß eine solche umfassende\nPrüfung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung\n\nder Aussetzungsfrage geführt hätte, muß das Urteil insoweit\naufgehoben werden.\n\nSalger Knoblich Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-24/4-str-325-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-24/4-str-325-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.064500+00:00"}}