{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1982-06-24_4_StR_300_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-24","aktenzeichen":"4 StR 300/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 300/82 URTEIL\n\nVRR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Anton H su zu: TE,\ngeboren am EB 1947 in rum,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr u.a.\n\n(za\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal _\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nP=N\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das .\nUrteil des Landgerichts Disseldorf vom\n2. Februar 1982 im Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nco\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n(§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ein\nFahrverbot verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\nhat teilweise Erfolg. vn\n\n1. Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde. Der\nVerteidiger hatte beantragt, bezüglich der Zeugin H@-\nSENEEB einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zum\nNachweis darliber einzuholen, daß sie lügenhaft sei und\nzu unbegründeten Verdächtigungen neige. Der Vorsitzende\nhat darauf einen Vermerk der Geschäftsstelle verlesen,\nwonach eine telefonische Rücksprache mit dem Bundeszentralregister ergeben habe, daß dort eine Eintragung\nnicht vorliege. Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer habe damit \"nicht bzw. nicht in der nach § 244\n. Abs. 6 StPO vorgeschriebenen Form\" über den Beweisamtrag entschieden; die Einholung der telefonischen Auskunft reiche nicht aus und könne den erforderlichen Kan-\n\nmerbeschluß nicht ersetzen.\n\na) Diese Ansicht verkennt die rechtliche Bedeutung des geschilderten prozessualen Geschehens. Eines\nGerichtsbeschlusses bedarf nach § 24h Abs. 6 StPO die\nAblehnung eines Beweisamtrages. Abgelehnt worden ist\nder Beweisamtrag des Verteidigers jedoch nicht. Der\nVorsitzende hat ihm vielmehr stattgegeben, denn er hat\ndas Ergebnis einer telefonischen Anfrage beim Bundeszentralregister mitgeteilt. Daß er das benannte Beweismittel durch einen nach seiner Auffassung ausreichenden Vermerk der Geschäftsstelle ersetzte, ändert an\nder Rechtsnatur der getroffenen Entscheidung nichts\n(BGHSt 22, 347, 348). Für einen Gerichtsbeschluß bestand somit kein Anlaß.\n\nb) Die dem Revisionsvorbringen weiter zu entnehmende Rüge eines unzulässigen Austausches des angebotenen\nBeweismittels gegen ein anderes ist dem Beschwerdeführer verschlossen. sr\n\nDas Recht des Vorsitzenden, einem Beweisamtrag\nstattz so\n\nlängere Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich\nwird, entspringt seiner Sachleitungsbefugnis (Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg 23. Aufl., § 244 Rän. 114; KK - Herdegen § 24h Rdn. 63). Maßnahmen der Sachleitung sind grundsätzlich auf dem in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Wege, also durch Anrufung des Gerichts, zu beanstanden.\nDiesen Weg hätte hier auch der Beschwerdeführer beschreiten müssen, wenn er das Verfahren des Vorsitzenden bemängeln wollte. Er hat dies jedoch nicht getan, sich vielmehr unmittelbar nach der Verlesung des Vermerks der Geschäftsstelle mit der Schließung der Beweisaufnahme ein-\n\nfern dadurch nicht eine Aussetzung oder\n\nI re N De IE SE nn —4t11\n\nvehen\n\nugepden\n’\n\n| | AG\n\nverstanden erklärt. Er kann den behaupteten Verfahrensverstoß deshalb nicht mit der Revision geltend machen.\nDaß die Verwertung der telefonischen Auskunft im Urteil\nunzulässig gewesen sei, rügt er nicht.\n\nc) Durch die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) war die Strafkammer nicht zur\nEinholung eines Zentralregisterauszuges gedrängt, nachdem der Vermerk der Geschäftsstelle vorlag.\n\n2. Unbegründet ist auch die gegen den Schuldspruch\nwegen gefährlicher Körperverletzung erhobene, nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dadurch, daß der Angeklagte\nmit dem Schlüsselbund auf den Kopf der Zeugin 0)\neinschlug und ihr sechs blutende Schnittverletzungen beibrachte, erfüllte er die äußeren und inneren Merkmale\ndes § 223 a StGB.\n\n3. Dagegen kann der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte auf\nseine Ehefrau vor der Wohnung ihres Freundes gewartet,\num eine Aussprache herbeizuführen. Bei ihrem Erscheinen kam es zu einer kurzen tätlichen Auseinandersetzung,\ndie der Freund der Ehefrau mit einem Schuß aus einer\nGaspistole beendete. Die Ehefrau lief anschließend zu\neiner etwa 100 m entfernten Polizeiwache, stellte aber\ndort fest, daß diese unbesetzt war, und lief zurück.\nDer Angeklagte war ihr mit einem VW-Transporter nachge-\n\nfahren. Er wendete vor der Polizeiwache und folgte seiner Frau - teils über eine Rasenfläche und öffentliche\nGrundstückszufahrten - erneut. Er versuchte mehrfach,\nihr den Weg abzuschneiden, bis es ihm auf einer Hauszufahrt gelang, sie zu stellen. Dort sprang er aus dem\nFahrzeug und versuchte, zu der gewünschten Aussprache\nzu gelangen. Die Ehefrau schlug ihm jedoch eine mitgeführte volle Weinflasche auf den Kopf.\n\nDarin, daß der Angeklagte seiner Frau nachgefahren\nist und sie durch Abschneiden des Weges \"gestellt\" hat,\num eine Aussprache herbeizuführen, sind entgegen der Ansicht der Strafkammer die Merkmale einer Straftat nach\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu finden.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs\" in die\nSicherheit des Straßenverkehrs erfüllen, wenn er das\nvon ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88).\nDas ist jedoch nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst dann\nnicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt,\nwas im Verkehr - wenn auch verbotenermaßen - vorzukonmen pflegt (BGH VRS 55, 126). Das Verlassen der Fahrbahn\nbegründet für sich genommen daher hier ebensowenig den\nUnrechtsvorwurf des § 315 b Abs. ? Nr. 3 StGB wie der\nUmstand, daß der Angeklagte seiner Ehefrau mit dem Fahrzeug gefolgt ist. Hinzutreten muß in Fällen der vorliegenden Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte nicht unerhebliche tatsächliche Gefährdung des\nOpfers (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 90; BGH VRS 55, 126).\nDaran fehlt es.\n\nnn\n\n00\n\nDer Angeklagte versuchte nicht, seine Frau anzufahren oder mittels des sich ihr nähernden Wagens zu\ngefährlichen Ausweichreaktionen zu veranlassen. Solche\nReaktionen wollte er ersichtlich verhindern, indem er\nihr den Weg mit dem Ziel abschnitt, sie zu stellen.\n\nDaß der Angeklagte sie in diesem Abschnitt des Geschehens in irgendeiner Weise mittels zweckwidrigen Einsatzes seines Kraftfahrzeugs bedrohen wollte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und hätte unter den gegebenen Umständen Jedenfalls näherer Darlegung bedurft,.\n\nDarüber hinaus läßt sich den bisherigen Feststellungen auch nicht in nachprüfbarer Weise entnehmen, daß\nder Angeklagte seine Ehefrau konkret gefährdet hat. Zwar\nführt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe gewußt,\n\"daß er durch sein sprunghaftes, mit hoher Geschwindigkeit durchgeführtes Nachfahren hinter seiner Ehefrau ...\n(diese) in höchstem Maße an Leib und Leben gefährdete\"\n(UA 15). Diese Ausführungen decken sich aber nicht mit\nden übrigen Feststellungen über das Vorhaben und die\nFahrweise des Angeklagten und sind auch nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der Tatsache, daß die\nvorauseilende Ehefrau als Fußgängerin sich nicht sehr.\nschnell fortbewegt haben kann. Sonstige Feststellungen\nfehlen.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesen\nPunkte, ohne daß es einer Stellungnahme des Senats dazu bedarf, ob der Angeklagte den Tatbestand des 8 315 b\nAbs. 1 Nr. 2 StGB dadurch verwirklicht hat, daß er seine\nFrau schließlich \"stellter, Denn auch insoweit sind der\n\nAblauf des Geschehens, dessen Gefährlichkeit und im\nübrigen auch die Öffentlichkeit des Verkehrsrauns\nnicht nachprüfbar festgestellt.\n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB zieht die Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die Beurteilung des Verkehrsde-.\nlikts auf die Strafzumessung für die im unmittelbaren\nAnschluß daran begangene gefährliche Körperverletzung\nausgewirkt. hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Jähnke\n\nan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-24/4-str-300-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-24/4-str-300-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.041880+00:00"}}