{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-24","aktenzeichen":"4 StR 218/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 218/82 URTEIL\n\nvb\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHasan Kup zus ER zehoren ar u 1335\nin ZU (Türkei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n39\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt N\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 17. Februar 1981 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n57\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwölf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde\nden Strafausspruch.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Die Gründe für die Bemessung der Einzelstrafen\nwie auch der Gesamtstrafe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht berücksichtigt zugunsten des\nAngeklagten u.a., daß er \"keine Gewalt angewandt\" hat\nund die Kinder \"keine körperlichen Verletzungen davon-\n\ngetragen\" haben. Das ist fehlerhaft. Das Landgericht\n\nverkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann\n\n(vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf\n(ständ. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen\n\nvom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973\n\n- 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20.Jui 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).\nDas gilt besonders dann, wenn es sich um das Fehlen von\nUmständen handelt, bei deren Vorliegen ein schwererer\nStraftatbestand verwirklicht wäre. So verhält es sich\n\nhier. Hätte der Angeklagte die sexuellen Handlungen\nmit Gewalt erzwungen, so hätte er sich in Tateinheit\nmit den Straftatbeständen, die der Verurteilung zugrunde liegen, jeweils eines Verbrechens der sexuellen Nötigung schuldig gemacht und wäre demzufolge\nnach der strengeren Strafvorschrift des § 178 StGB\nzu bestrafen gewesen. Die dargelegte Strafzumessungserwägung hält also im Ergebnis dem Angeklagten zugute,\ndaß er nicht auch noch diesen schwereren Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61 - und vom 27. Juni 1978 -\n1 StR 172/78).\n\nb) Das Landgericht läßt zudem bei der Strafzumessung unerörtert, daß der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit dem Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern den Tatbestand der homosexuellen Handlungen\nverwirklicht hat. Auch das begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der Tatrichter nur verpflichtet, die\nfür die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den\nUrteilsgründen mitzuteilen, eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH NUW 1976, 220 m.w.\nNachw.). Es ist jedoch ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn dabei Umstände außer acht gelassen werden,\ndie für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts\nund damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung\nsind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb naheliegen mußte (vgl. die Rechtsprechungs\nnachweise bei Dreher/Tröndle 40. Aufl., § 46 StGB\n\nRdn. 53). Das ist hier der Fall. Denn der Unrechtsund Schuldgehalt der Taten wird dadurch, daß zu dem\nTatbestand des § 176 StGB, dem die Strafe zu entnehmen\nist, der des § 175 StGB hinzutritt, nicht unerheblich\n\nun\n\nverstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1978 -\n1 StR 172/78 - m.w.Nachw.).\n\n2. Der Strafausspruch muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Der Senat kann nämlich nicht ausschließen, daß sowohl die Einzelstrafen als auch die\nGesamtstrafe zu Ungunsten des Angeklagten höher bemessen worden wären, wenn die Strafkammer von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen ausgegangen wäre. Zu\nden Anforderungen an eine Gesamtstrafenbildung wird\nauf BGHSt 24, 268, 269 ff. verwiesen.\n\n3. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage\nder Strafaussetzung zur Bewährung, in denen ebenfalls\nzu Unrecht berücksichtigt wird, daß der Angeklagte\n\"keine Gewalt angewandt\" hat, bedürfen danach keiner\nweiteren Erörterung mehr. Es sei jedoch angenerkt,\ndaß nur allgemeine, durchschnittliche, einfache Milderungsgründe eine Strafaussetzung nicht rechtfertigen können (vgl. BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981,\n389, 390). Auch wird die Frage zu beantworten sein,\nob die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des\n§ 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet\n\n(vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Ruß in LK\n10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 31 sowie BGH, Urteil vom\n29. November 1981 - 4 StR 541/81).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-24/4-str-218-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-24/4-str-218-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.023102+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-24/4-str-218-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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